{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-05-05_3_StR_175_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-05-05","aktenzeichen":"3 StR 175/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 175/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Josef 5 EEE ‚ ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EEE 1951 ir - ED,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n43\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 5. Mai 1986 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 8. Oktober 1985\n\nim Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil weist keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Dennoch kann es im Ausspruch\nüber die verhängten Einzelstrafen und im Gesamtstrafaus-\n\nspruch keinen Bestand haben.\n\nBei der Straffestsetzung ist das Landgericht, zur\nZeit seiner Entscheidung zutreffend, von dem nach § 48\nAbs. 1 StGB im Mindestmaß erhöhten Strafrahmen ausgegangen.\nS 48 StGB wurde inzwischen durch Artikel 1 des 23. StrÄndG\nvom 13. April 1986 (BGBl I S. 393) aufgehoben. Das bezeichnete\n\nGesetz ist gemäß seinem Artikel 10 am 1. Mai 1986 in Kraft\n\ngetreten. Die aufgehobene Vorschrift kann einer Verurteilung des Angeklagten nicht mehr zugrundegelegt werden.\nNach den Gründen des angefochtenen Urteils kann der Senat\nbei keiner der vom Landgericht ausgeworfenen Einzelstrafen\neinen Einfluß der erhöhten Mindeststrafdrohung von sechs\nMonaten Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten aus-\n\nschließen.\n\nDie dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen\nsind von der Rechtsänderung nicht berührt. Sie können daher\nbestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-05/3-str-175-86","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-05-05/3-str-175-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:51.112947+00:00"}}