{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-10_3_StR_124_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-10","aktenzeichen":"3 StR 124/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 124/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Michael Josef W BD -\n\nDM En\nGENE 19:5 ir vo,\n\nwegen Betruges\n\norF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 10. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\nZschockelt,\nKutzer,\nDetter\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. Oktober 1984 hinsichtlich des Angeklagten Michael\n\nWED CE im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt und\nihm untersagt, für die Dauer von zwei Jahren, selbständig\noder unselbständig, mittelbar oder unmittelbar Warenter-\n\nmingeschäfte zu betreiben.\n\nDabei hat es eine mit Urteil des Amtsgerichts Weinheim\nvom 27. Oktober 1983 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr aufgelöst und nur die mit Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März 1982 (Tatzeit: 7. April\n1981) ausgesprochene Freiheitsstrafe von sieben Monaten\neinbezogen. Die Einbeziehung der Einzelstrafe von sechs\nMonaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Weinheim (Tatzeit:\n18. August 1981) wurde abgelehnt, weil der Angeklagte durch\nStrafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 1981\nzu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden ist. Die Geldstrafe ist seit l. Februar\n1983 bezahlt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, wendet sich gegen die Ablehnung der Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 und einer\nweiteren Freiheitsstrafe, die durch Urteil des Amtsgerichts\nKarlsruhe vom 23. Mai 1984 verhängt worden ist, sowie gegen\n\ndie Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung.\n\n2. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt nur\nvertreten, soweit die Einbeziehung der Einzelstrafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Weinheim begehrt wird. Es\nführt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe, im übrigen ist es unbegründet.\n\nDa die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung die Höhe der vom\nLandgericht verhängten Einzelstrafe nicht beeinflußt hat,\n\nist das Urteil nur in diesem Umfang aufzuheben.\n\nDie Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand; denn die mit Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983 verhängte Freiheitsstrafe ist einzubeziehen. Bei der Gesamtstrafenbildung\ngemäß § 55 StGB ist zwar zu berücksichtigen, daß frühere\nVerurteilungen eine Zäsurwirkung hinsichtlich späterer\nTaten entfalten, so daß in solchen Fällen nur die vor\nder früheren Verurteilung liegenden Taten in eine Gesamtstrafe einbezogen werden können. Diese Zäsurwirkung entfällt jedoch, wenn die in der früheren Verurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1\nStGB erledigt ist (BGHSt 32, 190, 193; BGH NJW 1982,\n\n2080, 2081; BGH Strafverteidiger 1981, 620, 621; vgl.\n\nauch Vogler in LK, 10. Aufl. Rdn 14, 15; Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. Rdn 14, 15; Dreher/Tröndle, StGB\n42. Aufl. Rdn 5 jeweils zu § 55 StGB).\n\nDies hat das Landgericht nicht beachtet. Die mit\nStrafbefehl des Amtsgerichts Karlsruhe verhängte Geldstrafe ist vollstreckt; damit hat sich diese Strafe\nvor Erlaß des Urteils vom 24. Oktober 1984 erledigt und\n\naM\n\nwar nicht mehr gesamtstrafenfähig (§ 55 Abs. 1 Satz |\nStGB). Infolgedessen kann diese Verurteilung auch nicht\nmehr eine Zäsurwirkung entfalten. Demgemäß sind die\n\nmit den Urteilen des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März\n1982 und des Amtsgerichts Weinheim vom 27. Oktober 1983\nverhängten Freiheitsstrafen bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, da die im vorliegenden Strafverfahren abzuurteilende Tat (Tatzeit: April 1980 bis\nOktober 1980) vor Erlaß dieser Urteile begangen wurde.\nDie Tatzeit der vom Amtsgericht Weinheim abgeurteilten\nTat lag vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Pforzheim,\nso daß aus den drei genannten Strafen eine Gesamtstrafe\n\nzu bilden ist.\n\nEntgegen dem Revisionsvorbringen kann freilich die\nFreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe\nvom 23. Mai 1984 nicht einbezogen werden; denn insoweit\nkommt dem Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 22. März\n1982 Zäsurwirkung zu (vgl. BGHSt 32, 190, 193).\n\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe kann somit keinen\nBestand haben. Das verhängte Berufsverbot bleibt davon\n\nunberührt.\n\nDer Tatrichter wird über die Frage der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung neu zu entscheiden haben (§§ 58, 56 StGB).\n\nSchmidt Dr. Ruß 2schockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-10/3-str-124-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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