{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-07-03_3_StR_196_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-07-03","aktenzeichen":"3 StR 196/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"48\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Klaus Peter Te aus vo, dort\ngeboren am EEE 1 >51,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\n48\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziff. 2 auf dessen Antrag, gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPpo\n\nam 3. Juli 1985 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n7. März 1985 im Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den mehrfach einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in drei Fällen zu Freiheitsstrafen von acht\nMonaten und zweimal einem Jahr verurteilt und daraus\neine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten\n\ngebildet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts beanstandet, ist im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich\n\ngegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet.\nSie führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs\nüber die Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nNach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei Bildung der Gesamtstrafe die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Das Gesetz stellt also\nbei der Bemessung der Gesamtstrafe auf eine Gesamtschau\naller Taten ab. Dabei hat der Tatrichter namentlich das\nVerhältnis der einzelnen Straftaten zueinander sowie das\nGesamt.gewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen: und eine Würdigung der Täterpersönlichkeit\nvorzunehmen, in deren Rahmen der Tatschuld besondere Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 24, 268, 270). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\nDas Landgericht begründet die Gesamtstrafenhöhe zunächst mit der formelhaften Wendung \"unter erneuter zuzusammenfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie\nder Bedeutung der einzelnen Straftaten im Verhältnis zueinander\" sei die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe schuldund tatangemessen, und fährt dann fort,diese Strafe sei\n\"Jas mindeste dessen, was als Ahndung geboten erscheine\" (UA\nS. 45). Da die Strafkammer auf Einzelstrafen von zweimal\neinem Jahr und acht Monaten erkannt hat, liegt das Höchstmaß der gesetzlich möglichen Gesamtfreiheitsstrafe bei\nzwei Jahren sieben Monaten ($S 54 Abs. 2 Satz 1 StGB).\n\nBei dieser Sachlage hätte die Auffassung des Landgerichts,\nzwei Jahre sechs Monate seien das mindeste dessen, was\n\nals Ahndung geboten erscheine, einaehender Bearünduna im\nRahmen einer Gesamtbewertung von Taten und Täter bedurft,\n\n48\n\nohne die dem Senat die Beurteilung verwehrt ist, ob der\nTatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen\nist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung aller\n\nSenate des Bundesgerichtshofs, daß an die Wiedergabe der\n\nfür die Strafzumessung bestimmenden Umstände höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich die erkannte Strafe\ndem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto\nausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein\n\n(BGH bei Dallinger MDR 1976, 13; BGH, Beschluß vom 17. September 1975 - 3 StR 329/75). Dies gilt auch für die Be-\n\nmessung einer Gesamtstrafe.\n\nSchmidt Ruß zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-03/3-str-196-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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