{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1986-01-27_3_StR_164_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1986-01-27","aktenzeichen":"3 StR 164/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGESt: Ja\n\nStGB 1975 § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative\n\nDas (absichtlich oder wissentlich) mißbräuchliche\nWählen der Notrufnummer 110 erfüllt den Tatbestand\ndes § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StGB.","text_plain":"AL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGESt: Ja\n\nStGB 1975 § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative\n\nDas (absichtlich oder wissentlich) mißbräuchliche\nWählen der Notrufnummer 110 erfüllt den Tatbestand\ndes § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StGB.\n\nBGH, Beschl. vom 27. Januar 1986 - 3 StR 164/85 - I. Amtsgericht\nOberhausen\n\nIl. Landgericht\nDuisburg\n\nIII. Oberliandesgericht Düsseldorf -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 164/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRobert G ur aus OO dort geboren am\n| __ \"JES\n\nwegen Mißbrauchs von Notrufen u.a.\n\nHL\n\nvr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n27. Januar 1986 gemäß § 121 Abs. 2 GVG beschlossen;\n\nDas (absichtlich oder wissentlich) mißbräuchliche Wählen der Notrufnummer 110 erfüllt den\nTatbestand des § 145 Abs. 1 Nr. 1 erste Alternative StGB.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte hat nach Zusichnahme alkoholischer\nGetränke vom Fernsprechanschluß seiner Freundin die Einsatzleitstelle der Polizei unter der Notrufnummer 110 angerufen, sich unter falschem Namen gemeldet und der Wahrheit\nzuwider erklärt, er habe soeben beobachtet, daß auf einem\nNachbargrundstück eine Garage aufgebrochen worden sei.\n\nDurch das Erscheinen der Polizei am angegebenen Ort\n\nwollte er sich und seinen Zechgenossen \"einen Spaß!\"\n\nmachen. Wie der Angeklagte erwartet hatte, erschien\n\nwenige Minuten später ein Dienstfahrzeug mit drei Polizeibeamten am \"Tatort\". Die Beamten untersuchten die beschriebene\nGarage und fuhren, da sie keine Tatspuren feststellen\n\nkonnten, nach etwa fünf Minuten wieder weg. Hierdurch angeregt, rief der Angeklagte einige Zeit später vom selben\nFernsprechanschluß unter der Rufnummer 112 die Feuerwehr\n\nan und erklärte wiederum der Wahrheit zuwider, auf einen\n\nNachbargrundstück brenne ein Schuppen. Auch bei diesem\nAnruf meldete er sich mit falschem Namen. Wenige Minuten\nspäter kam die Feuerwehr mit mehreren Löschfahrzeugen\n\nbei der angeblichen Brandstelle an. Der Angeklagte und\nseine Bekannten beobachteten das Geschehen und amüsierten\nsich darüber.\n\nDas Amtsgericht Oberhausen hat den Angeklagten u.a.\ndes Mißbrauchs von Notrufen (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in\nzwei Fällen schuldig gesprochen, das Landgericht Duisburg\nhat seine Berufung insoweit verworfen. Die Revision des\nAngeklagten wendet sich mit der Sachbeschwerde gegen\ndas landgerichtliche Urteil.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf möchte das Rechtsmittel, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet,\nals unbegründet verwerfen. Es ist der Auffassung, daß es\nsich bei den unter den Rufnummern der Deutschen Bundespost 110 und 112 vorgenommenen Anrufen nach der Regelung\nin der Fernmeldeordnung über ihre Einrichtung (§ 5\nAbs. 8 FO) und nach ihrer Funktionweise um Notrufe im Sinne\ndes § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB handle. Das Oberlandesgericht\nsieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch\ngehindert durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. September 1976 - Ss 118/76 - (NJW 1977, 209).\nDieses Gericht vertritt die Ansicht, daß die bloße Benutzung\ndes Fernsprechanschlusses 110 der Polizeidienststelle\nkeinen Notruf im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstelle.\n\nGG\n\nUnter Notrufen und Notzeichen im Sinne dieser Vorschrift seien nur solche zu verstehen, die unmißverständ--\nlich eine nicht unerhebliche Not- und Gefahrenlage und\naußerdem das dringende Bedürfnis nach fremder Hilfe zum\nAusdruck bringen. Das sei bei telefonischen Mitteilungen, die ihrem Inhalt nach noch nicht ohne zusätzliche\nErklärungen eine Not- oder Gefahrensituation anzeigen,\nnicht der Fall. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat\ndeshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nErfüllt der absichtliche oder wissentliche Mißbrauch der Polizeinotrufnummer 110 den Tatbestand\ndes Mißbrauchs eines Notrufs (§ 145 Abs. 1 Nr. 1\nerste Alternative StGB)?\n\nII. Die Voraussetzungen für die Vorlegung sind - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - gegeben.\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf würde mit der von ihm\nbeabsichtigten Entscheidung von der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig abweichen.\n\nDie gleiche Auffassung wie das Oberlandesgericht Braunschweig wird vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht im Urteil vom 29. Juli 1976 - 2 Ss 356/76 -\n(mitgeteilt bei Ernesti/Jürgensen SchIHA 1977, 179)\nvertreten; das Oberlandesgericht Schleswig hat die Frage,\nob der mißbräuchliche Anruf bei der Polizei unter der\nNummer 110 eine rechtswidrige Tat i.S. des § 330 a StGB\n\n(jetzt § 323 a StGB) sei, verneint. Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt im Beschluß vom 26. Januar 1979\n- 3 Ss 456/78 - die Ansicht, unter Notrufen i.S. des\n\n§ 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB seien nur solche Signale zu verstehen, durch deren Abgabe allein schon auf das Vorhandensein einer Not- oder Gefahrenlage und die Notwendigkeit\nfremder Hilfe aufmerksam gemacht werde, ohne daß es\ninsoweit weiterer Erklärungen bedürfe; ein Anruf bei der\nPolizeibehörde unter der Nummer 110 könne indes nicht\n\nals Signal gewertet werden, das ohne weitere Erläuterungen\ndes Anrufers auf das Vorhandensein einer Notlage schließen\nlasse.\n\nIII. In der Sache tritt der Senat der Auffassung\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf bei.\n\n1. Die Vorschrift des § 145 StGB ist durch Art. 19\nNr. 57 EGStGB vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469, 483) in\ndas Strafgesetzbuch eingefügt worden. Ihr Absatz 1 entspricht wörtlich der schon in Art. 1 Nr. 13 des 2.StrRG\nvom 4. Juli 1969 (BGBl I S. 717) vorgesehenen Fassung,\ndie ihrerseits auf § 300 E 1962 zurückgeht. Unter diese\nBestimmung fallende Verhaltensweisen konnten früher\nlediglich (in unzureichender Weise) durch die aufgehobenen\n§ 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB und § 17 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen sowie landesrechtliche Vorschriften erfaßt\nwerden. Durch die Aufnahme der Vorschrift in das Strafgesetzbuch erfüllte die Bundesrepublik eine sich aus\ninternationalen Fernmeldeverträgen (BGBI 1955 II S. 9,\n884; 1976 II S. 1089; 1977 II S. 506) ergebende Verpflichtung.\n\nBZ,\n\n2. Durch § 145 StGB solı sichergestellt werden,\ndaß vor allem in den Fällen, in denen eine Pflicht zur\nHilfeleistung oder Gefahrenabwehr besteht, Notrufe oder\nNotzeichen nicht mißbraucht werden und fremde Hilfe nur\nin Anspruch genommen wird, wenn sie erforderlich ist (vgl.\nBegr. zu § 300 E 1962 S. 471). Eine mißbräuchliche Betätigung der im Tatbestand genannten Notsignale könnte bewirken,\ndaß ohne Grund zum Einsatz gerufene Helfer während dieser\nZeit für einen notwendigen Hilfsdienst nicht zur Verfügung\nstehen und ein Hilfsbedürftiger deshalb ohne sofortige\nHilfe bleibt (Händel DAR 1975, 57; Stree in Schönke/Schröder\n22. Aufl. § 145 StGB Rdn. 1). Vom Schutzzweck der Vorschrift\nwird Jedoch auch erfaßt, daß die Funktionsfähigkeit der\nAnlage, die das Herbeirufen von Hilfe ermöglicht, gesichert\nbleibt und nicht durch mißbräuchliche Inanspruchnahme\nbeeinträchtigt wird (Greiner MDR 1978, 373, 374; Rudolphi\nin SK § 145 StGB Rdn. 1). Diese weitere Schutzrichtung\nwird in Abs. 2 der Vorschrift besonders deutlich, sie\nliegt aber auch dem Abs. 1 zugrunde und wird bedeutsam\nin den Fällen, in denen das Rettungsgerät, ohne daß es\nunbrauchbar gemacht worden ist, durch eine mißbräuchliche\nBetätigung nicht verwendungsfähig oder -bereit ist (a.A.\nMaurach/Schroeder Strafrecht BT 2. Teilbd., 6. Aufl.\n§ 57 III 1, die bei solchen Fallgestaltungen § 145\nAbs. 2 StGB anwenden wollen).\n\nEs besteht in Rechtsprechung und Lehre - soweit\nersichtlich - weitgehend Einigkeit, daß in § 145\nAbs. 1 StGB nur Notrufe im engeren Sinne gemeint sind,\n\nnicht etwa Hilferufe bei harmlosen häuslichen Streitigkeiten zwischen Familienmitgliedern oder Wohnungsnachbarn. Zum Notruf oder Notzeichen im Sinne des Tatbestandes gehört, daß sie auf eine Notlage und damit\nzusammenhängend auf das Bedürfnis nach fremder Hilfe\noder auf eine erhebliche Gefahr aufmerksam machen.\n\nEinem Notruf oder -zeichen kommt diese Eigenschaft\n\ndann zu, wenn sie in ihren Voraussetzungen und in der\nArt der Ausführung durch Gesetz, behördliche Anordnung,\nVereinbarung oder Übung im wesentlichen festgelegt sind\n(Begr. zu § 300 E 1962 S. 471; Händel DAR 1975, 57, 58;\nLackner 16. Aufl. § 145 StGB Anm. 3 a) oder ihren Sinn\naus den konkreten Umständen gewinnen (Herdegen in LK\n\n40. Aufl. § 145 StGB Rdn. 4; vgl. auch Schafheutle in\nden Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 127. Sitzung S. 137). Hierzu gehören\nnach übereinstimmender Auffassung die Betätigung von\nFeuermeldern, von Alarmanlagen, das Läuten der Feuerglocke, das Abgeben von SOS-Funk-, Blink- und Winksignalen\nauf Gewässern und im Gebirge, das Abschießen notanzeigender\nLeuchtkugeln und ähnliches.\n\n3. Der Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig (und ihm folgend der Oberlandesgerichte Schleswig\nund Karlsruhe), daß einer Benutzung des Fernsprechanschlusses 110 deshalb nicht der Charakter eines Notrufs\nzukomme, weil damit nicht allein unmißverständlich eine\nNot- und Gefahrenlage angezeigt und das dringende\nBedürfnis nach fremder Hilfe zum Ausdruck gebracht werde,\n\nAL\n\ndie telefonische Mitteilung vielmehr insoweit weiterer\nErklärungen bedürfe (im Ergebnis ebenso Stree in\nSchönke/Schröder 22. Aufl. § 145 StGB Rdn. 4;\nRudolphi in SK § 145 StGB Rdn. 2; Preisendanz\n\n30. Aufl. § 145 StGB Anm. II 1; Maurach/Schroeder\nStrafrecht BT 2. Teilbd., 6. Aufl. § 57 III 2;\n\nBlei Strafrecht BT 12. Aufl. § 78, 1), vermag der\nSenat nicht zu folgen. Diese Auffassung läßt die technische Ausgestaltung des Polizeinotrufs 110 und seine\nfernmelderechtliche Zweckbestimmung zu Unrecht außer\nBetracht (zutr. Greiner MDR 1978, 373, 374).\n\na) Nach § 5 Abs. 8 FO sind nur dem Anruf in Notfällen dienende Anschlüsse (sog. Notrufanschlüsse)\nsolche Einzelanschlüsse, die in einem Ortsnetz mit der\nRufnummer 110 nur einer bestimmten Dienststelle der\nPolizei (und mit der Rufnummer 112 nur einer bestimmten\nDienststelle der Feuerwehr) überlassen werden. Andere\nHauptanschlüsse der Polizei als 110 sind keine Notrufanschlüsse im Sinne von § 5 Abs. 8 FO, auch wenn\nsie - ebenfalls - dem Anruf in Notfällen dienen.\n\nZur technischen Ausgestaltung der Notrufanschlüsse\n\nhat die Deutsche Bundespost das \"Notrufsystem 73\"\nentwickelt. Durch dieses System sollten die Notrufnummern so ausgestaltet werden, daß die Notrufträger\n(Polizei und Feuerwehr) ihre Sicherheitsaufgaben bestmöglich erfüllen und in Notfällen rasche Hilfe leisten\nkönnen. Zu dieser Einrichtung gehört, daß Notrufanschlüsse\n\nausschließlich für Anrufe zur Verfügung stehen; sie\nermöglichen keine von den Notrufträgern abgehenden\nGespräche. Um Fehlanrufe oder Belästigungen der Notrufträger tunlichst zu vermeiden, ergeht in Fällen, in\ndenen der Anrufer innerhalb von 3 Sekunden auflegt oder\nwenn er weiter wählt, kein Ruf zur Notrufabfragestelle.\nDas Notrufsystem 73 bietet ferner eine Fangschaltung\nzum Feststellen des Anschlusses desjenigen, der die\nNotrufnummer gewählt hat. Um zu verhindern, daß bei\nNichtauflegen des Handapparates durch den Anrufenden\ndie Notrufnummer bei Ortsverbindung blockiert bleibt,\nwird diese Blockierung bei den Notrufabfragestellen\nangezeigt und kann freigeschaltet werden (vgl. hierzu\nEckhardt, Notrufsystem 73, Unterrichtsblätter (B) 1975,\n267 ££).\n\nb) Diese Ausgestaltung der Notrufnummer 110, die\nmit einem gewöhnlichen Fernsprechanschluß nicht vergleichbar ist, versetzt die Polizeileitstelle bei eingehenden\nAnrufen, auch dann, wenn sich der Anrufer nicht meldet\noder sich nicht mehr verständlich machen kann, ohne\nweiteres in die Lage, notwendig erscheinende Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Die Hilfeleistung ist nicht von\nweiteren Erklärungen des Anrufers abhängig, Daß in der\nMehrzahl der Fälle weitere Erklärungen abgegeben werden,\nist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Ein Anruf\nbei der Polizeileitstelle unter der Nummer 110 hat daher\nkeine geringere Wirkung als die Betätigung einer Feuerglocke,\n\nAa\n\n- 10 -\n\neiner Alarmsirene oder sonstiger Notsignale. Es besteht\ndaher kein Anlaß, das Wählen der Rufnummer 110 anders\n\nzu beurteilen (vgl. Schafheutle in den Niederschriften\nüber die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission,\n\n127. Sitzung S. 134). Dem entspricht im übrigen die in\nRechtsprechung und Lehre vertretene Auffassung, daß das\nAnwählen der Nummer 110 durch Betätigen eines münzfreien\nNotrufmelders in einer öffentlichen Fernsprechzelle bei\nVorliegen der weiteren Voraussetzungen als tatbestandsmäßig i.S. des § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen ist\n\n(OLG Oldenburg WW 1983, 1573; Dreher/Tröndle 42. Aufl.\n\n§ 145 StGB Rdn. 2; Stree in Schönke/Schröder 22. Aufl.\n\n§§ 145 StGB Rdn. 4; Lackner 16. Aufl. § 145 StGB Anm. 3 a).\nEs wäre ein ungereimtes, sachlich nicht zu rechtfertigendes\nErgebnis, die Benützung derselben Rufnummer verschieden\nzu beurteilen, je nachdem ob sie von einem gewöhnlichen\nFernsprechanschluß aus erfolgt oder von einem münzfreien\nMelder in einer Fernsprechzelle.\n\nDie vom Wortlaut des Tatbestandes her gesehen mögliche Auslegung entspricht auch dem Sinn und Schutzzweck\nder Vorschrift, die - wie oben dargelegt - dahin gehen,\nzu verhindern, daß nicht erforderliche fremde Hilfe zur\nGefahrenabwehr angefordert wird, sowie das ungestörte\nund verläßliche Funktionieren der Notrufeinrichtung\nsicherzustellen. Dem würde es zuwiderlaufen, wenn ein\nmißbräuchlicher Anruf deshalb ohne strafrechtliche Ahndung\nbliebe, weil der Anrufer noch eine weitere Erklärung\nabgeben kann. Ergibt sich aus dieser Erklärung\n\n- 11 -\n\nmöglicherweise, daß Hilfe nicht zu erbringen ist,\n\nso ändert dies an dem bereits eingetretenen Mißbrauch\n\ndes Notrufs nichts mehr, da jedenfalls bis zur Klärung\n\nder Frage, ob ein Notfall vorliegt oder nicht, der\n\nNotruf für berechtigte Hilferufe nicht zur Verfügung\nsteht. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer\nBetracht bleiben, daß es sich beim polizeilichen Not-\n\nruf 110 im täglichen Leben um die wichtigste Einrichtung\nhandelt, über die Hilfsmaßnahmen nicht nur der Polizei,\nsondern auch anderer Institutionen zu erlangen sind.\n\nÜber die Notrufzentrale 110 werden Hilfeersuchen auch\n\nan Notarztstellen, Unfallrettungsdienste, Feuerwehr u.S.Ww.\nweitergeleitet. Es erschiene daher auch kriminalpolitisch\nbedenklich, dieser im Gebrauch häufigsten und in der Wirkung\numfassendsten Einrichtung zur Herbeiholung von Hilfe einen\ngeringeren Schutz zukommen zu lassen als den anderen anerkannten Notzeichen und -rufen.\n\nIV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie aus der Beschlußformel ersichtlich zu beantworten.\n\nSchmidt Gribbohm Ruß\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-27/3-str-164-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":19},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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