{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-24_3_StR_134_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-24","aktenzeichen":"3 StR 134/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"DOL5\n35\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_ StR 134/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarion Inge Ellen L EB zeborene Kun\naus DB, dort geboren am EEE 1961,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n>)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth,\nDr. Ruß,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. n\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin B zu: ww\n\nals Verteidirerin - in der Verhandlung\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\n55\n\nEI\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n28. November 1984 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren\nRaubes, wegen Raubes, wegen Diebstahls in drei Fällen\nund wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nrichtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. ?\nStPO. Auch der Strafausspruch läßt einen durchgreifenden\nRechtsfehler nicht erkennen. Der Erörterung bedarf indes\nfolgendes:\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndürfen - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - Umstände, die zum allgemeinen Charakter und zur\nLebensführung rechnen, bei der Strafbemessung nicht\n\nstrafschärfend verwertet werden, wenn sie mit der Tatausführung in keinem Zusammenhang stehen (BGHSt 5, 124,\n132; BGH NJW 1979, 1835; JR 1980, 335; NStZ 1984, 259;\nBGH, Beschluß vom 17. Oktober 1984 - 3 StR 42u/84\nm.w.Nachw.). Das hat die Strafkammer aber nicht getan.\nSie hat bei der Findung einer schuldangemessenen Strafe\nvor der Festsetzung der Einzelstrafen für die einzelnen\nTaten ein Gesamtbild der Angeklagten gezeichnet, wie es\nsich ihr auf Grund der Hauptverhandlung geboten hat.\nDabei hat sie den zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Umständen negativ zu bewertende Tatsachen gegenübergestellt, die letztlich zu ihren Taten geführt haben. Die Strafkammer hat allgemein die Tatsachen kurz\nzusammengefaßt, die ihrer Auffassung nach der Tat ihr\nGepräge geben und die für die Bewertung der Person der\nAngeklagten von Bedeutung sind, indem sie zum Ausdruck\ngebracht hat, daß die Angeklagte, die eine gute Ausbildung hatte und ins bürgerliche Leben voll integriert\nwar, der bei ihr latent vorhandenen Bereitschaft zur Begehung krimineller Handlungen nachgegeben hat und nach\nAufnahme der Prostitution und der Lebensgemeinschaft mit\ndem im Milieu der Prostitution erfahrenen Mitangeklagten\nFO in den Bereich der schweren Kriminalität abgesunken ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nZu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen,\ndaß die Strafkammer berücksichtigt hat, die Angeklagte\nsei allen anderen Mitangeklagten geistig überlegen gewesen. Sie hat damit ersichtlich ihre herausragende Rolle\nbei der Begehung einiger Taten verwertet.\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich die Berücksichtigung des Umstandes, daß die Angeklagte \"hinsichtlich der von ihr gestandenen Taten kaum Reue empfindet, sondern diese erheiternd fand\" (UA 51). Von einem\nAngeklagten können zwar nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980,\n240, ständige Rechtsprechung) Bekundungen der Reue\nnicht erwartet werden, wenn er bestreitet, die Tat\nbegangen zu haben, da er sonst seine Verteidigungsposition gefährden würde. Die Strafkammer hat der Angeklagten den Vorwurf der mangelnden Reue indes nur in\nden Fällen gemacht, in denen sie geständig war. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, denn\n‚insoweit gestattet das Verhalten der Angeklagten den\nSchluß auf mangelnde Unrechtseinsicht. ”\n\nSchmidt Krauth Ruß\nKutzer Detter\n\n35","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-134-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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