{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-24_3_StR_127_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-24","aktenzeichen":"3 StR 127/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"MM\n\nS#\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR _127/8 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Erdem E EB zus DEE,\n\ngeboren am EEE 1964 in CB (Türkei),\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n34\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 24. Juli 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Krauth,\nDr. Ruß,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. zB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n12. November 1984 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurickverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVor Rechts wegen\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Er rügt mit der Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und erhebt die Sachbeschwerde.\n\nDas Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind\ndeshalb unzulässig. Soweit sich die Revision mit der\nSachbeschwerde gegen den Schuldspruch richtet, ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf\ndas Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom\n9. Mai 1985 wird insoweit verwiesen,\n\n2. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat bei der Findung\neiner schuldangemessenen Strafe innerhalb des von ihr\ngewählten Strafrahmens zunächst zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände aufgezählt und dann erklärt: \"Nachteilig mußte sich für den Angeklagten, der\nin der Hauptverhandlung keinerlei Reue zeigte und das\nTatgeschehen in der letzten Version seiner Einlassung\nzu bagatellisieren versuchte, auswirken, daß er die\neigentliche Tat aus einem völlig nichtigen Anlaß beging\" (UA S. 16). Hiergegen bestehen durchgreifende\nrechtliche Bedenken.\n\n-u-\n\nNach § 46 Abs, 2 StGB darf der Strafrichter bei\nder Festsetzung der Strafe das Verhalten des Täters nach\nder Tat mitverwerten. Dabei darf er jedoch nicht zu Ungunsten des Täters über das Maß der strafrechtlichen\nSchuld hinausgehen. Grundlagen der Strafbemessung sind\ndie Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung\nund der Grad der in ihr zutage getretenen persönlichen\nSchuld (BGHSt 3, 179), nicht die sonstige Gesinnung und\nder allgemeine Charakter des Täters (BGHSt 5, 124, 132;\nBGH MDR 1954, 693; VRS 40, 418, ständige Rechtsprechung).\nEin nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten |\ndarf nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse\nauf den Unrechtsgehalt der Tat zuläßt oder Einblick\nin die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH NJW 1971, 1758). Es entspricht deshalb\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, das\nProzeßverhalten eines Angeklagten nicht um seiner selbst\nwillen als Strafzumessungsgrund zu werten (BGHSt 1, 105).\nDas Leugnen eines Angeklagten für sich allein darf nicht |\nals strafschärfender Gesichtspunkt herangezogen werden |\n(BGH NJW 1961, 85; JR 1980, 335 mit Anmerkung Bruns;\nNStZ 1981, 257), weil das Strafverfahren weder einen\nGeständniszwang noch eine Pflicht des Angeklagten\nkennt, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Gegen diese Grundsätze hat die Schwurgerichtskammer verstoßen.\n\nDer Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\nzunächst dahin eingelassen, daß er sich nur mit dem\nZeugen Y@B geschlagen, mit der Verletzung des\nKarabatman dagegen nichts zu tun gehabt habe. Er hat\ndann eingeräumt, daß er KB, ser sich in seine\n\n4\n\n-5-\n\nAuseinandersetzung mit Ya eingemischt habe, das Messer\nentgegengehalten habe, um ihn abzuschrecken. Schließlich\nhat er erklärt, Keil. sei ihm in das Messer hineingelaufen (UA S. 8/9). An dieser Tatversion, die das Geschehen als Unfall darstellt, hat der Angeklagte festgehalten.\n\nWenngleich die Schwurgerichtskammer diese Einlassung aufgrund der Beweisaufnahnme als widerlegt erachtet, war der Angeklagte berechtigt, sich in dieser\nRichtung zu verteidigen. Die strafschärfende Verwertung\nseines Verhaltens, er versuche das Tatgeschehen zu\nbagatellisieren, läuft darauf hinaus, vom Angeklagten\nzu verlangen, daß er seine Verteidigungsposition aufgibt (vgl. BGH NJW 1979, 1835). Dies ist nicht zulässig.\nDas Urteil muß daher im Strafausspruch aufgehoben werden.\n\n3. Der neue Tatrichter wird zu berücksichtigen\nhaben, daß grundsätzlich von einen die Tat bestreitenden\nAngeklagten Bekundungen der Reue nicht erwartet werden\ndürfen. Fehlende Reue kann als strafschärfender Umstand\nnur dann herangezogen werden, wenn das Verhalten des\nTäters trotz der ihm zustehenden Verteidigungsfreiheit\nkennzeichnend ist für eine gefühllose oder rechtsfeindliche Gesinnung oder wenn es andere mit der Tat zusammenhängende ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit\nzuläßt (BGH NStZ 1981, 257). Im übrigen wird der neue\nTatrichter Gelegenheit haben, den vom Generalbundesanwalt geäußerten Bedenken hinsichtlich des im ange-\n\n-6 -\n\nfochtenen Urteil strafschärfend verwerteten Gesichtspunktes, daß die Tat des Angeklagten im Zusammenhang\nmit der Erpressung von Schutzgeldern gestanden habe,\n\nnachzugehen.\n\nSchmidt Krauth Ruß\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-127-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-24/3-str-127-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.526673+00:00"}}