{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-07-09_3_StR_198_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-07-09","aktenzeichen":"3 StR 198/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"63\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 198/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Helmut Heinz PD ÜEE aus U,\ngeboren am EMEEEEE 1943 in vg,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer\n\nSitzung vom 9. Juli 1986, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Wich-Knoten\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE u: Pc\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, -\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 18. November\n\n1985 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2\n\n63\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im\nwesentlichen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nIm Hinblick auf den in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhaltenen schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 9. Mai 1986, die Sache, soweit sie den Angeklagten\nbetrifft, zur Bildung einer Gesamtstrafe an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, ist ledig-\n\nlich folgendes auszuführen:\n\nMit der Sachrüge macht der Angeklagte geltend, das\nLandgericht habe es unterlassen, eine seit dem 13. November 1985 rechtskräftige Verurteilung durch das Schöffengericht Dortmund zur Gesamtstrafenbildung heranzuziehen.\nNach dem Vorbringen des Generalbundesanwalts handelt es\nsich bei dem genannten Verfahren um das Verfahren 71 Ls\n12 Js 781/83, in dem der Angeklagte am 9. Februar 1984\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\n\nMonaten verurteilt worden sein soll.\n\nDieses Verfahren wird im angefochtenen Urteil nicht\nerwähnt. Der Senat kann es deshalb bei der Überprüfung\nder angefochtenen Entscheidung auf die Sachrüge hin\nnicht berücksichtigen (vgl. OLG Hamm NJW 1970, 1200;\nHanack in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 337 Rdn 233). Es\n\nkann auf sich beruhen, ob das Vorbringen des Angeklagten,\n\nals Verfahrensrüge gewertet, zum Ziele hätte führen\nkönnen. Denn die Verfahrensrüge wäre verspätet und deshalb unzulässig. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten auf Anordnung des Strafkammervorsitzenden vom 13. Dezember 1985 ( Bd. ır Bl. 130 d.A.)\nam 7. Januar 1986 zugestellt worden (Bd. II Bl. 123 d.aA.),\nso daß die Frist zur Revisionsrechtfertigung am 7. Februar 1986 ablief (S 345 Abs. ı StPO). Die Beanstandung,\nmit der er die Gesamtstrafenbildung erstrebt, hat der\nAngeklagte aber erst am 20. März 1986 zu Protokoll des\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben.\n\nDie Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand (von Amts wegen) liegen schon deshalb nicht\nvor, weil der Verteidiger die Revision rechtzeitig begründet hat (vgl. SGHSt 1, 44). Der Angeklagte wird durch\ndie Unmöglichkeit, die Verfahrensrüge nachzuschieben, hier\nim Ergebnis nicht benachteiligt. Denn eine zulässige Gesamtstrafenbildung könnte noch im Beschlußwege nachgeholt werden.\n\nSchmidt Gribbohm 2schockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/3-str-198-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-07-09/3-str-198-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:54.214543+00:00"}}