{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-07_3_StR_147_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"3 StR 147/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 147/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dietmar S EEE zus ME, ort geboren am\n\n2. Dirk S aus DR dort geboren am\n\nwegen gemeinschaftlichen Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2\nauf dessen Antrag - am 7. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\n\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 6. Dezember\n1985 in den Strafaussprüchen mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\n- Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Mordes verurteilt, und zwar Dietmar sul zu !°.-\nbenslanger Freiheitsstrafe und Dirk Stenck zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren. Mit ihren Revisionen rügen sie die\nVerletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte Dietmar Stenck\n\nerhebt außerdem Verfahrensrügen.\n\nDie Rechtsmittel sind zu den Schuldsprüchen im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie greifen mit den Sach-\n\nrügen nur zu den Strafaussprüchen durch. Das Landgericht\n\nhat seine Annahme, bei beiden Angeklagten sei eine\n\n- alkoholbedingte - erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit ausgeschlossen, in erster Linie\n\nauf die Feststellung gestützt, die Blutalkoholkonzentration habe zu diesem Zeitpunkt günstigstenfalls bei Dietmar\nStenck etwa 1,7 o/oo und bei Dirk sa etwa 1,95 o/oo\nbetragen; eine stärkere alkoholische Beeinflussung habe\nbei beiden mit Sicherheit nicht vorgelegen (UA S. 14 f).\n\nDiese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDen Angeklagten sind nach der Tat keine Blutproben\nentnommen worden. Das Landgericht hat die Blutalkoholkonzentrationen zur Tatzeit deshalb mit Hilfe eines Sachverständigen auf der Grundlage der Trinkmengen ermittelt,\nvon denen es außer einem Resorptionsverlust die in sieben\nStunden bis zur Tat abgebaute Alkoholmenge abgezogen hat.\n\nBei der Berechnung ist der Sachverständige von einem durchschnittlichen Alkoholabbau von 0,15 0/00 pro Stunde ausgegangen (UA S. 18). Das ist mit der neueren Rechtsprechung\nnicht zu vereinbaren. Wie der Bundesgerichtshof in zwei\nEntscheidungen vom 12. November 1985 (NStZ 1986, 114) und\n\n6. März 1986 - 4 StR 48/86 (zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt) klargestellt hat, ist in solchen Fällen bei der\nErmittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration zugunsten\neines Angeklagten der niedrigste mögliche Abbauwert mit 0,1 o,\npro Stunde zugrunde zu legen. Unabhängig davon ist nach den\nim Urteil genannten Daten (UA S. 18) ein Rechenfehler möglich,\nohne den sich die Blutalkoholkonzentration bei dem Angeklagten Dietmar SEE um 0,22 o/oo erhöhen würde (Trinkmenge\nreinen Alkohols 142 g, vermindert um 10 & Resorptionsverlust,\n\nalso 127,8 g, geteilt durch 43 kg reduziertes Körpergewicht\n\nit\n\n2,97 o/oo, abzüglich angenommener Abbaumenge von 1,05 o/oo\n1,92 0o/oo). Bei dem Angeklagten Dirk SM ist mit der vom\n\n1l\n\na\n\nLandgericht angeführten Erwägung (UA S. 18) nicht rechtsfehlerfrei die Möglichkeit ausgeschlossen, daß er jedenfalls einen Teil der von ihm angegebenen zusätzlichen\n\nAlkoholmenge getrunken haben kann.\n\nAuf den dargelegten Beanstandungen kann die Nichtanwendung des § 21 StGB beruhen. Sache des neuen Tatrichters\nwird es sein zu prüfen, ob die Angeklagten im Hinblick auf\ndie im Urteil enthaltenen Beweisanzeichen, die sich auf\nihr Erscheinungsbild und Verhalten vor, bei und nach der\nTat beziehen (vgl. UA S. 10, 11 f, 18 £f), trotz einer\nbisher nicht sicher ausgeschlossenen stärkeren Alkoholisierung voll schuldfähig waren, als sie den Tötungsentschluß faßten.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-147-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-147-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.389751+00:00"}}