{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-12_3_StR_185_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-12","aktenzeichen":"3 StR 185/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 185/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Michael CU zu: Va. dort\ngeboren om EEEEEEEEg 1954,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag - am 12. Mai 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 3. Januar 1986 aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen Bedrohung verurteilt wor-\n\nden ist; insoweit wird er freigesprochen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens\nund seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die Kosten seines Rechtsmittels im übrigen hat der Angeklagte zu\ntragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung, Bedrohung,\nBeleidigung und versuchten Diebstahls zu einer Jugendstrafe\n\nvon zwei Jahren verurteilt.\n\nSeine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision führt zum Freispruch, soweit der Angeklagte wegen\nBedrohung verurteilt worden ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet (8 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen zog der Angeklagte ein Messer\nund richtete es auf die Zeugin + EEE . \"Er bedrohte sie\ndamit, indem er ankündigte, auf sie einzustechen, um sie\nhierbei unter Umständen auch lebensgefährlich zu verletzen\"\n(UA S. 8). Damit ist der Tatbestand des § 241 StGB nicht\nerfüllt. Dieser setzt voraus, daß ein bestimmtes tatsächliches Verhalten in Aussicht gestellt wird, das als Verbrechen im Sinne von S 12 Abs. 1 StGB zu beurteilen wäre.\nErforderlich ist daher, daß die wesentlichen Merkmale des\nVerbrechens aus der Äußerung bzw. der Bedrohungshandlung,\neventuell in Verbindung mit den Begleitumständen, ersichtlich sind (BGHSt 17, 307, 308 f; BGH, Beschluß vom 21. Februar 1984 - 3 StR 12/84). Dies ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Sie ergeben nicht, daß das\nLandgericht davon ausging, die Zeugin sollte nach den Vorstellungen des Angeklagten auch damit rechnen, tödlich getroffen zu werden oder eine der in § 224 StGB genannten\nVerletzungen - z.B. Verlust eines wichtigen Körpergliedes,\nerhebliche dauernde Entstellung - zu erleiden. Das angedrohte Verhalten ist lediglich als gefährliche Körperverletzung gemäß 8 223 a StGB, also als ein Vergehen, zu beurteilen.\n\nDa nicht zu erwarten ist, daß eine neue Hauptverhandlung zu weiteren Feststellungen führt, ist der Angeklagte\ninsoweit freizusprechen (8 354 Abs. 1 StPO).\n\na 50\n\nDurch den Wegfall der Verurteilung wegen Bedrohung wird\nder Unrechtsgehalt des Geschehens nur unwesentlich verändert.\nDas von der Jugendkammer als Bedrohung gewertete Verhalten\ndes Angeklagten ist kennzeichnend für seinen Charakter und\nseine Einstellung zur Rechtsordnung. Der Senat kann daher\nausschließen, daß sich die rechtsfehlerhafte Bewertung\nder Tat als Bedrohung auf die Bemessung der Jugendstrafe\n\nausgewirkt hat. Diese kann daher bestehenbleiben.\n\nRichter am BGH Zschockelt\nbefindet sich in Urlaub;\n\ner ist an der Unterschriftsleistung verhindert\n\nRuß Gribbohm Ruß\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-12/3-str-185-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-12/3-str-185-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.463063+00:00"}}