{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-10_3_StR_104_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-10","aktenzeichen":"3 StR 104/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"so\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 104/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kesselwärter und Heizer Hans Klaus B EEE\naus DR zeboren an EEE 1955 in NEE,\n\nwegen unterlassener Hilfeleistung\n\nSO\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\nZschockelt,\nKutzer,\n\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. zB\nals Vertreter der Bundes-\n\nanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER au: un\n\nals Verteidiger - in der Verhandlung -,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Ge-\n\nschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg\nvom 27. September 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte wegen unterlassener\nHilfeleistung (§ 323 c StGB) verurteilt wird;\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n50\n\nso\n\nI. Der Angeklagte hat nach einer Auseinandersetzung in seiner Wohnung dem später verstorbenen\nKarl-Heinz SB nit einem Küchenmesser einen mit\nallen Kräften geführten gezielten Stich in die linke\nBrustseite versetzt. Dabei handelte der Angeklagte,\nder sich darüber klar war, daß SWEB durch den\nStich tödlich verletzt werden könnte und diesen Erfolg billigend in Kauf nahm, in Notwehr. Die Verletzung SP: war tödlich. Auch bei sofortiger\närztlicher Hilfe hätte er keine Überlebenschance gehabt. Da der Angeklagte vor seinen Familienangehörigen\nverheimlichen wollte, daß er einen männlichen Besucher\nmit in die Wohnung genommen hatte, entschloß er sich,\nden Verletzten aus der Wohnung zu schaffen, ihn am\nStraßenrand abzulegen und dort seinem Schicksal zu\nüberlassen. Bei Ausführung seines Vorhabens - es war\netwa 2.00 Uhr morgens - bemerkte er, daß Sb noch\nlebte und daß er dringend ärztlicher Hilfe bedurfte.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß sich\nder Angeklagte weder eines vorsätzlichen noch eines\nfahrlässigen Tötungsdelikts schuldig gemacht habe. Es\nhat ihn aber wegen versuchter Aussetzung (§§ 221 Abs. 1\nund Abs. 3, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel\nhat Erfolg.\n\nII. Die vom Bundesgerichtshof bisher nicht\nentschiedene und in der Rechtslehre umstrittene\nFrage, ob eine versuchte Aussetzung gemäß §§ 221\nAbs. 3, 22 StGB bei nicht erfülltem Grundtatbestand\n(§ 221 Abs. 1 StGB) überhaupt strafbar ist (vgl.\ndazu Jähnke in LK § 221 StGB Rdn 25; Schroeder in\nLK § 18 StGB Rdn 37 ff; Schönke/Schröder/Cramer § 18\nStGB Rdn 8 ff; Lackner § 18 StGB Anm. 5; Dreher/\nTröndle § 18 StGB Rdn 4; Rudolphi in SK § 18 StGB\nRdn 7; Horn in SK § 221 StGB Rdn 18; Ulsenheimer\nGA 1966, 257, 269; Hirsch GA 1972, 75; Wolter JuS\n1981, 168, 179; Kühl JuS 1981, 193, 196; auch Stree\nGA 1960, 283, 294) bedarf auch hier keiner abschliessenden Erörterung. Selbst wenn man von einer Strafbarkeit wegen versuchter Aussetzung ausgeht, vermögen\ndie getroffenen Feststellungen diesen Schuldspruch\nnicht zu rechtfertigen.\n\nKennzeichnend für einen strafbaren Versuch gemäß\n§ 22 StGB ist, daß der vollständigen Erfüllung des\nsubjektiven Deliktstatbestands durch den Täter ein\nMangel im objektiven Tatbestand gegenübersteht. Die\nStrafbarkeit wegen versuchter Aussetzung in der ersten\nhier allein in Betracht kommenden Tatbestandsalternative würde daher voraussetzen, daß der Täter in\nseinen Vorsatz aufgenommen hat, er werde eine der\nin § 221 Abs. 1 StGB genannten Person durch Ortsveränderung in eine Lage verbringen, in der sie an Leib\noder Leben gefährdet ist, falls nicht ein rettender\nZufall eintritt. Der Täter muß also in sein Bewußtsein aufgenommen haben, daß die Ortsveränderung zu\neiner bedrohlichen Verschlechterung der Lage des\n\nHilfsbedürftigen führen werde (vgl. Jähnke in LK\n\n§ 221 StGB Rdn 22 und 9). Nach den Feststellungen\nder Schwurgerichtskammer war sich der Angeklagte im\nTatzeitpunkt zwar bewußt, daß Sg schwer verletzt war und dringend ärztlicher Hilfe bedurfte\n\n(UA S. 27 £). Doch besagt dies nichts darüber, ob\ner SCHEN hat in eine weniger gesicherte Lage\nbringen wollen. Die im Rahmen der rechtlichen\nWürdigung mitgeteilte Auffassung der Schwurgerichts-\n. kammer, der Angeklagte habe die von ihm \"zweifellos\nals möglich erkannte Verschlechterung des Zustandes\nseines Opfers billigend in Kauf genommen\" und er\nhabe \"eine Verschlechterung der Lage und des Gesundheitszustands\" billigend einkalkuliert (UA S, 61),\n\n50\n\nfindet in den Feststellungen keine ausreichende Stütze.\n\nDaß der Angeklagte gerade durch die Ortsveränderung\neine Verschlechterung des Zustandes von SCEEEEB pewirken oder diesen Erfolg billigend in Kauf nehmen\nwollte, versteht sich auch nicht von selbst. Dagegen\nspricht vielmehr, daß das Landgericht die Einlassung\ndes Angeklagten, er sei davon ausgegangen, der \"Verletzte (werde) vor der Haustür von anderen Personen\naufgefunden und der ärztlichen Behandlung zugeführt\",\nfür nicht widerlegt angesehen hat (UA S, 62). Die\nVerurteilung wegen versuchter Aussetzung kann daher\nkeinen Bestand haben.\n\nNach den getroffenen Feststellungen hat sich\nder Angeklagte jedoch der unterlassenen Hilfeleistung\nschuldig gemacht. Die von Sg erlittene schwere\nVerletzung stellt einen Unglücksfall im Sinne des\n§ 323 c StGB dar, der den Angeklagten verpflichtete,\nHilfe zu leisten. Hilfe war auch, für den Angeklagten\n\nerkennbar, erforderlich (BGHSt 1, 266; 14, 213; 17,\n166). Die Hilfeleistungspflicht entfiel nicht deshalb,\nweil der Unglücksfall auf eine Notwehrhandlung des\nAngeklagten zurückzuführen war (BGHSt 23, 327, 328) oder\nweil Karl-Heinz SEE auch bei sofortiger ärztlicher\nHilfe keine Überlebenschance mehr gehabt hätte. Einen\nVerunglückten muß selbst dann Hilfe geleistet werden,\nwenn sich aus der Rückschau die befürchtete Folge\n\ndes Unglücks als von Anfang an unabwendbar, die Hilfe\nsich letztlich als vergeblich erweist. Nur von vornherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet zu werden; dies ist der Fall, wenn der Tod des\nOpfers bereits eingetreten ist (BGHSt 14, 213, 216;\n\n32, 367, 381). Da nicht zu erwarten ist, daß in einer\nneuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen\ngetroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen,\n\nda der Angeklagte sich nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruchs.\n\nSchmidt Ruß Zschockelt\n\nKutzer Detter\n\n50","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-10/3-str-104-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-10/3-str-104-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.796458+00:00"}}