{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-09-06_3_StR_185_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-09-06","aktenzeichen":"3 StR 185/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 185/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Jürgen Klaus Detlef S WB aus We ,\n\ngeboren am MEMEEEEEEEE 1943 in -uummumumi,\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\nA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nNr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nam 6. September 1985 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 14. Januar 1985 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden\n\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen homosexueller\nHandlungen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nrügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO, soweit\n\nes den Schuldspruch, die beiden Einzelstrafaussprüche und den\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe betrifft. Dagegen hält die\nVersagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nl. Das Landgericht begründet seine Auffassung, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, damit, daß\n\"Milderungsgründe von außergewöhnlichem Gewicht nicht feststellbar\" seien. Der Umstand, daß der Angeklagte in den beiden Jugend\nlichen bereitwillige Opfer gefunden habe, habe keinen solchen\n\"Ausnahmecharakter”, um den Taten \"das Gepräge des Außergewöhnlichen\" zuerkennen zu können (UA 19).\n\nDie Jugendkammer geht damit von einem überholten Maßstab\naus. Ihre Ausführungen stehen nicht mehr in Einklang mit der\nAuslegung, die § 56 Abs. 2 StGB in der neueren Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs gefunden hat (vgl. BGH NStZ 1984, 360 und\n361; BGH, Urteile vom 4. Juli 1984 - 3 StR 206/84 - und vom\n21. September 1984 - 2 StR 359/84; Beschlüsse vom 24. September\n- 3 StR 384/84 - und vom 27. November 1984 - A StR 694/84). Dana\nsind.besondere Umstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die it\nVergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder\neinfachen Milderungsgründen 'besonderes Gewicht besitzen und eine\nStrafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt:\nder Tat als nicht unangebracht und den vom Strafrecht geschützte:\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige\nUmstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden\nGesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstänc\ndie einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären,\ndurch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß\nihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im\nSinne jener Vorschrift zuerkannt werden muß (Nachweise bei Mösl\nNStz 1983, 493, 495; 1984, 492, 495). Das Landgericht hat bei\nder Prüfung der Strafaussetzungsfrage zwar eine Bewertung von\n\n84\n\n72\n\nTat und Täter vorgenommen. Der Senat kann aber nicht ausschließen,\ndaß deren Ergebnis durch die Anlegung des zu strengen (überholten)\nMaßstabes zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\n2. Die Zugrundelegung eines fehlerhaften Maßstabes bei\nder Beurteilung der besonderen Umstände in der Tat und der\nPerson des Täters wäre allerdings dann unschädlich, wenn das\nLandgericht rechtsfehlerfrei von einer ungünstigen Prognose\nim Sinne von § 56 Abs. 1 StGB ausgegangen wäre. Dies ist jedoch\n\nnicht der Fall.\n\nDie Jugendkammer hat es zwar als zweifelhaft bezeichnet,\nob dem Angeklagten derzeit eine günstige Resozialisierungsprognose gestellt werden kann (UA 18) und auch Gründe dafür\nmitgeteilt, die gegen eine günstige Prognose sprechen könnten.\nSie hat jedoch eine abschließende Entscheidung über die Prognose\nnicht getroffen, weil \"letztlich ... besondere Umstände\" im\nSinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen; sie hat damit also\noffen gelassen, obsie dem Angeklagten eine positive oder nega-\n\ntive Prognose stellt.\n\nIm übrigen erwecken auch die im Zusammenhang mit der\nPrognose angestellten Erwägungen des Landgerichts die Besorgnis,\ndaß das Tatgericht von einem zu engen Begriff der Prognose ausgeht. Die Jugendkammer führt in diesem Zusammenhang (UA 18)\nzunächst aus, der Angeklagte, der von labiler Persönlichkeit\nund entsprechenden Anfechtungen bereits zum drittenmal erlegen\nsei, habe zwar jeweils die Bewährungszeiten nach den Vorverurteilungen überstanden, ohne straffällig geworden zu sein, dies\nreiche jedoch nicht aus, \"um die Kammer davon zu überzeugen,\n\ndaß der Angeklagte künftig ein straffreies Leben führen\" werde.\nAn weiterer Stelle bemerkt sie im Hinblick auf eine vom\nAngeklagten zu einer Frau eingegangene Bindung und eine\n\nvon ihm aufgenommene psychotherapeutische Behandlung,. infolge\nder Kürze der Zeit, seit die Bindung bestehe und seit der\n\nsich der Angeklagte der Behandlung unterziehe, könnten\n\"ausreichend sichere Erkenntnisse über die positiven Auswirkungen\n\ndieser Umstände auf den Angeklagten nicht gezogen werden\",\n\nDas Tatgericht verkennt hier möglicherweise, daß Erwartung\nim Sinne des § 56 Abs. 1 StGB nicht bedeutet, es müsse nach der\nÜberzeugung des Gerichts eine sichere Gewähr für künftiges straffreies Leben bestehen. Es reicht für die Prognose aus, daß\ndie Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil\ndie Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der\nFreiheitsstrafe aussichtsreich ist. Zwar genügt es für die\nAnnahme einer günstigen Prognose nicht, daß diese sich nur\nnicht ausschließen läßt oder daß die Möglichkeit, der Angeklagte\nwerde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint\nwerden kann (BGH, Urteil vom 22. September 1971 - 3 StR 165/71;\nOLG Karlsruhe NJW 1980, 133, 134; OLG Saarbrücken NJW 1975, 2215,\n2217), doch darf andererseits die Bejahung einer günstigen\nPrognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrades abhängig gemacht werden (BGH, Urteil vom\n22. Mai 1979 - 1 StR 192/79; ferner LK 10. Aufl. $S 56 Rdn. 10\n\nm.w.N.).\n\n%\n\nNach all dem ist die Sache zur erneuten Entscheidung\n\nüber die Frage der Aussetzung der Strafe an das Landgericht\nzurückzuverweisen.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm\nDr. Ruß Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-06/3-str-185-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":5}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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