{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-28_3_StR_177_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-28","aktenzeichen":"3 StR 177/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 177/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut PB HE aus NG:\ngeboren am EEE 1952 in ri\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 28. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\n. Richter am Bundesgerichtshof\n\\ Dr. Ruß\n\nals Vorsitzender,\n\nD\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nDr. Foth,\nDetter _\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestel lte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 9. Januar 1986\n\nwird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt.\n\nSeine gegen dieses Urteil gerichtete Revision, mit der\ner sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Spezialität\nsowie des Verbots der Doppelbestrafung beruft und die Sachrüge erhebt, ist unbegründet.\n\nl. Das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis der Spezialität (vgl. BGHSt 19, 118, 119; 31, 51, 52;\nBGH NJW 1965, 1672) besteht nicht. Nach dem Grundsatz der\nSpezialität darf der Angeklagte nur wegen der vor der\nAuslieferung begangenen Taten bestraft werden, für welche\ndie Auslieferung bewilligt ist (vgl. BGHSt 15, 125, 126;\n22, 307). Hiergegen hat das Landgericht nicht verstoßen.\nDer Angeklagte ist wegen der Tat verurteilt worden, zu\nderen strafrechtlicher Verfolgung er ausgeliefert worden\nist.\n\nDie Auslieferung des Angeklagten aus Dänemark ist\nauf der Grundlage des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Dezember 1983 durch das dänische Justizministerium am 3. April 1984 bewilligt worden. Danach\nist dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht worden, er\nhabe bis August 1983 mit erheblichen Mengen Haschisch und\nanderen Rauschmitteln, die er aus den Niederlanden bezogen\n\nhabe, in der Bundesrepublik Deutschland Handel getrieben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nAnfang April 1983 bis Mitte Juni 1983 an seinem Wohnsitz\nBrüggen mit insgesamt drei Kilogramm Haschisch und 101,2 Gramm\nAmphetamin Handel getrieben, 1,5 Kilogramm Haschisch davon\nhat er am 10. Juni 1983 durch den Zeugen Lehrkamp aus den\nNiederlanden in die Bundesrepublik Deutschland einführen\nlassen (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4, S 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG). Die Sachverhalte, deretwegen der Beschwer-\n\ndeführer ausgeliefert worden ist, und die der Verurteilung\n\nzugrundeliegenden decken sich demzufolge.\n\n2. Zu Unrecht macht die Revision unter Hinweis auf\nden Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 29. Dezember\n1983 geltend, die Auslieferung sei nur wegen unerlaubten\nHandeltreibens erfolgt, nicht aber wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Der\nGrundsatz der Spezialität schließt eine Verurteilung unter\neinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern\nihm derselbe Sachverhalt zugrundeliegt (§ 264 StPO) und\nder zusätzlich herangezogene Straftatbestand ebenfalls\nauslieferungsfähig ist (Art. 14 Abs. 3 EuAlÜbK; vgl. BGHSt\n19, 118 £; 20, 109 £; BGH, Urteil vom 7. September 1978\n- 4 StR 426/78; BGH NStZ 1985, 318). Die unerlaubte Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist ein Teil\ndes dem Angeklagten angelasteten Tuns und steht mit dem\nals Handeltreiben beurteilten Verhalten in Tateinheit (BGHSt\n31, 163 £). Es handelt sich also um die gleiche Tat im\nSinne von § 264 StPO, die lediglich eine ergänzende recht-\n\nliche würdigung erfahren hat. Die unerlaubte Einfuhr von\nBetäubungsmitteln ist auch in Dänemark unter Strafe ge-\n\nstellt und stellt ein auslieferungsfähiges Delikt dar.\n\n55\n\n3. Auch das von Amts wegen zu beachtende Verbot einer\nDoppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG; vgl. auch BGHSt 20,\n292, 293) ist nicht verletzt. Es findet nur auf Entscheidungen deutscher Gerichte Anwendung (BverfGE 12, 62, 66;\nvgl. auch Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. Einleitung Rdn.\n176, 177).\n\n4. Das Urteil ist auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht\nnicht zu beanstanden. Die Revision enthält insoweit unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, insbesondere\ngegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wolf. Eine Veranlassung,\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten im Urteil besonders zu\nerörtern, bestand nicht. Irgendwelche sich aus dem Drogenkonsum ergebende psychischen Auffälligkeiten des Angeklagten\nsind nicht festgestellt. Auch die rechtliche Würdigung ist\nnicht zu beanstanden, gegen das Verbot der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln verstößt auch derjenige,\nder Rauschgift einführen läßt (vgl. BGH StV 1985, 106, 107;\nvgl. auch Körner, BtMG, 2. Aufl. Rdn. 303 zu S 29 BtMG).\n\nDas Unterbleiben einer Haftentscheidung hat auf das Urteil\n\nkeinen Einfluß.\n\nDie Frage einer Anrechnung der durch das Gericht in\nFrederiksberg (Dänemark) am 28. Mai 1984 verhängten und\n\nteilweise verbüßten Gefängnisstrafe gemäß S 51 Abs. 3\n\nSatz 1 StGB stellt sich nicht, da das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, es handele sich nicht um dieselbe\n\nTat.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nFoth Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-28/3-str-177-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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