{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-06-11_3_StR_10_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-06-11","aktenzeichen":"3 StR 10/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 10/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Gustav K CE aus\n\nME, geboren am EEE 1943 in EEE\nKreis Dim,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\n27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. Juni 1986 an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth\n\nDr. Ruß\n\nZschockelt\n\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE WeREEEEEEBD\nRechtsanwalt Ep, CEEEEEEEN\n\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte J)\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mannheim vom 13. Juni 1985\nwird verworfen. ”\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Soweit die Revision in der Einnahme eines\nAugenscheins an den Fotografien der vier Schecks\nder \"Soci&t& G&n&rale de Banque SA\" und dessen Verwertung bei der Urteilsfindung einen Verstoß gegen\nden Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) sieht,\nkann ihr nicht gefolgt werden. Die Fotografien der\nSchecks waren Gegenstand des in der Hauptverhandlung eingenommenen Augenscheins. Die Strafprozeßordnung verbietet es nicht, auch die Ablichtung\neiner Urkunde zum Gegenstand der Beweisaufnahme in\nder Hauptverhandlung zu machen. Ob der Tatrichter\nsich mit ihr begnügen darf, hängt davon ab, ob er\n\ndamit seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2\nStPO) ausreichend erfüllt (zur etwaigen Verletzung\neines Rechts darauf, die Originalurkunden zum Gegenstand einer beantragten Beweisaufnahme zu machen,\n\n§ 244 Abs. 3, 5 StPO, vgl. unten Ziff. 3). Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbiete, gibt\nes nicht. Ähnlich, wie § 250 StPO nicht die Vernehmung\neines Zeugen vom Hörensagen verbietet, kann der für\ndie Prüfung der äußeren Beschaffenheit einer Urkunde\nals Beweismittel in Betracht kommende Augenschein\n(vgl. KK-Mayr, StPO § 249 Rdn. 4) ohne Verletzung\n\ndes Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch an einer Ablichtung der Urkunde vorgenommen werden. Bei der Verwertung eines solchen Augenscheins muß der Tatrichter\nsich allerdings des unter Umständen minderen Beweiswerts einer bloßen Ablichtung gegenüber dem Original\nbewußt sein. Das hat das Landgericht ersichtlich beachtet.\n\nZur Prüfung, ob sich aus der äußeren Beschaffenheit einer Urkunde Hinweise für deren Fälschung ergeben, ist zwar ein Augenschein an der Originalurkunde\ndem an einer von ihr gefertigten Ablichtung vorzuziehen. Doch hat die Strafkammer ihre Pflicht zur\nSachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) unter den besonderen Umständen der hier gegebenen Beweislage nicht\ndadurch verletzt, daß sie einen auf das Europäische\nÜbereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (Kap.\nII Art. 3) gestützten weiteren Versuch zur Beschaffung\nder Originalurkunden von den belgischen Behörden\nunterlassen und sich mit dem Augenschein an den Fotografien begnügt hat.\n\nFür ihre Feststellungen, daß es sich bereits bei\nden vom Angeklagten ergänzten Scheckvordrucken um\nFälschungen handelte, stützt sich die Strafkammer in\nerster Linie auf die Zeugen DM, ME, ie WER\nund DEE, Angestellte der SGB. Jedenfalls der\nZeuge Devriese hat, wie sich aus dem Urteil (UA S. 33/\n34) ergibt, die Abweichungen von den echten Scheckvordrucken, auf die sich die Feststellung stützt, die vom\nAngeklagten benutzten Vordrucke seien gefälscht gewesen,\nanhand der ihm von den belgischen Ermittlungsbehörden\nvorgelegten (gefälschten) Originalschecks festgestellt.\nNicht eindeutig erkennen läßt das angefochtene Urteil,\nob die anderen genannten Zeugen ihre Bekundungen lediglich auf die ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegte\nFotografie des Schecks Nr. 2809548 vom 10. April 1984\nbezogen oder auf das Original dieses Schecks, das\nihnen möglicherweise in Belgien auch vorgelegt worden\nwar. Dafür, daß sie das Scheckoriginal kannten, sprechen\nihre im Urteil wiedergegebenen übereinstimmenden Bekundungen über die Abweichungen der Griffigkeit des\nPapiers und das Fehlen eines Prägereliefs (UA S. 33).\nDie von ihnen bekundeten Abweichungen der Schreibweise (\"payer\" statt \"payez\" und \"play\" statt \"pay\")\nhingegen lassen sich ebensogut anhand einer Ablichtung wie auf Grund des Originals feststellen. Der\nSachverständige Andr& Guillaume, der anhand einer\nganzen Reihe von Merkmalen die Fälschung der Scheckvordrucke zur Überzeugung der Strafkammer nachwies,\nhat, wie sich aus dem Urteil (UA S. 34, 35) ergibt,\ndie in den belgischen Akten vorhandenen gefälschten\nOriginale untersucht. Die Identität dieser von ihm\nuntersuchten Originalschecks mit den von dem Ange-\n\nklagten an die Zeugen PM und ven ve über-\n\ngebenen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 35). Was die Fälschung der Unterschriften auf den Tatschecks angeht, so haben die Zeugen\n\nde WEM und ME für die Strafkammer überzeugend\nund glaubwürdig dargelegt, daß sie einen Scheck in\nder Größenordnung von zehn Millionen Dollar niemals\nunterzeichnet hätten und daß Finanztransaktionen in\ndieser Größenordnung nicht im Scheckverkehr durchgeführt werden (UA S. 31/32). Diese Bekundungen stützen\nsich nicht auf die Beschaffenheit der Scheckablichtungen. Der Sachverständige, der mittels Schriftproben dieser Zeugen zusätzlich die Fälschung nachwies, hat, wie sich aus UA S. 32 ergibt, den erforderlichen Vergleich im Auftrag der Untersuchungsrichterin anhand der von dem Angeklagten an FB\nund ven VB übergebenen Originalschecks vorgenommen. Allein die Strafkammer hat seine Feststellungen lediglich anhand der vergrößerten Fotografien\nder Scheck-Originale nachvollzogen, was ihr nach dem\nUrteil möglich war (UA S. 32/33).\n\nBei dieser Beweislage erforderte die gerichtliche Aufklärungspflicht ein Herbeischaffen der\nOriginalschecks nicht.\n\n2. Mit den dargelegten Erwägungen erledigt\nsich auch die Rüge, die Verwendung der Scheckablichtungen im Zusammenhang mit der Vernehmung der\nZeugen Mg, de WER und DEE (S. 8, 10\nder Revisionsbegründungsschrift) verstoße gegen\ndie Aufklärungspflicht sowie gegen das Unmittelbarkeitsprinzip. Soweit sich dieselbe Rüge auf\ndie Bekundungen der Zeugin BB bezieht, der\n\nAngeklagte habe auf den Schecks die Anschrift der ERPO\nergänzt (Revisionsbegründung aa0), ist zu bemerken,\n\ndaß es sich hierbei ausweislich der Urteilsgründe (UA\nS. 37) nach der Bekundung der Zeugin lediglich um deren\nSchlußfolgerung aus einer entsprechenden Bemerkung des\nAngeklagten handelte, die also von dem Vorhalt der\nScheckablichtungen unabhängig war.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung auf Einnahme eines gerichtlichen\nAugenscheins an den drei Originalschecks, deren Weitergabe dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, zu\nUnrecht abgelehnt (Revisionsbegründung I 3 und 8),\nist nicht begründet.\n\nDie Verpflichtung des Gerichts, einem solchen\nAntrag zu entsprechen, ist durch die Aufklärungspflicht\nbegrenzt (vgl. KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 112 mit\nRechtsprechungsnachweisen). Hier enthielt der Antrag\nnicht einmal eine bestimmte Beweisbehauptung für das\nErgebnis der erstrebten Beweiserhebung, die sich bei\ndem beantragten Augenschein allein auf bestimmte\nMerkmale oder Eigenschaften der Schecks hätte beziehen können. Es wurde \"in das Ergebnis der Augenscheinseinnahme und der Befragung der vorgenannten\nZeugen, unter Vorlage der Scheck-Originale, ... gestellt, daß diese nicht identisch sind mit denjenigen,\ndie der Zeuge Pl vor Scheckeinreichung bei der\nBIL in Händen hatte und den übrigen genannten Zeugen\nzeigte\". Mit dem Antrag verbunden war danach das Begehren auf wiederholte Vernehmung der in den Antrag\ngenannten Zeugen, das ebenfalls nur in den Grenzen\nder Aufklärungspflicht von Bedeutung war. Ihre Auf-\n\nklärungspflicht hat die Strafkammer, wie bereits dargelegt, bei der hier gegebenen Beweislage aber nicht verletzt.\n\nSoweit die Strafkammer dem auf die Einnahme eines\nAugenscheins gerichteten Antrag die Beweisbehauptung\nentnommen hat, auf den in den belgischen Akten vorhandenen Schecks seien keine Reliefaufdrucke vorhanden,\nund diese Tatsache als bereits bewiesen bezeichnet,\nrügt die Revision eine Verkennung des Ziels des Antrags, mit dem nicht unter Beweis gestellt worden sei,\ndaß die Originalschecks gefälscht, sondern umgekehrt,\ndaß sie nicht gefälscht sind (I 8 der Revisionsbegründung). Hierzu ist zu bemerken: Eine klare Beweisbehauptung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, auch nicht\netwa die Behauptung, auf den in den belgischen Akten\nvorhandenen Schecks sei jeweils ein Reliefaufdruck\nvorhanden. Da die Verteidigung den Nachweis erstrebte,\ndie von dem Angeklagten dem Zeugen PER ausgehändigten Schecks seien nicht gefälscht gewesen, wollte\nsie notwendig nachweisen, daß gerade diese Schecks\nden Reliefaufdruck, der die echten von falschen\nScheckvordrucken unterscheidet, aufwiesen. Da der\nBeweisamtrag, dessen Zurückweisung die Revision rügt,\nauf den Nachweis zielte, daß die in den belgischen\nAkten vorhandenen und beizuschaffenden Scheck-Originale mit denen, die FÜR in Händen hatte, nicht\nidentisch seien, konnte die Strafkammer dem Antrag,\nwenn überhaupt eine bestimmte, auf Einnahme eines\nAugenscheins gerichtete Beweisbehauptung, dann die\nentnehmen, die in den belgischen Akten vorhandenen\nSchecks wiesen keinen Reliefaufdruck auf. Eine verbleibende Unklarheit des Ziels des Beweisamtrags geht\n\n%\n\nzu Lasten der Verteidigung und des Angeklagten, die\nnach der begründeten Ablehnung des Antrags keinen Anlaß gesehen haben, das von der Revision behauptete\nMißverständnis durch eine präzisere Antragstellung\nauszuräumen.\n\n4. Die Rüge einer Verletzung der §§ 223, 250,\n251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin\nvan Vreckom vom 29, April 1985 genügt nicht den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist\ndarüber hinaus auch nicht begründet.\n\nDie Revision behauptet, die bezeichnete Niederschrift sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil\ndie Voraussetzungen des § 223 StPO im Zeitpunkt der\nVernehmung nicht erfüllt gewesen seien. Sie gibt\naber den Inhalt des Beschlusses vom 29, April 1985,\nmit dem die Strafkammer die kommissarische Vernehmung der Zeugin angeordnet hatte und der darauf\ngestützt war, der Zeugin könne eine erneute Anreise\naus Belgien nicht zugemutet werden (Bd. II Bl. 109\nd.A.), nicht wieder. Auch die als Voraussetzungen\nfür eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPo\nmaßgeblichen Umstände werden nicht ausreichend vorgetragen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn ein im Ausland befindlicher Zeuge, der\nvor der Strafkammer vernommen werden soll, nicht\nbereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Ob\ndies der Fall ist, hat der Tatrichter gewissenhaft zu prüfen und sich eine auf Tatsachen gestützte\nÜberzeugung davon zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63; Kleinknecht/Meyer,\n\n- 10 -\n\nStPO 37. Aufl. § 251 Rdn. 7). Von nicht unwesentlicher\nBedeutung in diesem Zusammenhang ist der Vorgang, der\nin dem Vermerk des Berichterstatters der Strafkammer\nvom 3. Juni 1985 niedergelegt und in der Hauptverhandlung am 3. Juni 1985 verlesen worden ist (Prot.Bd.\n\nBl. 100/101). Aus ihm ergibt sich, daß der bereits\n\nzum 22. Mai 1985 vergeblich eingeladenen Zeugin von\nRechtsanwalt Vanderveeren die Aufforderung, zum Hauptverhandlungstermin vom 3. Juni 1985 vor der Strafkamner\nzu erscheinen, zugeleitet worden war und daß dieser von\nihr selbst als Zustellungsbevollmächtigter benannte\nRechtsanwalt sich dem Berichterstatter gegenüber geweigert hat, den Aufenthaltsort der Zeugin anzugeben\noder mitzuteilen, wo die Zeugin sonst erreichbar sei.\nDie Revision teilt weder den Inhalt dieses Vernerks,\ndie Tatsache seiner Verlesung in der Hauptverhandlung,\nnoch den Eingangssatz des Gerichtsbeschlusses vom\n\n4. Juni 1985 (Prot.Bd. Bl. 120) mit, aus dem sich die\nÜberzeugung der Strafkamner ergibt, die Zeugin sei\noffensichtlich nicht bereit, erneut zu ihrer Vernehmung vor der Kammer nach Deutschland anzureisen.\nAuf die Mitteilung der bezeichneten Tatsachen kommt\n\nes für die Zulässigkeit der Rüge auch an, weil sie\n\nfür die Frage, ob die Rüge begründet ist, von Bedeutung sind. So ergibt sich aus dem im einzelnen\nnicht vorgetragenen Beschluß vom 29. April 1985,\n\ndaß die Strafkammer ihre Entscheidung über die\nkommissarische Vernehmung der Zeugin van Vreckom\n\nauf § 223 Abs. 2 StPO gestützt hatte. Die anderen\nerwähnten Tatsachen, deren Wiedergabe die Revision\nvermissen läßt, sind für die Verlesbarkeit der\nNiederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO von sachlicher\nBedeutung. Damit ist insgesamt den Anforderungen des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend Genüge getan.\n\nDie Revision ist aber auch nicht begründet. Der\nUmstand, daß die kommissarische Vernehmung auf § 223\nAbs. 2 StPO gestützt war, hinderte eine Verlesung\nnach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht, wenn, wie hier,\nim Zeitpunkt der Verlesung dessen Voraussetzungen\nvorlagen.\n\nDie Strafkammer durfte auch ohne Rechtsfehler\nauf Grund des Verhaltens der Zeugin, die, nachdem\nsie am 29. April 1985 einmal erschienen und von den\nBerufsrichtern vernommen. worden war, zwei weiteren\nAufforderungen, zu bestimmten Hauptverhandlungstagen\nzu erscheinen, keine Folge geleistet hatte, sowie\nnach der Weigerung ihres Anwalts als Zustellungsbevollmächtigten, ihren Aufenthaltsort preiszugeben,\ndie Überzeugung finden, daß die Zeugin nicht gewillt sei, ein weiteres Mal zur Vernehmung in\nDeutschland zu erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63). Der hier gegebene Sachverhalt ist mit dem, der dem Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 323/83 (NStZ\n1984, 179) zugrundelag, nicht vergleichbar.\n\nDaß der Vernehmung irgendwelche Formmängel anhafteten, insbesondere, daß die Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung nicht rechtzeitig vorbereitet\nworden seien, trägt auch die Revision nicht vor.\n\n5. Auch mit der Rüge, das Landgericht habe einen\nvom Angeklagten selbst gestellten Antrag auf Vernehmung\n\n- 12 -\n\ndreier im Libanon sowie zweier in Israel wohnhafter\nZeugen zu Unrecht wegen Prozeßverschleppung abgelehnt,\nkann die Revision nicht durchdringen.\n\nDie Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift verlangt\neine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage\nprüfen kann, ob der geltendgemachte Verfahrensfehler\nvorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen\nwerden (BGHSt 3, 213, 214). Richtet sich die Rüge\ngegen die Ablehnung eines Beweisamtrags, so ist jedenfalls der Inhalt des Antrags sowie des Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen. Die Mitteilung des genauen\nWortlauts ist unter Umständen dann entbehrlich, wenn\ndie Revisionsbegründung in zusammenfassender, alle\nwesentlichen Punkte behandelnder Weise berichtet\n(BGH, Urteil vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73).\nFür den erforderlichen Umfang des Revisionsvortrags\nbei Rüge eines auf Prozeßverschleppungsabsicht gestützten Ablehnungsbeschlusses ist es von Bedeutung,\ndaß der Tatrichter, der die Verschleppungsabsicht\ndes Antragstellers regelmäßig allein aus Indizien\nerschließen kann, dessen in diesen Zusammenhang\nwesentliches Prozeßverhalten verwerten darf und\nmuß (vgl. Gollwitzer JR 1980, 34, 36). Das daraus\nerwachsende Erfordernis einer Wiedergabe dieses\nProzeßverhaltens, jedenfalls soweit es nach dem\nBeschlußinhalt für die Entscheidung des Tatrichters\nmitbestimmend war, kann nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, von dem Beschwerdeführer könne\nnicht verlangt werden, er solle selbst das Material\nfür eine ihm nachteilige Entscheidung liefern. Ver-\n\nlangt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Vortrag der für die\nBeurteilung der Revisionsrüge wesentlichen Tatsachen,\nso lassen sich die dem Beschwerdeführer nachteiligen\ndavon nicht ausschließen.\n\nDie Revision gibt bereits den Inhalt der den Beweisamtrag verwerfenden Gerichtsbeschlüsse vom 4. und\n13. Juni 1985 nicht vollständig wieder. So trägt sie\nals Inhalt des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses\nvom 4. Juni 1985 zwar vor, \"der Angeklagte sei auch\nnicht bereit, zur weiteren Aufklärung seines angeblichen Auslandsaufenthaltes durch Beantwortung von\nFragen weiter beizutragen\", unterläßt aber den Vortrag des damit zusammenhängenden Teils der Beschlußbegründung, wonach der Antragsteller \"auf diesbezügliche Fragen ... ausweichend oder überhaupt nicht\"\nantwortete und \"einen nachvollziehbaren Grund für\ndieses Verhalten\" nicht nannte; \"ebenso schwieg er\nsich über An- und Abreise sowie über die Art des benutzten Verkehrsmittels aus\". Auch die Tatsache,\nauf die der Beschluß ersichtlich Bezug nimmt, daß\nder Angeklagte nicht etwa jede Einlassung verweigerte,\nsondern sich auf die Befragung durch den Vorsitzenden\nteilweise einließ (Bl. 8/9 der Niederschrift über die\nHauptverhandlung am 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl. 110,\n111), wird von der Revision, die in diesem Zusammenhang auf das Schweigerecht des Angeklagten abhebt\n(I6c der Revisionsbegründungsschrift), nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 20, 298); dabei ist von Bedeutung,\ndaß das Revisionsgericht zur Ermittlung dessen, was\ndas Gericht mit dem Ablehnungsbeschluß ausdrücken\nwollte, auch solche im Zusammenhang beachtlichen\nUmstände berücksichtigt (BGHSt 1, 29, 32; HansOLG\nHamburg JR 1980, 32, 34).\n\n- 1, -\n\nDasselbe gilt für den Teil der Beschlußbegründung, wonach der Angeklagte \"seine Mutter am 11. April\n1984 mit der Beantragung eines Reisepasses in Langerwehe beauftragt\" hat (ohne daß es zur Ausstellung\neines Passes gekommen sei). Diese Tatsache war für\ndie Überzeugung der Strafkamner mitbestimmend, daß\ndie beantragte Beweiserhebung - auch nach der Überzeugung des Antragstellers - nutzlos sei. Desgleichen\nsind die Hinweise auf das Fehlen von Unterlagen, \"die\nauf die angegebene Auslandsreise des Angeklagten\nschließen lassen können\", und darauf, der Angeklagte\nhabe auch hierzu keine Erklärung abgegeben, - für\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters ersichtlich\nnicht unwesentlicher - Teil der Beschlußbegründung,\nohne von der Revision mitgeteilt zu werden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 13. Juni 1985 trägt sie lediglich die Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses\nvom 4. Juni 1985 vor und teilt nicht mit, daß der\nzweite Beschluß auch darauf abhebt, der Angeklagte sei\n\"auf Befragen jedoch weiterhin nicht bereit, die ihm\nam 4. Juni 1985 gestellten Fragen zu den näheren Umständen seiner Einreise und seines Aufenthaltes zu\nbeantworten\".\n\nIm übrigen wäre die Rüge aber auch nicht begründet. Die eingehende Begründung des Beschlusses von\n4. Juni 1985 (Anl. 5 zum Hauptverhandlungsprotokoll\nvom 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl. 117, 118) macht in\nihrem Gesamtzusammenhang deutlich, daß die Strafkamnmer\ndavon überzeugt war, die beantragte Beweiserhebung\nwerde nichts Sachdienliches erbringen. Daran ändert\ndie (lediglich) nicht treffende Formulierung, wonach\nkeine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Beweiserhebung etwas zu Gunsten des Angeklagten ergeben\n\nwerde, nichts. Auch die Überzeugung des Tatrichters\ndavon, daß der Angeklagte sich der Nutzlosigkeit der\nbeantragten Beweiserhebung bewußt war und daß sein\nAntrag - den im übrigen auch die beiden Verteidiger\nin der Hauptverhandlung nicht aufgenommen haben -\nvon der Absicht der Prozeßverschleppung getragen war,\ngeht aus den Beschlüssen vom 4. und 13. Juni 1985\neindeutig hervor, Die Erwägungen der Strafkamnmer\nsind auch geeignet, diese Überzeugung zu tragen.\n\nIm Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist\nzu bemerken: Zwar besteht keine Verpflichtung des\nAngeklagten, in der Hauptverhandlung zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und Zeugen, die nach seiner\nAuffassung etwas Falsches bekunden, Vorhaltungen zu\nmachen. Das schließt aber keineswegs aus, daß der\nTatrichter bei seiner Prüfung, ob ein Beweisamtrag\ndes Angeklagten ernst gemeint und nicht ausschließlich von der Absicht der Prozeßverschleppung getragen\nist, ein entsprechendes Prozeßverhalten des Angeklagten in seine Würdigung miteinbezieht. Dies gilt\n- auch wenn der Umstand, daß ein Beweisamtrag erst\nam Ende der Hauptverhandlung gestellt wird, allein\nzur Begründung der Verschleppungsabsicht nicht ausreicht - um so mehr, wenn der Angeklagte mit einer\nAlibibehauptung erst so spät hervortritt, nachdem\ner es nicht für nötig gehalten hatte, bei der früheren\nVernehmung der ihn belastenden Zeugen diesen Vorhaltungen zu machen oder sie kritisch zu befragen.\nEin solches Verhalten ist als Indiz für die mangelnde\nErnsthaftigkeit des am Ende der Beweisaufnahme gestellten Beweisamtrags ebenso verwertbar wie seine\nteilweise Weigerung auf Fragen einzugehen, deren\n\n- 16 -\n\nBeantwortung es bedurft hätte, um seinen neuerlichen\nBeweisbehauptungen allenfalls ein gewisses Maß an\nsubjektiver Glaubwürdigkeit zu verleihen.\n\nEin von der Revision behaupteter Denkfehler im\nZusammenhang mit der Verwertung der Fernschreibkorrespondenz ist der Strafkammer nicht unterlaufen.\nDer Wechsel von Fernschreiben, auf den sie in dem\nBeschluß vom 4. Juni 1985 auch abhebt, läßt sich,\nwenn der Angeklagte, wovon die Kammer ausgeht, daran\nselbst beteiligt war, mit dem von ihm behaupteten\nAuslandsaufenthalt nicht vereinbaren. Bei der - von\nder Revision nicht mitgeteilten - Befragung des Angeklagten, die der Vorsitzende im Zusammenhang mit\ndessen Beweisamtrag vornahn, behauptete der Angeklagte, am 30. März 1984 ab 18.00 Uhr deutscher Zeit\nmit dem Ehepaar Minz in Tel Aviv/Israel zusammengewesen zu sein. Danach habe er sich wieder in die\nGesellschaft der Zeugen Zeiter und Habasch, in der\ner sich bereits am 29. März 1985 - und zwar im Ausland - befunden habe, begeben (Bl. 8/9 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl.\n110, 111). Mit einem in der Zeit vom 29. März 1984\n14.45 Uhr bis 30. März 1984 17.04 Uhr vom Angeklagten\nvon Mannheim aus geführten Telex-Wechsel (Anlage 4\nzum Protokoll vom 4. Juni 1985; vgl. UA S. 31)\nlassen sich diese Behauptungen nicht vereinbaren.\n\nObgleich es insoweit auf den Tatsachenvortrag\nder Revision, der Angeklagte sei Inhaber eines im\nJahre 1974 durch die Gemeinde Langerwehe ausgestellten Reisepasses, nicht ankommen kann, sei hierzu bemerkt, daß sich ein solcher Umstand mit der\n\nAnnahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Zeit\nder von ihm behaupteten Israelreise Ende März 1985\nüber einen gültigen Reisepaß nicht verfügt, sehr wohl\nvereinbaren läßt; denn die Gültigkeitsdauer von Reisepässen darf, auch bei Verlängerung, die Gesamtzeit von\nzehn Jahren nicht überschreiten (§ 17 Abs. 1, 2 Satz 1\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung\ndes Gesetzes über das Paßwesen vom 28. August 1961,\nGMBl. S. 655). Dasselbe gilt für die UA S. 30 mitgeteilten Nachforschungen der Strafkamner bei den in\nFrage kommenden Paßbehörden, bei denen sie an die\nRegeln des Strengbeweises nicht gebunden war.\n\nDaß die beantragte Beweiserhebung geeignet gewesen wäre, den Abschluß des Verfahrens erheblich\nhinauszuzögern, wird auch von der Revision nicht in\nFrage gestellt.\n\nDa die Ablehnung des Beweisamtrags unter den\nrechtlichen Gesichtspunkt des damit verfolgten Zweckes\nder Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO)\ngerechtfertigt war, kommt es auf die lediglich ergänzenden (\"Im übrigen ...\") Erwägungen in der Beeründung des Beschlusses vom 4. Juni 1985, wonach\ndie im Libanon wohnhaften Zeugen als Beweismittel\nungeeignet seien und der Zeuge Minz nicht in Haifa\nwohne, nicht an.\n\n6. Mit ihrer Rüge, die Strafkammer habe den vor\nErhebung der Anklage von der Staatsanwaltschaft gemäß\n§ 154 Abs. 1 StPO eingestellten Komplex, der den Vorwurf der Fälschung eines vierten Schecks betraf, bei\nihrer Entscheidung nicht verwerten dürfen, kann die\nRevision nicht durchdringen.\n\n- 18 -\n\nDer Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, hindert das Gericht nicht, andere Tatsachen -— auch von der Anklage nicht erfaßte Straftaten - zu ermitteln und festzustellen, wenn diese\nzumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder\ndes Täters von Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 99;\nvgl. auch Bruns NStZ 1981, 81, 82/83). Das gilt auch\nin einem Falle, in dem die Staatsanwaltschaft vor\nder Anklageerhebung eine Verfügung nach § 154\nAbs. 1 StPO getroffen hat (BGHSt 30, 165 mit weiteren\nNachweisen). Jedenfalls der hier erfolgte Hinweis,\ndaß der bezeichnete Komplex für den abgeurteilten\nTatvorwurf erheblich sei (UA S. 12), ermöglichte\ndie Verwertung selbst für den Fall, daß die auf\n§ 154 Abs. 1 StPO gestützte Verfügung in Wahrheit\nals Maßnahme nach § 154 a Abs. 1 StPO zu werten\nwäre (BGHSt 30, 147; vgl. auch BGHSt 30, 197).\n\nIl. Die Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge\nhat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen lassen.\n\nSoweit sich die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts auf den unter I 6 erörterten Fragenkreis bezieht, erledigt sie sich zugleich mit den dort angeführten Erwägungen.\n\nAuch die Strafzumessung weist einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht auf. Das\ngilt sowohl für die Erwägungen, die das Landgericht\n\n- 19 -\n\nzur Annahme eines besonders schweren Falles der Urkundenfälschung geführt haben, wie für die Zumessung\nder Strafe innerhalb des dadurch bestimmten Strafrahmens. Die Bedeutung der Urkundenfälschung wird\nwesentlich durch die Höhe des mit ihrer Hilfe verursachten Vermögensschadens und des damit erstrebten\nGewinns mit bestimmt. Das durfte auch bei der auf\ndiesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkten Verurteilung berücksichtigt werden. Auch wenn die\nScheckvordrucke nicht vom Angeklagten selbst hergestellt worden sind, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer die gute\nQualität und den zu ihrer Erzielung erforderlichen\nAufwand zum Nachteil des Angeklagten, der die Ergebnisse dieses Bemühens anderer bewußt ausnutzte\nund sich damit zu eigen machte, berücksichtigt hat.\nDaß der Unrechts- und Schuldgehalt der Fälschung\ndreier über jeweils zehn Millionen Dollar lautender Schecks sich von dem einer durchschnittlichen\nUrkundenfälschung erheblich erschwerend abhebt,\nsteht außer Frage. Im übrigen ist der Tatrichter\nnicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen\ndarzulegen. Namentlich auch unter Berücksichtigung\n\n- 20 -\n\nder Vorstrafen des Angeklagten kann von einer\nübermäßigen Höhe der vom Landgericht verhängten\nFreiheitsstrafe nicht gesprochen werden.\n\nSchmidt Krauth Ruß\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-06-11/3-str-10-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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