{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-02-12_3_StR_11_86_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-02-12","aktenzeichen":"3 StR 11/86","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 11/86 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Ingeborg L GEB 4 caus TEE,\n\ngeboren am EEE 1927 ir u, Kreis\nDENE - N GER,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\n2- 77\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 12. Februar 1986 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n25. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und äEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren\nVollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt sie die Verletzung förmlichen und sachlichen\nRechts. Das Rechtsmittel greift mit einer Verfahrensbeschwerde durch.\n\n1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 243\nAbs. 4 Satz 2 StPO in folgendem Prozeßgeschehen:\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Quedenfeld behauptete am ersten Verhandlungstag, dem ?6. Februar 1985: Die Angeklagte sei wegen des plötzlichen Todes ihrer Mutter nicht\n\nin der Lage, sogleich zum Anklagevorwurf Stellung zu nehmen. Sie sei aber gewillt, sich nach Abschluß ihrer Vorbereitungen am nächsten Verhandlungstag, dem 28. Februar 1985,\nzur Sache einzulassen. Der Verteidiger beantragte deshalb,\nihre Vernehmung auf den nächsten Verhandlungstag zu verlegen. Der Vorsitzende und die Strafkammer lehnten dies ab.\n\nDie Angeklagte war auch danach nicht bereit, sich sofort\n\nzur Sache zu äußern. Das Landgericht trat deshalb in die\nBeweisaufnahme ein und verlas an diesem Tage eine Reihe\n\nvon Urkunden. Am 28. Februar 1985 beantragte der Verteidiger,\nder Angeklagten zu Beginn jenes Hauptverhandlungstages \"Gelegenheit zu einer umfassenden, zusammenhängenden Sachaussage und Stellungnahme zu geben und den auf 9.15 Uhr geladenen Zeugen MB auf einen späteren Zeitpunkt neu zu laden.\" Die Strafkammer lehnte diese Anträge ab, weil - wie\n\nsie zur Begründung anführte - die Angeklagte im Termin vom\n26. Februar 1985 Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt habe,\n\ndie bisherige Beweisaufnehme gemäß § 2uh Abs. 1 StPO wiederholt werden müßte und die Zeugenvernehmungen nicht, wie\nvorgesehen, durchgeführt werden könnten. Anschließend vernahm\ndas Landgericht den Zeugen JB. Zu Beginn der Nachmittagssitzung am 28. Februar 1985 beantragte der Verteidiger, den\nZeugen Dr. SER abzubestellen und der Angeklagten Gelegenheit zu einer umfassenden Sachdarstellung zu geben. Die\nStrafkammer lehnte auch diesen Antrag unter Hinweis auf ihren vorausgegangenen Beschluß ab. Die Hauptverhandlung ging\nam selben Tage mit der Vernehmung des Zeugen Dr. si\n\nund am 5. März 1985 mit der Vernehmung anderer Zeugen wei-\n\nter, unter denen sich der Hauptbelastungszeuge SCHE vefand.\n\n77\n\n2. Das Verfahren des Landgerichts am ersten Hauptverhandlungstag ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Angeklagte wollte sich noch nicht zur Sache einlassen und\nwar, wie die Revision vorträgt, auch mit der Urkundenverlesung jenes Tages einverstanden. Das Verfahren am zweiten\n\nHauptverhandlungstag verstößt Jedoch gegen § 243 Abs. 4\nSatz 2 StPO.\n\na) Nach dieser Vorschrift ist ein Angeklagter nach\nder Verlesung des Anklagesatzes vor Beginn der Beweisaufnahme zur Sache zu vernehmen, falls er zur Äußerung bereit\nist. Es kann auf sich beruhen, ob er, wenn er eine Außerung\nzunächst ablehnt, in Unterbrechung der Beweisaufnahme stets\nvor ihrem Fortgang sogleich gehört werden muß, sobald er\nseine Bereitschaft dazu erklärt. Jedenfalls bei einem\nSachverhalt wie dem vorliegenden, in dem nichts für Rechtsmißbräuchlichkeit der anfänglichen Weigerung und für eine\nUnaufschiebbarkeit der Zeugenvernehmung spricht, muß ihm\ndie erbetene Gelegenheit zur Äußerung gewährt werden. Nur\n\nso wird man der Bedeutung des §§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO gerecht.\n\nDie vorgezogene Vernehmung zur Sache soll dem Angeklagten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorgebrachten Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen. Die Vorschrift soll es\nihm vorweg ermöglichen, seine Verteidigung zusammenhängend\nzu führen und das Gericht zu veranlassen, daß bei der folgenden Beweisaufnahme den von ihn geltend gemachten Gesichts-\n\npunkten Rechnung getragen wird. Die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der belastenden Umstände und\nzur zusammenhängenden Darlegung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahme wird nicht dadurch ersetzt,\ndaß der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Zeugen,\nSachverständigen oder Mitangeklagten und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt wird, ob er etwas\nzu erklären habe, und daß ihm das letzte Wort zusteht.\nDiese Rechte müssen ihm ohnehin eingeräumt werden. Es entspricht dem Willen des Gesetzes, daß er darüber hinaus\ngrundsätzlich vor der Beweisaufnahme nach der Vorschrift\ndes § 136 StPO vernommen wird (BGH NJW 1957, 1527 £;\n\nBGHSt 19, 93, 97; BGH NStZ 1981, 111; BayObLG MDR 1953,\n755, 756).\n\nDiese Erwägungen gelten in der Regel sinngemäß auch\nin einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Angeklagte\nfür einen (ihm vielleicht nicht so wesentlich erscheinenden) Teil der Beweisaufnahme auf die Ausübung seines Rechts\ngemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verzichtet.\n\nb) Die Erwägungen, aus denen das Landgericht am zweiten Hauptverhandlungstag die Anhörung der Angeklagten abgelehnt hat, greifen demgegenüber nicht durch. Sie halten\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDie Begründung, die Angeklagte habe am ersten Hauptverhandlungstag Gelegenheit zum Sachvortrag gehabt, geht\nmöglicherweise von der Annahme aus, mit der anfänglichen\n\n7\n\nAussageverweigerung habe die Angeklagte auf ihre Rechte\n\naus % 243 Abs. 4 Satz 2 StPO unwiderruflich auch insoweit\nverzichtet, als ihre Ausübung noch möglich wäre. Diese\nAnnahme trifft schon deshalb nicht zu, weil die Angeklagte\nvon Anfang an unmißverständlich zu erkennen gegeben hat,\ndaß sie sich im Zusammenhang zur Sache einlassen möchte und\ndazu am zweiten Verhandlungstag in der Lage und bereit sein\nwerde. Schon aus diesem Grunde kommt auch eine Verwirkung\nihres Äußerungsrechts nicht in Betracht. Erklärung eines\nAngeklagten, die sich auf die Ausübung dieses Rechtes beziehen, sind im übrigen nicht etwa unwiderruflich (vgl.\nBGHSt 19, 93, 97; BGH NStZ 1981, 111).\n\nUnzutreffend ist weiter die zur Ablehnung des Anhörungsamtrags mit herangezogene Begründung, wenn die Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag zur Sache gehört würde, müßte die Beweisaufnahme des ersten Tages gemäß § 244\nAbs. 1 StPO wiederholt werden. Bei: dieser Annahme hat das\nLandgericht ersichtlich nicht bedacht, daß der Tatrichter\naus triftigen Gründen jedenfalls im Einverständnis mit den\nAngeklagten von der in § 243 Abs. 4 StPO vorgesehenen Reihenfolge der einzelnen Hauptverhandlungsabschnitte abweichen darf mit der Folge, daß insoweit eine vorgezogene Beweisaufnahme durch eine nachträgliche Anhörung des Angeklagten nicht rechtsfehlerhaft wird. § 244 Abs. 1 StPO ändert daran nichts (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1955, 397;\nNStZ 1981, 111).\n\n3, Der Verfahrensversto3 führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob angesichts der Bedeutung des 8 21,3 Abs. Satz 2\nStPO ein Verstoß gegen diese Vorschrift einen absoluten\nRevisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO begründet, wenn einem Angeklagten die Wahrnehmung seines Äußerungsrechts\ndurch Gerichtsbeschluß in der Hauptverhandlung untersagt\nwird. Unter den hier gegebenen Umständen läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß die Entscheidung auf dem\nVerfahrensfehler beruhen kann. Denn die Angeklagte leugnet\ndie ihr vorgeworfene Tat zur äußeren und inneren Tatseite\n(UA S. 16). Auch hat das Landgericht sie im wesentlichen\ndurch die Aussage des Zeugen SC für überführt erachtet, der nach Erlaß der von der Revision angegriffenen Beschlüsse vernommen worden ist.\n\nSchmidt Krauth Gribbohm\nRuß Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-12/3-str-11-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-12/3-str-11-86","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:46.331883+00:00"}}