{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-28_3_StR_103_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-28","aktenzeichen":"3 StR 103/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 103/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald S ED aus SEE, Sort geboren\nam EEE 1945,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Mai 1986, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohn,\nDr. Foth,\nDetter\nals beisitzende kichter,\n\nBundesanwalt Dr. CB\n' als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom EB 985\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSS\nN\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Lohnsteuerhinterziehung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Es hat ihn für schuldig befunden,\nhinsichtlich der Steuerzeiträume 1978 und 1979 an der\nVerkürzung von insgesamt 525.375,89 DM Lohnsteuer und\n736.676,30 DM Umsatzsteuer beteiligt zu sein. Mit der\nRevision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht in gehöriger Form\nausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO). Die Revision kann sich nicht gegen einzelne Feststellungen mit der bloßen Behauptung wenden, sie hätten\nsich nicht in der Hauptverhandlung ergeben. Über das Ergebnis der Hauptverhandlung hat der Tatrichter zu befinden; was sie erbracht hat, ist aus dem Urteil ersichtlich,\n\n2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Die Ausführungen der Revision hierzu sind großenteils offensichtlich unbegründet. Näher darzulegen ist nur folgendes:\n\na) Die Feststellungen tragen die Annahme, der Angeklagte sei Mittäter der bezeichneten Steuerhinterziehungen.\n\nAllerdings geht das Landgericht (UA S. 36) zu Unrecht davon aus, er sei Unternehmer im Sinne des $% 2 UStG\nund Arbeitgeber im Sinne des § 41 a EStG, d.h. Steuerschuldner (§ 13 Abs. 2 UStG) der hinterzogenen Umsatzsteuern und als sonst Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO)\n\nzur Erklärung verpflichtet gewesen hinsichtlich der\neinzubehaltenden und abzuführenden Lohnsteuern (§ 41 a\nEStG), deren Anmeldung unterblieben ist. Beide Annahmen,\ndie von der Revision beanstandet werden, treffen nicht\n\nzu. Die Firma HTF-Bau GmbH, deren Gesellschafter 1978\nHombeck, Wendt und der Angeklagte sowie 1979 - nach dem\nAusscheiden Hombecks - Wendt und der Angeklagte allein\nwaren, war steuerrechtlich sowohl Unternehmer als auch\nArbeitgeber. Dies gilt nach § 41 AO selbst insoweit, als\ndie GmbH unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieben\n\nhat (UA S. 5 f). Daß sie in solchen Fällen nach den\nVorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht\nals Arbeitgeber anzusehen ist (BGHSt 31, 32, 35 ff), läßt\nihre steuerrechtlichen, insbesondere ihre lohnsteuerrechtlichen Pflichten unberührt (BFH wistra 1982, 234;\nSenatsbeschluß vom 2. Mai 1984 - 3 Stk 159/84; vel. ferner\nBGHSt 33, 35, 36). Überdies ist nicht festgestellt, daß\nder Angeklagte als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer)\noder Verfügungsberechtigter der GmbH (§§ 34, 35 AO) falsche\nLohn- oder Umsatzsteuererklärungen unterzeichnet hat, obwohl\ner, zunächst nur für die Auftragsbeschaffung zuständig\n\n(UA S. 5, 7), nach dem Ausscheiden Hombecks, der die\nBuchführung und Lohnabrechnungen erledigt hatte (UA Ss. 5),\nseit dem 1. Januar 1979 einen Teil von dessen Aufgaben\nübernommen hatte (UA S. 10).\n\nAuf all dies kommt es aber für die strafrechtliche\nBeurteilung nicht an, desgleichen nicht darauf, ob der\nAngeklagte im Sinne des § 14 StGB als Organ der GmbH\ngehandelt hat. Denn Mittäter einer Steuerhinterziehung\n\n-5- 53\n\nkann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch\nsonst Steuerpflichtiger in bezug auf die hinterzogenen\nSteuern ist (vgl. BGHSt 4, 36, 39 f; 31, 323, 347).\n\nDas folgt daraus, daß die Steuerhinterziehung - jedenfalls in der Form des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO - kein\nSonderdelikt ist, die Eigenschaft als Steuerpflichtiger\nalso nicht voraussetzt (Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Kdn 11 f), und bei gemeinschaftlicher Tatbegehung jeder Beteiligte sich den\nTatbeitrag des oder der anderen als eigenen zurechnen\nlassen muß (§ 25 Abs. 2 StGB).\n\nDieser Rechtsauffassung, die sich schon vor dem\n1. Januar 1977 durchgesetzt hatte, ist durch die neue\nAbgabenordnung (AO 1977) nicht der Boden entzogen\nworden. Der Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO 1äßt\nsie weiterhin zu. Auch aus der Entstehungsgeschichte\ndes Gesetzes ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber\nden Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Umgestaltung zu einem Sonderdelikt so weit hätte einschränken\nwollen, wie es bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der\nRevision der Fall wäre. Vielmehr sollte mit der Neufassung des Tatbestands allgemein nur dem Verfassungsgrundsatz, daß die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt\nsein.muß (Art. 103 Abs. 2 GG), besser als früher (bei\nAnnahme eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der\nSteuerunehrlichkeit) Genüge getan werden (vgl. BGHSt\n28, 371, 378).\n\nFür den Schuldspruch ist demnach entscheidend, daß\nin den der Verurteilung zugrundeliegenden Steuerzeiträumen HE und WERE als Gesellschafter und Geschäftsführer,der Angeklagte als Gesellschafter und\nAngestellter der GmbH (UA S. 7, 10) auf Grund gemeinschaftlicher Entschlüsse (UA S. 6, 8, 10) unter Ausnutzung des Geschäftsunternehmens der GmbH zum Zwecke\nder Steuerhinterziehung zusammenwirkten. Demgegenüber\nist es unerheblich, daß die Tatbeiträge des Angeklagten\n- wie die Auftragsbeschaffung, der Einsatz von \"Schwarzarbeitern\" (UA S. 9, 10) und die Besorgung von Scheinrechnungen für die Buchführung (UA S. 9 f, 11) - der\nAbgabe der falschen Steuererklärungen großenteils vorgelagert waren und insoweit die einzelnen Steuerhinterziehungsakte der fortgesetzten Taten lediglich vorbereiteten (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1984 - 5 Stk\n885/83: unvollständige oder unrichtige Buchführung als\nVorbereitungshandlung einer Steuerhinterziehung). Für die\nAnnahme, der Angeklagte habe sich möglicherweise nur der\nBeihilfe schuldig gemacht, ist auf der Grundlage der vom\nLandgericht getroffenen eindeutigen Feststellungen kein\nRaum.\n\nb) Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen\nNachprüfung stand.\n\nOhne durchgreifenden Rechtsfehler hat das Landgericht die Steuerhinterziehungen jeweils als besonders\nschweren Fall im Sinne des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO gewürdigt\n(UA S. 40). Der Strafausspruch ist ersichtlich nicht davon\n\n- 7 - 23\n\nbeeinflußt, daß es die Ausführungen zur Bestimmung des\nStrafrahmens nicht der eigentlichen Zumessung der Strafe\nvorangestellt hat. Die Tatsache, daß der Angeklagte die\nstrafbare Tätigkeit in der GmbH freiwillig aufgegeben\n\nhat (UA S. 39), steht nicht im Widerspruch zur Annahme,\n\ner habe - solange er sich an den Taten beteiligte - aus grobem Eigennutz gehandelt (UA S. 40). Die Annahme ist auch\nmit den im übrigen getroffenen Feststellungen zu vereinbaren (UA S. 6, 10, 13).\n\nDas Landgericht durfte zu Lasten des Angeklagten\nerwägen, daß er durch Vermittlung von Baustellen an\nder von der Firma Bol} besangenen Lohnsteuerhinterziehung mitgewirkt hat (UA S. 40). Das Urteil enthält genügende Feststellungen hierzu (UA S. 8 f). Es gibt insbesondere die Umsätze an, die Bocan in den Jahren 1978\nund 1979 mit der HTF GmbH hatte. Wie das Landgericht\nfeststellt, war dem Angeklagten auch bekannt, daß Bon\neinen Großteil der Löhne nicht anmeldete. Das reicht,\num als zusätzliche Grundlage für die Beurteilung der\nPersönlichkeit des Angeklagten zu dienen. Der Umstand,\ndaß diese Beteiligung nicht Gegenstand der Anklage war,\n\nhindert ihre Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung nicht (BGHSt 30, 165, 166).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nFoth Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-28/3-str-103-86","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-28/3-str-103-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:52.107976+00:00"}}