{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-08-28_3_StR_195_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-08-28","aktenzeichen":"3 StR 195/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"45\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 195/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Heinrich\ndort geboren am\n\n1923,\n\n2. den Groß- und Einzelhandelskaufmann Heinrich W\n\nV aus DD EB, dort geboren am\n1956,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n»\n\n05\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgrichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. August 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\n2schockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE :.: ii\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 30. Oktober 1984 zum Teil\ngeändert.\n\nBerichtigt\ndurch anhängenden\nBeschluß vom\n30. August 1985\n\nDie Angeklagten werden vom Vorwurf der\n\nMonopolhehlerei freigesprochen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n2. Soweit die Angeklagten verurteilt worden\nsind, haben sie die Kosten des Verfahrens\n\nerster Instanz zu tragen.\n\nDie übrigen Kosten des ersten Rechtszugs\nund die Kosten des Rechtsmittels werden der\nStaatskasse auferlegt. Ihr fallen auch die\nnotwendigen Auslagen der Angeklagten zur\nLast, soweit sie den Teilfreispruch betreffen oder durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt\nden Angeklagten zur Last, sie hätten in den Jahren 1972 bis\n1978 durch eine fortgesetzte gemeinschaftliche Handlung\ngewerbsmäßig Monopolhehlerei begangen, indem sie in Bereicherungsabsicht Branntwein angekauft und abgesetzt hätten,\nhinsichtlich dessen Monopoleinnahmen hinterzogen worden\n\nseien, und sie hätten in Tateinhbeit damit zur Täuschung im\nRechtsverkehr unechte Urkunden (Belege für Branntweineinkäufe) hergestellt und gebraucht. Das Landgericht hat die\nAngeklagten nur der (fortgesetzten) gemeinschaftlichen Urkundenfälschung für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Heinrich (EB (sen.) zu einem Jahr und acht Monaten,\nden Angeklagten Heinrich Wendelin VB (jun.) zu einem\nJahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Mit\nihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie erstrebt einen Schuldspruch auch wegen\nMonopolhehlerei und beantragt, das angefochtene Urteil im\nStrafausspruch und insoweit aufzuheben, als ein solcher\nSchuldspruch unterblieben ist. Das Rechtsmittel hat nicht\nden erstrebten Erfolg.\n\nI. Auf die Revision hat der Senat das Urteil nur in dem\nvon der Staatsanwaltschaft beantragten Umfang zu überprüfen.\nDie in dem Antrag liegende Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Die Staatsanwaltschaft wirft den Angeklagten in der zur\nHauptverhandlung zugelassenen Anklage zwar vor, sie hätten\ndie Urkundenfälschung und die Monopolhehlerei durch eine und\ndieselbe Handlung begangen; auch ist es ausgeschlossen, bei\nTateinheit zweier Delikte die Revision zum Schuldspruch auf\neines von ihnen zu beschränken. Wenn der Tatrichter in einem\nFall wie dem vorliegenden das Tatgeschehen nur unter einem\nrechtlichen Gesichtspunkt aburteilt, kommt es für die rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses beider Taten\n\nzueinander aber nicht auf die in der Anklage zum Ausdruck\n\ngekommene Rechtsauffassung an, wenn sie unzutreffend ist.\n\nSo ist es hier. Wenn hinsichtlich des Branntweins\nMonopoleinnahmen hinterzogen worden wären, würden die dann\nanzunehmende Monopolbehlerei und die Urkundenfälschung\njeweils im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Für\ndiese Rechtsansicht ist es unerheblich, ob die Angeklagten\nden Branntwein durch die Übernahme von den Verkäufern sich\noder unmittelbar Dritten - den Firmen Kb und ci -\nverschafft haben. Denn in keinem der beiden Fälle würde sich\ndie Übernahme mit der Urkundenfälschung tatbestandmäßig\nüberschneiden. Die Weitergabe der Ware von den Angeklagten\nan die genannten Firmen würde die für die Annahme von Tateinheit erforderliche tatbestandsmäßige Verknüpfung schon\ndeshalb nicht berstellen können, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts kein \"Absetzen\" im Sinne des\n$S 124 Abs. 1 BranntwMonG wäre; denn die Angeklagten waren\nentweder selbständig oder für Kb und CB tätig, nicht\naber für die Verkäufer (als Vortäter) in deren Interesse\n(vgl. Dreher/Tröndle StGB 42. Aufl. § 259 Rdn 18).\n\nII. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch. Das Landgericht hat die Beweisamträge der Staatsanwaltschaft ohne\n\nRechtsfebler abgelehnt.\n\nl. Fehl geht die Beanstandung, mit der Ablehnung des\nAntrags auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. se\nWER habe das Landgericht \"die eigentliche Zielrichtung des\n\nBeweisamtrags verkannt\"; anderenfalls hätte es nicht die\nFeststellung (UA S. 12) treffen dürfen, Geschäfte ohne\nRechnung würden auch dann bevorzugt, wenn der Veräußerer\nglaube, durch Nichtangabe der Umsätze Einkommen- und Umsatzsteuer verkürzen zu können. Das Landgericht war nicht\ngehalten, aus den unter Beweis gestellten, teils für bereits\nerwiesen, teils für bedeutungslos erachteten Tatsachen den\nvon der Staatsanwaltschaft erstrebten Schluß zu ziehen, Die\nBesteuerungspraxis der Finanzämter und deren Kenntnis bei\nden Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern vertragen sich mit\nder beanstandeten Feststellung. Sie schließen im Einzelfall\nnicht notwendig die von der Revision als \"Irrglaube\" bezeichnete Annahme des Veräußerers aus, er könne durch Verschweigen der Umsätze eine für ihn günstigere Besteuerung\nerreichen. Dies liegt auf der Hand, wenn der \"legale Überbrand\" wesentlich höher ist als der regelmäßige Ausbeutesatz\n(vgl. S$S§ 120, 124 BranntwMon-BO).\n\n2. Das Landgericht durfte die in das Wissen der Zeugen\nID, IWEEEB und zB gestellten Tatsachen als für die Ent-\n.scheidung ohne Bedeutung ansehen. Es hat nicht etwa verkannt, daß auch Hilfstatsachen entscheidungserbeblich sein\nkönnen, aus denen Schlußfolgerungen auf die einem Täter vorgeworfene Tat nur möglich, nicht aber zwingend sind. Seine\nErwägungen sind nicht etwa \"unzulänglich\", wie die Staatsanwaltschaft meint. Es hat sich mit den möglichen Gründen\nauseinandergesetzt, aus denen die Angeklagten weitere\nunbekannt gebliebene Lieferanten des ohne Rechnung\nverkauften Alkohols verschwiegen haben können. Es hat bier-\n\nfür konkrete Beispiele genannt, so das Bestreben, die\nLieferanten nicht der Gefahr eines Verfahrens wegen Mindestpreisunterschreitung auszusetzen oder sich Geschäftspartner\nfür die in der Branntweinbranche tätige Ehefrau des Angeklagten VB jun. zu erhalten. Wenn es unter diesen Umständen aus dem Verschweigen weiterer Lieferanten nicht auf\neine vollendete oder wenigstens versuchte Monopolheblerei\ngeschlossen und gemeint hat, es könne aus den Beweisbehauptungen auch keine zusätzlichen Erkenntnisse: für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angeklagten gewinnen, so\nbewegt es sich damit im Rabmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Beweiswürdigung. Von einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses kann entgegen der Auffassung\nder Staatsanwaltschaft nicht die Rede sein.\n\nIII. Die Sachrüge bleibt gleichfalls erfolglos.\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen nicht wegen Monopolhehlerei verurteilt. Es bält\ninsoweit den Tatnachweis nicht für zweifelsfrei geführt (UA\nS. 50 ff). Es hat zur äußeren Tatseite nicht feststellen\nkönnen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie mit\nBranntwein gehandelt haben, hinsichtlich dessen Monopoleinnabmen hinterzogen wurden (UA S. 53). Es hat weder aus dem\nVerschweigen weiterer Lieferanten noch aus der umfangreichen\nVerwendung gefälschter Einkaufsbelege die Überzeugung gewonnen, sie hätten eine solche (vollendete oder versuchte)\nTat begangen (vgl. UA S. 51 f, 53). Es bat sich im Rahmen\nder Beweiswürdigung zwar nicht mit der Frage auseinanderge-\n\nsetzt, ob sie auf Grund eines entsprechenden bedingten\nVorsatzes eine Monopolhehlerei wenigstens versucht hätten\n\n(s 124 Abs. 1, 2 BranntwMonG in Verbindung mit S 370 Abs. 2\nAO; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1983 - 2 StR 682/82 betr.\nHehlerei und Steuerhehlerei). In dieser Unterlassung liegt\njedoch kein durchgreifender Rechtsfehler. Denn im Hinblick\nauf die ausdrückliche , der Einlassung der Angeklagten\nentsprechende (UA S. 50) Feststellung, der Angeklagte\nVOR sen. sei davon ausgegangen, daß es sich nicht um\nGeschäfte mit \"Schwarzbrand\" oder \"Schmuggelsprit\" gehandelt\nhabe (UA S. 16), ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe mit\nausreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß das Landgericht\neinen bedingten Vorsatz geprüft, aber nicht angenommen hat.\nDie von der Revision beanstandete Erwägung zur Manipulation\nmit Überbrand aus minderwertigem Brenngut wie Hefe (UA S.\n13, 51) gefährdet den Bestand des Urteils nicht, weil ihr\nnach der Formulierung der genannten Urteilsstellen keine\nwesentliche Bedeutung zukommt und auch nicht feststeht, daß\ndie Angeklagten eine solche Manipulation überhaupt bedacht\n\nhaben.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft meint zu Unrecht, das Landgericht habe die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt. Den Urteilsgründen ist nicht zu\nentnehmen, es habe verkannt, daß hierfür ein nach der\nLebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt,\nwelches vernünftige Zweifel an der Schuld des Täters nicht\naufkommen läßt. Die vom Landgericht erwogenen Tatsachen, die\nder Verurteilung der Angeklagten wegen Monopolhehlerei ent-\n\ngegenstehen, sind nicht bloß gedankliche Möglichkeiten, für\ndie es an jeglichen realen Anknüpfungspunkten fehlt. Das\nUrteil enthält ausreichende Feststellungen zu der Frage, ob\ndie in Rede stehenden Branntweinmengen aus legalen Überausbeuten stammen können (UA S. 9 f, 52) und aus welchen Gründen \"ein beträchtlicher Teil von Branntweinbesitzern, Abfindungsbrennern und Stoffbesitzern\" den Verkauf ohne Rechnung praktiziert, obwohl der von ihnen angebotene Branntwein\nnicht aus unrechtmäßiger Erzeugung oder \"Schmuggelsprit\"\nstammt (UA S. 12 f). Die Urkundenfälschung wird aus der\nSicht der Angeklagten hinlänglich damit erklärt, daß die\nFirmen KGB und CB im Hinblick auf etwaige Zollkontrollen und aus Gründen des erstrebten Vorsteuerabzugs Wert auf\nEinkaufsbelege auch bei Geschäften ohne Rechnung legten, die\nAngeklagten sich also an Umsatzsteuerhinterziehungen beteiligten (UA S. 15 f, 53). Was die Revision hiergegen\nvorbringt, deckt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf,\nsondern läuft im wesentlichen auf eine unzulässige Ersetzung\nder tatrichterlichen Beweiswürdigung durch eine eigene\nhinaus. Das gilt auch für die Erwägung der Staatsanwaltschaft, statt der Urkundenfälschung hätten für den \"Quellenschutz\" und steuerliche Zwecke \"schriftliche Lügen\" ausgereicht, welche gefälschte Unterschriften entbehrlich gemacht\nhätten. Diese Annahme setzt voraus, daß den Angeklagten als\nNichtjuristen der Unterschied zwischen \"schriftlicher Lüge\"\nund \"Urkundenfälschung\" bekannt sei. Sie läßt überdies außer\nacht, daß der Angeklagte VB sen. bei den Geschäften\nselbst nicht in Erscheinung treten wollte und sie auch nicht\ndurch die Bücher laufen sollten (UA 3. 16,. Der Revision mag\n\n- 10 -\n\nzugegeben werden, daß ein anderer Tatrichter auf Grund\ndesselben Ergebnisses der Beweisaufnahme möglicherweise zu\neinem anderen Urteil hinsichtlich der behaupteten\nMonopolhehlerei gekommen wäre als die Strafkammer. Das macht\nihre Entscheidung jedoch nicht rechtsfehlerhaft.\n\n3. Die von der Anklage abweichende rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen der den Angeklagten vorgeworfenen Monopolhehlerei und der Urkundenfälschung\nhat gemäß § 301 StPO zur Folge, daß der Senat den bisher\nunterbliebenen Teilfreispruch nachzuholen hat. Das führt\nzugleich zu einer Änderung der Kostenentscheidung des\n\nangefochtenen Urteils.\n\nNach allem erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft, gemessen am Ziel des Rechtsmittels, als unbegrün-\n\ndet.\n\nSchmidt Krauth Gribbohm\n\nZschockeit Kutzer\n\n85\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 195/85 BESCHLUSS\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Kaufmann Heinrich V aus DER aim»\n@B, dort geboren am 1 ,\n2. den Groß-und Einzelhandelskaufmann Heinrich Wendelin\n\nv aus DD WER, dort geboren am\nGE 1956,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am\n30. August 1985 beschlossen:\n\nWegen offenbaren Schreibversebens wird das\nUrteil vom 28. August 1985 - 3 StR 195/85 -\nin Ziffer i. des Tenors dabin berichtigt,\ndaß es \"des Landgerichts Mannheim\" (statt\n\"des Landgerichts Heidelberg\") heißt.\n\nSchmidt Krauth Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-28/3-str-195-85-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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