{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-06-13_3_StR_197_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-06-13","aktenzeichen":"3 StR 197/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 197/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeibeamten Manfred ON aus Lörzweiler,\n\nED 3er N\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. Juni 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen\nB V (Untreue zum Nachteil der PDB) und\nB VI (Betrug zum Nachteil der HUK Coburg)\n\nverurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die\nKosten des Rechtsmittels - an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung, Untreue in drei Fällen, Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweisen\nErfolg.\n\n1. Die Verurteilung im Falle B V der Urteilsgründe\n(Untreue zum Nachteil der Polizeigewerkschaft im Deutschen\n\nBeamtenbund = PDB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte ließ sich die ihm als Landesvorsitzenden der PDB zustehende Aufwandsentschädigung in Höhe von\n300 DM für Februar 1982 zweimal auszahlen. Das Landgericht\nwertet dies als Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.\nDagegen bestehen Bedenken, da die Urteilsfeststellungen\nnicht ausreichend ergeben, inwiefern die Entgegennahme\neiner nicht zustehenden Aufwandsentschädigung die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten bedeutet. Sein Vorgehen mag unter Täuschung der\nden Betrag erneut auszahlenden Zeugin Bröhm auf seiner\nSeite zu einem unberechtigten Vermögensvorteil geführt\nhaben. Mit der sich aus seiner Stellung als Vorsitzender\nder PDB sonst ergebenden Verpflichtung zur Wahrnehmung\nvon deren Vermögensinteressen bestand aber kein Zusammenhang. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich\nnämlich nicht, daß der Angeklagte selbst in der Lage war,\nüber die Aufwandsentschädigung zu disponieren. Ihm war\nsomit insoweit auch keine Pflicht übertragen, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, selbst wenn ansonsten die\nStellung als Vorsitzender der PDB als ein Treueverhältnis im\nSinne des § 266 StGB einzuordnen ist (BGH NJW 1975, 1234).\nEine Rechtsbeziehung, die sich insgesamt als Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, kann nämlich auch\nVerpflichtungen enthalten, deren Verletzung nicht vom\nUntreuetatbestand erfaßt ist (BGH StV 1986, 204).\n\nDie Feststellungen des Landgerichts reichen, abgesehen davon, daß § 265 StPO entgegenstehen würde, nicht\naus, den Schuldspruch abzuändern und den Angeklagten\n\nwegen Betrugs gemäß § 263 StGB zu verurteilen.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nzum Nachteil der HUK - Coburg verurteilt (Fall B VI), weil\ner als Teilkaskoschaden einen Reparaturbetrag von 580,15 DM\nfür eine beschädigte Windschutzscheibe geltendgemacht und\nersetzt erhalten hat, obwohl entgegen der vorgelegten Rechnung die Reparatur nicht durchgeführt worden war. Die Strafkammer ist dabei davon ausgegangen, daß der Angeklagte auf\ndie Erstattung des Betrages keinen Anspruch hatte (UA S. 29).\nDagegen bestehen Bedenken, da ein Versicherungsnehmer bei\nder Teilkaskoversicherung hinsichtlich eines Glasschadens\neinen Anspruch auf Ersatzleistung auch dann haben kann,\nwenn er das Fahrzeug nicht reparieren läßt (vgl. Stiefel-Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 13. Aufl. Rdn. 12 zu § 12\nAKB; Rdn. 56 und 65 zu § 13 AKB). Da nach den Feststellungen\ndes Landgerichts die Windschutzscheibe einen, wenn auch unbedeutenden, Riß aufwies (UA S. 28), bedarf bei Annahme eines\n\nvollendeten Betrugs die Feststellung eines Schadens der Ver-\n\nsicherungsgesellschaft einer näheren Darlegung.\n\n3. Im übrigen ist der Schuld- und hinsichtlich der\nEinzelstrafen auch der Strafausspruch aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann\nausschließen, daß sich die Verurteilung in den Fällen\n\nB V und VI auf die anderen Einzelstrafen ausgewirkt hat.\n\n4. Keinen Bestand haben kann aber der Ausspruch\nüber die Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat eine\nFreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt, im übrigen\naber nur auf Geldstrafen erkannt und aus diesen Einzelstrafen dann gemäß § 53 Abs. 2 Satz 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet. Nicht dargelegt hat es, warum\nes von der Möglichkeit, auf Geldstrafen neben der Freiheitsstrafe zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), keinen\nGebrauch macht. Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Begründung,\nwenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH StV 1986,\n58; BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH VRS 43, 422; BGH\nJR 1986, 70, 71 mit Anm. von Bruns; BayObLG MDR 1982, 770).\nAls ein solches Übel kommt in Betracht, daß eine Freiheitsstrafe, die ein Jahr übersteigt, den Angeklagten wegen der\nzwingend vorgeschriebenen beamtenrechtlichen Folgen (Beendigung des Beamtenverhältnisses kraft Gesetzes: vgl. § 24\nBRRG und die entsprechenden Regelungen in den Ländergesetzen\nwie z.B. § 45 Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz) besonders\n\nhart trifft. Ferner sind die Bedingungen für eine Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung bei einer ein Jahr nicht über-\n\nschreitenden Freiheitsstrafe günstiger (§ 56 Abs. 1 StGB).\n\nSchmidt Krauth Ruß\nzschockelt Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-13/3-str-197-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-13/3-str-197-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:53.019452+00:00"}}