{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-02-26_3_StR_18_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-02-26","aktenzeichen":"3 StR 18/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 18/86 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker Friedrich L EEE aus VE, dort\ngeboren am HMMEEEEE 1960,\n\nwegen Totschlags\n\n-2- 2m\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Februar 1986, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nDr. Ruß,\nKutzer,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt u jun. aus vo\n\nals Verteidiger,\n\nJustizassistent (um\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft, der\nNebenklägerin und des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n15. Mai 1985 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nDie Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nund die insoweit dem Angeklagten entstandenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft,\nder Nebenklägerin (Ehefrau des Getöteten) und des Angeklagten, die ohne Erfolg bleiben.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen\nRechts und wendet sich dagegen, daß der Angeklagte nicht\nwegen Mordes (Handeln aus niedrigen Beweggründen) verurteilt\nworden ist. Die Feststellungen des Landgerichts seien widersprüchlich, soweit davon ausgegangen werde, Motivationen für\ndas Vorgehen des Angeklagten seien nicht gegeben. Zu Unrecht habe die Strafkammer eine - ihn belastende - Einlassung des Angeklagten ihren Feststellungen nicht zugrundegelegt.\n\nDies ist jedoch nicht der Fall.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten,\ner sei gegen Stoll deshalb tätlich geworden, weil er ge-\n\nglaubt habe, dieser \"sei schwul und wolle etwas von ihm\"\n(UA S. 28), als widerlegt angesehen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; ebensowenig die Feststellun;\ndas eigentliche Motiv für das Vorgehen des Angeklagten\nsei nicht zu klären,\n\nDemnach ist auch keine ausreichende Grundlage vorhanden, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen\ngehandelt hat (BGH, Urteile vom 2, Juni 1977 - 4 StR\n169/77 -; vom 26. Juli 1979 - 4 StR 298/79 -).\n\nDas Vorliegen sonstiger Mordqualifikationen hat das\nLandgericht zutreffend verneint.\n\nDer Erörterung bedarf nur die Frage, ob das Handeln\ndes Angeklagten als grausam oder aus Mordlust einzuordnen ist. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die\nAnnahme dieser Mordqualifikationen. Grausames Handeln\nist gekennzeichnet von einer bestimmten Gesinnung des\nTäters und Tatumständen, welche es bedingen, daß dem\nOpfer besondere Schmerzen und Qualen zugefügt werden\n (BGHSt 3, 180, 181; BGH NStZ 19832, 379, 380; BGH MDR\n1986, 67, 68). Gerade das ist hinsichtlich des vom\nTötungsvorsatz getragenen Tatgeschehens nicht festgestellt. Da das Landgericht kein Motiv für das Handeln\ndes Angeklagten klären konnte, kann auch kein Handeln\naus Mordlust (BGH NJW 1953, 1440) in Betracht kommen,\nabgesehen davon, daß für diese Mordqualifikation ein\nbedingt vorsätzliches Handeln,wie hier vorliegend (vgl.\nUA S. 21, 21 a, 34), nicht genügt (BGH bei Dallinger\nMDR 1974, 547).\n\nII. Revision der Nebenklägerin\n\nDie Revision der Nebenklägerin, die, soweit sie sich\ngegen die Nichtverhängung von Sicherungsverwahrung wendet, unzulässig ist, ist im übrigen unbegründet, da\ndas Urteil keine den Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO entspr.).\n\nIII. Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349\nAbs, 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß die zum Tode führenden\nFußtritte mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführt wurden,\nes hat ausgeschlossen, daß die mit Körperverletzungsvorsatz geführten Schläge und der darauf beruhende Sturz -\nvon der Mauer den Tod herbeigeführt haben (UA S. 21,\n\n21 a, 34;. 26/34).\n\nAuch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung\nstand. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten seine\nnicht soziale Lebensführung gewertet und daß er \"auf\nKosten anderer lebt in den Tag hinein, ohne Vorstellung\nüber seine Zukunft zu haben\",\n\nUmstände, die zum allgemeinen Charakter und zur Lebensführung rechnen, dürfen zwar bei der Strafzumessung\nnicht strafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der\nTatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BCGHSt 5,\n124, 132; BGH NStZ 1984, 259, 260; BGH, Beschluß vom\n17. Oktober 1984 - 3 StR 424/84; Urteil vom 24. Juli 1985\n- 3 StR 134/85 -). Das Landgericht hat hier aber ersicht-\n\nlich das schuldhafte Verweilen in einer kriminellen\nUmgebung, in der die potentielle Bereitschaft zu\nstrafbaren Handlungen, insbesondere auch zur Anwendung\nvon Gewalt gegen andere, offen zu Tage getreten war,\ndem Angeklagten straferschwerend angelastet. Das ist\nnicht zu beanstanden.\n\nSoweit die Strafkammer ausführt (UA S. 41), \"die\nrohe Gesinnung des Angeklagten äußerte sich schließlich\ndarin, daß er die Taschen des sterbenden Opfers durchwühlte, nur noch daran dachte, die Spuren zu verwischen\nund sich überlegt ein Alibi zu verschaffen\", ist damit\nnicht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen. Nicht straferschwerend ist berücksichtigt, daß der Angeklagte als\nTäter eines Tötungsdeliktes dem sterbenden Opfer keine\nHilfe leistete. Auch ist nicht in unzulässiger Weise\n\"die einfache Beseitigung von Tatspuren beziehungsweise\nder Versuch, sich ein Alibi zu verschaffen\", strafschärfend herangezogen (vgl. BGH NStZ 1981, 257; 1985,\n21; BGH, Beschluß vom 8. März 1985 - 3 StR 91/85). Durch\ndiese Ausführungen wird nur die bei der Tat gezeigte\n\nrohe Gesinnung besonders herausgestellt und näher begründet (UA S, 4O unten, 41 oben). Aus dem Verhalten\nnach der Tat auf die rohe Gesinnung bei der Tat zu\nschließen, ist nicht rechtsfehlerhaft (BGH StV 1984,\n21, 22; BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH, Beschluß\nvom 30. Januar 1980 - 3 StR 513/79).\n\nDie Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei.\n\nLo\n\nDen erhöhten Anforderungen an die Wiedergabe der für\ndie Strafzumessung bestimmenden Umstände, die bei einer\nwenig unter der Höchststrafe liegenden Freiheitsstrafe\nzu stellen sind (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 -\n\n1 StR 692/84 -), ist Genüge getan.\n\nSchmidt Gribbohm RiBGH Dr. Ruß ist beurlaubt und daher an\nder Unterschriftsleistung verhindert\n\nSchmidt\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-26/3-str-18-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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