{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-07_3_StR_157_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"3 StR 157/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 157/86 BESCHLUSS\n\nN,\nBAER,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Dietrich Karl Friedrich GC EEE\n\naus DEE, dort geboren an MEER 1930,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n1\n\nPR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu\n\nNr. 2 auf dessen Antrag - am 7. Mai 1986 gemäß 8 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDuisburg vom 22. November 1985 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafausset-\n\nzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere allgemeine\n\n(§ 74 Abs. 1 GVG) Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nGründe\n\nNachdem der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlichem unbefugten Führen\neiner halbautomatischen Selbstladewaffe und mit vorsätzlicher unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\neine nicht angemeldete Schußwaffe rechtskräftig geworden\nwar, hat das Landgericht den Angeklagten wegen dieser Tat\n\n\\N\n\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten\n\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet, soweit es sich gegen die Höhe der verhängten\nFreiheitsstrafe richtet. Die Versagung der Strafaussetzung\nhat dagegen keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die Voraussetzungen einer Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB (seit dem 1. Mai 1986 in\nder Fassung des Art. 1 Nr. 5 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I 393) allgemein zutreffend dargetan. Gleichwohl ist zu besorgen, daß es bei der\nAnwendung der Vorschrift auf den zu entscheidenden Fall einen zu strengen Maßstab angelegt hat. Das Urteil enthält\neine Fülle persönlicher und tatbezogener Strafmilderungsgründe, zu denen neben anderen Provokation durch das Opfer,\nerhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge hochgradiger Alkoholisierung, Medikamenteneinnahme und affektiver Aufwallung, ferner Geringfügigkeit der Verletzung des\nOpfers, spürbare berufliche und wirtschaftliche Nachteile,\ndie der Angeklagte als Folgen der Tat hat hinnehmen müssen,\nsowie Reue und Schuldeinsicht auf seiner Seite gehören. Wenn\ndas Landgericht trotzdem und trotz positiver Sozialprognose\nbei dem bisher unbestraften, zur Tatzeit 47-jährigen Angeklagten eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StGB für\n\"schlechthin unvertretbar\" erachtet (UA S. 34), so ist es\nmöglicherweise einem Wertungsfehler erlegen. Daß sie unter\n\nden festgestellten Umständen durchaus vertretbar wäre, liegt\n\n48\n\nauf der Hand. Das Tatmotiv sowie die Art und Weise der\nTatausführung, auf die das Landgericht seine Wertung stützt,\nverlieren durch die wiedergegebenen schuldmindernden Faktoren jedenfalls für die Strafaussetzungsfrage an Gewicht.\nNach Lage des Falles kann der Senat nicht davon ausgehen,\ndaß es sich bei der beanstandeten Formulierung lediglich\num ein unschädliches Vergreifen im Ausdruck handelt. Es\n1äßt sich überdies nicht ausschließen, daß sich der Fehler\nauch auf die zusätzliche Erwägung des Landgerichts ausgewirkt hat, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete es,\ndaß der Angeklagte \"zumindest einen Teil\" der verhängten\nFreiheitsstrafe verbüße (UA S. 34 f).\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-157-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-157-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.408611+00:00"}}