{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-14_3_StR_125_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-14","aktenzeichen":"3 StR 125/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 125/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kesselwärter Ernst Friedrich EB\n\ngeboren am EEE 1935 in Tu.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwi\n\naus ME RE.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Mai 1986, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Gribbohnm,\n\nzschockelt,\n\nKutzer,\n\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSL\n\nww\nN\nN y\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 29. November 1985\n\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit\nmit Vergewaltigung, im anderen Fall in Tateinheit mit sexueller\nNötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Ob es ihn in beiden Fällen, was nach\nden Feststellungen rechtlich richtig wäre, oder nur in einem\nFall darüber hinaus in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen verurteilt hat, ist der Urteilsformel und den\n\nUrteilsgründen nicht eindeutig zu entnehmen.\n\nDie mit der Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg. Nach dem Antrag ist der Revisionsangriff auf den Strafausspruch beschränkt. Zur Begründung\nwird allerdings ausgeführt, daß \"insbesondere\" der Rechtsfolgenausspruch beanstandet werde.\n\nDer Senat kann offen lassen, was der Beschwerdeführer\nletztlich erstrebt. Denn eine Beschränkung der Revision auf\nden Strafausspruch wäre jedenfalls unwirksam, weil die Feststellungen zum Schuldspruch, nämlich zum Schuldumfang, so\nmangelhaft sind, daß sie für den neu entscheidenden Tatrichter\nkeine ausreichende Grundlage der Strafzumessung sein können\n(vgl. BGHSt 19, 46, 48; KK § 318 StPO Rdn 7 m.w.N.). Zwar\nbraucht bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen\nzahl von Einzelakten besteht, nicht jeder einzelne Teilakt\nnach Art, Zeit und Modalität genau bezeichnet zu werden. In\nder Regel muß der Tatrichter aber als Grundlage für seine\nStrafzumessung mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er in dem Urteil ausgeht, wenn sich der\nMindestschuldumfang nicht ausnahmsweise auch ohne solche Zahlenangabe aus dem Urteil ergibt (BGH NStZ 1983, 326). Diesen\n\nAnforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht.\n\nBei der Tat des Angeklagten zum Nachteil seiner Tochter\nMonika ist zwar der Tatzeitraum, nämlich ab Anfang 1976 bis\nMitte 1977, hinreichend begrenzt, wenn das Urteil dahin verstanden wird, daß die sexuellen Verfehlungen des Angeklagten\nvor Monikas 14. Geburtstag (vgl. § 176 StGB) am 26. Mai 1977.\nendeten. Der Mindestschuldumfang ist aber so ungenau festgestellt, daß dem Landgericht keine ausreichend sichere Tatsachengrundlage für die Bemessung der Strafe zur Verfügung\nstand. So fehlt jede Feststellung, wie oft der Angeklagte in\n\"einigen Monaten\" (UA S. 4) das Kind an der Brust und im\nGenitalbereich streichelte und wie oft er seinen Finger in die\nScheide seiner Tochter einführte. Mit den Worten, der Angeklagte habe in \"etwa zehn\" Fällen den Geschlechtsverkehr mit\n\nMonika ausgeführt, ist ebenfalls keine Mindestzahl angegeben.\n\nPa\n\nu\n\nHinzu kommt die gewichtige Unklarheit, ob er das Kind dabei in\nallen Fällen unter Einsatz seiner überlegenen Kraft vergewaltigte.\n\nBei der Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat zum\nNachteil seines Kindes Dagmar hat das Landgericht schon den\nTatbeginn nicht klar festgestellt. Möglicherweise sieht es\nschon in dem anfänglichen Streicheln ab Mitte 1977, bei dem\nder Angeklagte sich zurückhielt (UA S. 6), sexuelle Handlungen\nim Sinne der SS 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1, 184 c Nr. 1 StGB,\nobwohl es nicht darlegt, daß diese im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut \"von einiger Erheblichkeit\" waren (vgl. BGH\nNStZ 1983, 553). Ausweislich der Urteilsgründe ist dem Landgericht auch nicht bewußt gewesen, daß die Strafbarkeit nach\n\n§ 176 Abs. 1 StGB mit Dagmars 14. Geburtstag am 21. Juni 1983\nendete.\n\nAber selbst wenn man den Tatzeitraum ab Anfang 1980 bis\n20. Juni 1983 beziehungsweise im Hinblick auf SS 174 Abs. 1\nNr. 3, 178 StGB bis August 1984 eingrenzt, so daß dann Zweifel\nüber die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht auftreten können,\nist eine genaue Feststellung der Zahl der verschiedenen Einzelakte des Tatgeschehens zur Strafzumessung unabdingbar. Dem Urteil ist weder eine Mindestzahl der sexuellen Verfehlungen insgesamt oder der Akte des Streichelns im Genitalbereich oder der\nunter Einsatz der überlegenen Körperkraft durchgeführten Manipulationen mit dem Finger in der kindlichen Scheide zu entnehmen, noch ergibt sich aus ihm, in welchen Zeitabständen ungefähr\n(wöchentlich, monatlich) der Angeklagte sich an Dagmar verging.\nDie Feststellung, daß es \"immer wieder\" (UA S. 7) geschehen\nsei, ist zu unbestimmt.\n\nWeil das Urteil insgesamt aufzuheben ist, braucht auf das\nRevisionsvorbringen zur Strafzumessung nicht eingegangen zu\nwerden. Es ist lediglich darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der\ngebotenen Gesamtwürdigung bei der Zumessung der Strafe nach\nS 46 Abs. 1 Satz 2 StGB auch die Wirkungen einzubeziehen sind,\ndie für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu\nerwarten sind, z.B. durch den möglichen Verlust eines gesicherten Arbeitsplatzes.\n\nRuß Gribbohm 2schockelt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/3-str-125-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-14/3-str-125-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.714221+00:00"}}