{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-28_3_StR_123_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-28","aktenzeichen":"3 StR 123/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 123/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauhelfer Artur FÜ aus DE. icrt\ngeboren am GEM 1532,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2\nauf dessen Antrag - am 28. Mai 1986 gemäß S 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 11. Oktober 1985\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n- Schwurgericht - des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags,\nbegangen an seiner Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von\nneun Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet. Es kann auf sich beruhen, ob die Aufklärungsrüge, mit der der Angeklagte die Nichthinzuziehung\neines psychiatrischen Sachverständigen beanstandet, Erfolg\n\nhaben könnte, soweit sie die Frage der erheblichen Ver-\n\nminderung der Schuldfähigkeit (S 21 StGB) betrifft; denn\nder Strafausspruch muß auf die Sachrüge hin aufgehoben\n\nwerden.\n\nNach den Feststellungen tötete der bisher unbestrafte, alkoholkranke, zur Tatzeit aber nüchterne\nAngeklagte seine Ehefrau im Anschluß an einen Geschlechtsverkehr durch Erdrosseln \"im Bewußtsein ihrer Untreue und\nsomit in einem Zustand affektiver Aufwallung bei vorbestehendem Affektstau\" (UA S. 42). Sowohl bei der Wertung,\ndaß die Tat kein minder schwerer Fall im Sinne der zweiten\nAlternative des § 213 StGB sei, als auch bei der Bemessung\nder verhängten Freiheitsstrafe stützt sich das Landgericht\nunter anderem auf die Erwägung: Die äußerst rohe und häßliche\nTatausführung offenbare ein hohes Maß an krimineller Energie.\nEs zeuge von erheblicher Brutalität, daß der Angeklagte\nunter Aufbietung aller Kräfte die um den Hals geschlungene\nStrumpfhose über Kreuz so lange zugezogen habe, bis seine\nFinger erlahmten und seine Kräfte ermatteten (UA S. 76 £,\n78).\n\nDiese Erwägung läßt einen Rechtsfehler besorgen. Wird\neine Tatausführung bei der Strafzumessung, insbesondere bei\nder Prüfung, ob ein sonst minder schwerer Fall im Sinne des\nS 213 StGB vorliegt, als äußerst roh, häßlich, von einem hohen\nMaß an krimineller Energie und erheblicher Brutalität zeugend\ngekennzeichnet, so wird damit ein Unwerturteil nicht nur\nüber das äußere Tatgeschehen, sondern auch über die Gesinnung\n\ndes Täters und die verbrecherische Qualität seines Tatwillens\n\ngefällt. Ein solches Unwerturteil ist in der Regel nicht\nmöglich, ohne die innere Tatseite erkennbar umfassend\n\nin die Bewertung mit einzubeziehen. Daran fehlt es hier.\nDas Landgericht hat die Anwendung der ersten Alternative\ndes § 213 StGB (Reizung zum gerechten Zorn) sachlichrechtlich unter den gegebenen Umständen zwar einwandfrei abgelehnt, obwohl die Ehefrau den Angeklagten unmittelbar vor\nder Tat durch einen ihm nachteiligen Vergleich mit ihrem\nLiebhaber und durch anhaltendes Lachen gekränkt und in\nwachsende Wut versetzt hatte. Diese Ablehnung rechtfertigt\naber noch nicht die nach dem Urteilsinhalt nicht ausgeschlossene Annahme, die bezeichnete Bewußtseinslage des\nAngeklagten und sein \"Zustand affektiver Aufwallung bei\nvorbestehendem Affektstau\" sei für die hier erörterte Tatund Täterbewertung ohne Bedeutung. Hinzu kommt, daß das\nLandgericht die zuletzt genannten Gesichtspunkte auch bei\nder Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens des\n\n§ 212 Abs. 1 StGB nicht erkennbar mildernd berücksichtigt hat.\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Im Hinblick darauf kann es auf sich beruhen, ob\ndas Landgericht strafschärfend ins Gewicht fallen lassen\ndurfte, daß der Angeklagte seine Ehefrau mit direktem Vorsatz getötet hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1984, 276, 980).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nFoth Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-28/3-str-123-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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