{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-24_3_StR_168_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-24","aktenzeichen":"3 StR 168/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nh 3 StR 168/85 URTEIL\n\n.in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Volker Karl DB u zus DEE.\ndort geboren an EEE 1959,\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nze\n\n36\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Ruß,\nKutzer,\n\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt Dr. zb\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (zn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n674\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 30. Januar 1985\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nDie Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\noffensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils\nauf die Sachrüge 1äßt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das vom\nLandgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der sexuellen Nötigung.\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDie vom Generalbundesanwalt zunächst geäußerte\nBesorgnis, die Strafkammer habe sich möglicherweise\ndurch irrige Annahme der Voraussetzungen des § 50 StGB\nan einer Strafmilderung wegen erheblicher Verminderung\nder Schuldfähigkeit des Angeklagten gehindert gesehen,\nteilt der Senat nicht. Die Strafkammer ist ausdrücklich\nvon einer Milderungsmöglichkeit nach den §§ 21, 49 Abs. 1\nStGB ausgegangen (UA S. 13). Wenn sie von dieser Möglichkeit deswegen keinen Gebrauch gemacht hat, weil die\nerhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des\nAngeklagten einer der für die Strafkammer wesentlichen\nUmstände war, der sie zur Annahme eines minder schweren\nFalles führte, so lag diese Ablehnung einer weiteren\nStrafmilderung im Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz\neingeräumten Ermessens.\n\nAllerdings ist die Kammer von einer Untergrenze des\nvon ihr gewählten Strafrahmens von sechs Monaten statt\nvon drei Monaten (§ 178 Abs. 2 StGB) Freiheitsstrafe ausgegar\ndieser auf die untere Strafrahmengrenze beschränkte Irrtum\nsich zu Lasten des Angeklagten auf die Höhe der zweijährigen Freiheitsstrafe ausgewirkt hat, kann aber ausgeschlossen werden.\n\n3\n\nDer Senat vermag angesichts des mit schwerwiegenden\nDrohungen verbundenen hartnäckigen Verhaltens des vorbelasteten Angeklagten auch nicht die Auffassung der Revision zu teilen, die Strafe sei unverhältnismäßig. Der\nvon der Revision vertretenen Auffassung, die Annahme des\nfür minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens habe\nim Strafmaß \"nicht den geringsten Niederschlag gefunden\",\nfehlt die Grundlage. Die ausgeworfene zweijährige Freiheitsstrafe hält sich in rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise innerhalb des bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmens des § 178 Abs. 2 StGB.\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Ruß\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-168-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-168-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.562553+00:00"}}