{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-07_3_StR_110_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-07","aktenzeichen":"3 StR 110/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 110/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tiefbauunternehmer Günter Ss EEE aus\nSC, seooren am EEE 1945 ir 2m > ARE\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nN\nAN\n\n0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 7. Mai 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 22. August 1985 im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Aussprüche über die Einzelfreiheitsstrafen richtet. Eine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\n\nhat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat\n\nallerdings keinen Bestand.\n\nBei der Gesamtstrafenbildung hat das Landgericht § 55\nStGB und die in Teil I unter 10 der Urteilsgründe mitgeteilte, noch nicht vollstreckte Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten übersehen.\nVor dieser Verurteilung vom 24. April 1979 hat der Angeklagte die Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1975 bis\n1978 und die Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit\nGewerbesteuerhinterziehung in den Jahren 1976 und 1977 begangen. Insoweit muß also eine Gesamtstrafe gebildet werden.\nEine weitere Gesamtstrafe ist aus den beiden Einzelfreiheitsstrafen wegen der Umsatzsteuerhinterziehung von September\n1980 bis Februar 1981 und wegen der Lohnsteuerhinterziehung\nvon März bis August 1981 zu bilden. Die verhängten Einzel-\n\nfreiheitsstrafen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-110-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-07/3-str-110-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.372917+00:00"}}