{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-10-28_3_StR_189_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-10-28","aktenzeichen":"3 StR 189/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 189/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Ku geborener Küg aus D\nSort geboren m mn |\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 28. Oktober 1985 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlosten:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n24. Oktober 1984 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Zache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n{Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit versuchter schwerer Körperverletzung\nund mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung zu lebens-\n\nlanger Freiheitsstrafe verurteilt,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts, Die Verfahrensrüge ist\nnicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPo vorgeschriebenen\nForm ausgeführt und daher unzulässig, Die auf die Sach-\n\nbeschwerde vorgenommene Überprüfung des Schuldspruchs\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf-\n\ngedeckt, jedoch führt sie zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Schwurgerichtskammer ist bei der Strafzumessung\nin rechtsfehlerfreier Weise von der erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) des Angeklagten in beiden\nTatabschnitten ausgegangen. Auch soweit sie im ersten\nTatabschnitt (Tötung der Roswitha GEW und Körperverletzung des Alfred I) die Voraussetzungen beider\nAlternativen des § 213 StGB als nicht vorliegend angesehen hat, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung stand.\nEs ist ferner rechtlich auch insoweit nicht zu beanstanden,\nals es im zweiten Tatabschnitt (Mordversuch in Tateinheit\nmit versuchter schwerer Brandstiftung) eine Strafmilderung\ngemäß SS 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt hat. Zu Ber\ndenken Anlaß geben jedoch die Ausführungen, mit denen das\nTatgericht eine Strafmilderung gemäß S 49 Abs. 1 StGB\ninsoweit versagt hat, als diese im Zusammenhang mit der\nerheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten in\n\nBetracht zu ziehen war.\n\nDie Strafkammer prüft bei ihrer nach pflichtgemäßem\nErmessen zu treffenden Entscheidung, ob eine Strafmilderung\nnach SS 21, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen\nist, zutreffend, ob die Strafe dem Regelstrafrahmen zu entnehmen, also der Übergang in den milderen Strafrahmen\ndeshalb zu unterbleiben hat, weil die geringere Schuld des\nTäters infolge seiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit auf der anderen Seite durch schulderhöhende Elemente\nwieder derart aufgewogen wird, daß nur die vom Gesetz\n\nvorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist. Sie bejaht\n\ndies im Hinblick auf die im ersten Tatabschnitt liegende\nextreme Brutalität der Tatausführung, die darauf beruht\nhabe, daß der Angeklagte \"seiner Wut freien Lauf gelassen\nhat\" (UA 5. 88). Beim zweiten Tatabschnitt hat die Kammer\nals schulderhöhende Umstände ebenfalls vor allem bewertet,\ndaß die Tatausführung \"durch extreme Menschenverachtung\nund hochgradige kriminelle Energie geprägt\" gewesen sei\n\n(UA S. 93). Diese Umstände dürfen jedoch nicht zur Anwendung des Regelstrafrahmens führen, wenn sie gerade durch\nden die verminderte Schuldfähigkeit begründeten Zustand\n\ndes Angeklagten bedingt waren (vgl. BGHSt 16, 360, 364;\n\nBGH StrVert 1981, 401; NStZ 1982, 200; StrVert 1984, 202).\nHat der Täter jedoch seine erheblich verminderte Schuldfähigkeit etwa durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt, so\nkann die Strafmilderung versagt werden, wenn der Täter\n\ndie Neigung hatte, nach Alkoholgenuß Straftaten zu begehen\nund wenn er sich dieser Neigung bewußt war oder doch hätte\nbewußt sein können (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1972, 570;\nBGH bei Holtz MDR 1977, 982; BGH , Beschluß vom 18. Juni\n1985 - 4 StR 232/85 - ; Urteil vom 2. Juli 1985 - 1 StR\n280/85). Hierauf hebt die Schwurgerichtskammer ab, wenn sie\nzur Begründung ihrer Ermessensentscheidung anführt, \"daß\nder nicht alkoholkranke Angeklagte trotz der ihm bekannten\nNeigung zu Aggressionen und Tätlichkeiten unter Alkohoieinfluß vor der Tat bewußt und gewollt exzessiv getrunken\nhat\" (UA S. 88) und daß der Angeklagte \"trotz der ihm\nhinlänglich bekannten Neigung zur Begehung von Aggressionshandiungen und Gewalttätigkeiten unter Alkohol aus Wut |\nÜber das Verhalten seiner Ehefrau getrunken\" habe, \"obgleich er nicht alkoholkrank war, also keinen unwider-\n\nstehlichen Drang hierzu verspürte\" (UA S. 93).\n\nDiese Begründung wird dem festgestellten Sachverhalt\nindes nicht gerecht. Zwar hat der Angeklagte im Jahre 1979\nnach erheblichem Alkoholgenuß eine Straftat begangen, nämlich\neine vorsätzliche Körperverletzung in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Dieser Fall - der Angeklagte wurde zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt {UA S. 9) -\nist jedoch in seiner Intensität mit dem vorliegenden überhaupt nicht vergleichbar. Nach den Feststellungen hat der\nAngeklagte auch bei sonstigen Gelegenheiten nach Alkoholgenuß seine Ehefrau geschlagen, ohne daß es dabei jedoch\nzu nennenswerten Verletzungen gekommen ist. Diese Vorfälle\nwaren für den Angeklagten der Anlaß, den Genuß insbesondere\nhochprozentiger Getränke zu meiden und den Alkoholgenuß\nauch im übrigen weitgehend einzuschränken. Es ist jedoch\nnichts dafür dargetan, daß der Angeklagte Kenntnis davon\noder auch nur Anlaß zu der Annahme gehabt hätte, er werde\nnach erheblichem Alkoholgenuß Gewalthandlungen begehen,\ndie in Ausmaß und Intensität mit denjenigen im vorliegenden\n\nFall vergleichbar sind,\n\nHinzu kommt ein weiterer, von der Schwurgerichtskammer\nnicht beachteter Umstand. Nach den Urteilsfeststeilungen\nist die sich in der Tatausführung widerspiegeilnde Brutalität\nund Menschenverachtung nicht allein auf den exzessiven\nAlkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat zurückzuführen,\nvielmehr ist die Tat nur unter Berücksichtigung der gesamten psychischen Situation erklärbar, in der sich der\nAngeklagte zur Tatzeit befunden hat. Nach der die Tat auslösenden Bemerkung von Frau Gi \"lösten sich die beim\n\nAngeklagten wochenlang aufgestauten, nach außen nicht\n\nabreagierten Affekte in Form einer aggressiven Durchbruchshandiung\"” (UA S. 20). Nicht allein die hochgradige\nAlkoholisierung des Angeklagten (BAK zwischen 2,4 o/oo\n\nund 2,9 o/oo), sondern diese in Verbindung mit der affektiven\nAnspannung, in der sich der Angeklagte befand, führten zu\nseiner erheblich verminderten Schuldfähigkeit (UA S. 69).\nDiese affektive Anspannung hat der Angeklagte jedoch nicht\nverschuldet; auf sie wird von der Kammer bei Erörterung der\nschulderhöhenden Momente im Rahmen der Ermessensentscheidung\nnach SS 2], 49 Abs. 1 StGB auch nicht abgehoben. ’Da sich\n\nder Fehler auf den Strafausspruch in beiden Fällen erstreckt, muß\n\ndie Strafzumessung insgesamt erneut vorgenommen werden.\n\nSchmidt Gribbohm Ruß\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-28/3-str-189-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-10-28/3-str-189-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:42.438904+00:00"}}