{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-06-26_3_StR_145_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-06-26","aktenzeichen":"3 StR 145/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 145/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Radio- und Fernsehtechniker Ingolf Friedrich\n\nDO we Eee\nWED 1951 ir nas- Su\n\nwegen Totschlags\n\nR\n\nF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nDr. Ruß,\nZschockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt B\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nProfessor WB aus EB und\nRechtsanwalt ib .au: EB\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (us\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen\nvom 17. Dezember 1984 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\n\nIN\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der\nAngeklagte beanstandet mit der Revision das Verfahren,\nferner rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision, daß der Pflichtverteidiger\ndes Angeklagten als Zeuge, und zwar zu einem Ausschnitt\nder Konflikte des Angeklagten mit dem Opfer vor der Tat,\nvernommen und für diesen Zeitraum trotz seiner ausdrücklichen Anregung kein anderer Pflichtverteidiger beigeordnet\nwurde. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in einer\nsolchen Situation § 338 Nr. 5 StPO eingreift (vgl. hierzu\nBGH NJW 1967, 404; BGH, Urteil vom 19. Mai 1953 - 2 StR\n116/53 insoweit in NJW 1953, 1600, 1601 nicht abgedruckt;\nLaufhütte in KK S 140 Rdn. 27). Denn hier hat das Landgericht\ngegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht (vgl.\nSchäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl.Einl.Kap. VI Rdn. 21;\n\nPfeiffer in KK Einl. Rdn. 20) verstoßen, indem es - obwohl\n\ndie M\n\n. e+r-nn\nMi SULU\n\ntwirkung s. |\nnotwendig war - für die Zeit der Vernehmung des bestellten\nPflichtverteidigers als Zeugen keinen anderen Verteidiger\nbeigeordnet hat. Im Falle notwendiger Verteidigung ist\ngrundsätzlich während der Vernehmung des Verteidigers als\n\nZeuge ein anderer Verteidiger beizuordnen (Meyer in Löwe/\nRosenberg 23. Aufl. Rdn. 31 vor § 48; Pelchen in KK Rdn. 12\n\nvor § 48; Kleinknecht/Meyer 37. Aufl. Rdn. 18 vor § 48;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. 19:\nS. 186), jedenfalls dann, wenn der Verteidiger es als geboten\nansieht und er nicht nur zu einer unwesentlichen Frage vernommen\n\nwird.\n\nDas war hier der Fall. Der Pflichtverteidiger des\nAngeklagten hat im Beweisamtrag ausdrücklich angeregt,\n\"für den Zeitraum der Vernehmung des Unterzeichners dem\nAngeklagten Herrn Rechtsanwalt Dr. W@ als Pflichtverteidiger beizuordnen\". Damit hat er nicht nur deutlich\nzum Ausdruck gebracht, daß aus Sicht der Verteidigung\nwährend seiner Zeugenvernehmung die Bestellung eines\nanderen Pflichtverteidigers geboten erschien, sondern\nim Rahmen der ihm - und dem Angeklagten - gegebenen\nMöglichkeiten sich auch bemüht, für anderweitige Verteidigung zu sorgen. Die Beweisfrage, zu der der Pflichtverteidiger als Zeuge gehört wurde, war immerhin so\ngewichtig, daß von der Vereidigung des Zeugen nicht etwa\ndeswegen abgesehen wurde, weil das Gericht der Aussage\nkeine wesentliche Bedeutung beimaß und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu erwarten war (§ 61 Nr. 3 StPO). Vielmehr wurde für erforderlich gehalten, daß der Staatsanwalt und der Angeklagte auf die Vereidigung verzichteten, um dann - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes ohne Verzichtserklärung des Verteidigers - nach $S 61 Nr. 5 StPO von der\n\nVereidigung abzusehen.\n\nBei einer solchen Sachlage vermag der Senat nicht\nmit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß\ndas Urteil auf dem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht\ndes Gerichts beruhen kann. Auf die übrigen Verfahrensrügen kommt es nicht mehr an. Zur Sachrüge ist lediglich\nzu bemerken, daß das Landgericht aus der Art der Tatausführung auf eine vorsätzliche Tötung schließen konnte:\n\nDem 76Jjährigen Tatopfer wurden durch Einstechen mit einem\n\n47\n\nMesser am Hals fünf Stich- bezw. Schnittverletzungen mit\nDurchtrennen der linken großen Halsschlagader und Durchschneiden des Kehlkopfes beigebracht; durch Würgen wurde\n\nder Kehlkopf zur Seite gedrückt und brach.\n\nDie Voraussetzungen zur Aufhebung des Haftbefehls durch\ndas Revisionsgericht nach § 126 Abs. 3 StPO sind nicht erfüllt.\n\nSchmidt Dr. Gribbohm Dr.: Ruß\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-26/3-str-145-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-26/3-str-145-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.395415+00:00"}}