{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-24","aktenzeichen":"3 StR 191/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"57\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 191/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr. Frank M EM au: ro.\ngeboren am GEMEEEME 1945 in vum.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\no2!|\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Ruß,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt WB aus EEE in der verhandlung\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n28. November 1984 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die hier-\n\ndurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen\n\nAuslagen hat die Staatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.3- 52\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten der (fortgesetzten)\nHinterziehung von Einkommensteuern für schuldig befunden und\nihn nach § 370 Abs. 1 AO zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt vertretene, auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor\nallem dagegen, daß die Strafkammer die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 370 Abs. 3 AO abgelehnt\nhat. Das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen entschloß sich der\nAngeklagte bei Abgabe der Einkommensteuererklärung für\nseine im Juni 1977 neu gegründete Zahnarztpraxis zusammen\nmit seiner Ehefrau, die ebenfalls Inhaberin von zwei\nZahnarztpraxen war, seine Einkünfte nicht in vollem\nUmfang anzugeben und Steuern nur auf der Grundlage\ndieser falschen steuerlichen Erklärung zu entrichten.\n\nIn Ausführung dieses Entschlusses erklärte er für die\nJahre 1977 bis 1981 insbesondere zu geringe Einkünfte\naus Kapitalvermögen und zu niedrige Betriebseinnahmen.\nAuf diese Weise hat der Angeklagte, für die Jahre 1977\nbis 1980 gemeinsam mit seiner Ehefrau handelnd, Einkommen-\n\nsteuern in Höhe von 5.869.380,-- DM hinterzogen.\n\nDie Strafkammer geht bei der Strafzumessung vom\nNormalstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO aus. Sie ist der\nAuffassung, ein besonders schwerer Fall im Sinne des\n\nAbsatzes 3 liege nicht vor. Der Angeklagte habe zwar in\n\ngroßem Ausmaß Steuern verkürzt und auch eigennützig gehandelt, doch fehle es am Merkmal des groben Eigennutzes.\nAuch außerhalb der Regelbeispiele sei die Anwendung des\n\nAusnahmestrafrahmens auf die begangene Tat nicht geboten.\n\n2. Grob eigennützig im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO\nverkürzt Steuern, wer sich bei seinem Verhalten von dem\nStreben nach eigenem Vorteil in einem besonders anstößigen\nMaße leiten läßt (RGSt 75, 237, 240). Sein Streben muß\ndas bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben\ndeutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227; NJW 1985,\n\n208, 209), wobei die kriminelle Energie, insbesondere Art\nund Häufigkeit der Begehung und der Grad der zutage getretenen Gewinnsucht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteile\nvom 28. Februar 1984 - 1 StR 870/83 - und vom 13. Juni 1985\n- 4 StR 219/85). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die\nErwägungen des Landgerichts, mit denen es die Voraussetzunge:\ngroben Eigennutzes in der Handlungsweise des Angeklagten\nabgelehnt hat, rechtlicher Nachprüfung standhalten. Die\nStrafkammer hat jedenfalls in der von ihr vorgenommenen\nGesamtbewertung aller Umstände unter Hervorhebung der besonders zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Milderungsgründe, u.a. weil dieser ein umfassendes Geständnis abgelegt, die Tat nicht durch raffinierte Manipulationen\nbegangen, die hinterzogenen Geldbeträge nicht im Rahmen\neines aufwendigen Lebensstils verbraucht oder beiseite\ngeschafft hat und vor allem, weil von ihm der gesamte dem\nSteuerfiskus erwachsene Schaden erstattet wird, auch\n\nsoweit es sich um Steuerverpflichtungen seiner geschiedenen\nEhefrau handelt, deutlich zu erkennen gegeben, daß sie\neinen besonders schweren Fall nicht annehmen wolle. Dazu\nist das Landgericht auch bei Vorliegen eines Regelbeispiels nicht gezwungen. Der Senat kann daher ausschließen,\ndaß sich eine mögliche Fehlbewertung des Merkmals \"aus grobe\n\nEigennutz\" auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.\n\nDie Erwägungen, mit denen die Strafkammer einen\nbesonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele\ndes § 370 Abs. 3 AO verneint hat, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Daß der Tatrichter bei der Strafbemessung die Möglichkeit außer acht gelassen hat, der\nAngeklagte hätte seine Tat fortgesetzt, wenn die Beamten\nder Steuerfahndung nicht eingegriffen hätten, ist\nebenso auszuschließen wie die Annahme, das Landgericht\nhabe bei der Verhängung einer dreijährigen Freiheitsstrafe, die kraft Gesetzes nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, den Strafzweck der Generalprävention\nübersehen. Im übrigen braucht der Tatrichter im Urteil\nnur die bestimmenden Strafzumessungsgründe mitzuteilen,\neine erschöpfende Aufzählung und Darstellung aller in\nBetracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben\n\nnoch möglich.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Ruß\nKutzer Detter","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-191-85","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-191-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.579651+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-24/3-str-191-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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