{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-06-26_3_StR_132_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-06-26","aktenzeichen":"3 StR 132/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 132/85 URTEIL\n\nl.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Hans S EEE zu: VE,\ngeboren am EEE 1932 in rum,\n\ndie Kauffrau Katharina S EEEER , geborene R EEE ,\nus MC, sort geboren am EEE 1534,\n\n=\na\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nDr. Ruß,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: EEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Katharina SER,\n\nJustizangestellte (u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Mai 1984 mit den Fest-Stellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagte Katharina SR betrifft.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Hans SB wegen\nmehrerer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\n\nJahren verurteilt. Es hat ihn schuldig gesprochen:\n\nim Fall II 1 des Urteils (Di und SB oHG und se\nICE SmoH) der Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tat-\n\neinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 StGB);\n\nim Fall II 2 (wolB XS) der Verabredung zum Versicherungsbetrug (SS 30, 265 StGB) sowie\n\nim Fall II 3 (TOM CmbH & Co KG) der schweren Brandstiftung ($S 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Ver-\n\nsicherungsbetrug und des versuchten Betruges.\n\nDie insoweit unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene\nAnklage legt der Angeklagten Katharina SB zur Last, sie\nhabe sich im Fall II 3 als Mittäterin an den Taten beteiligt.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe\n\nzur schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es\n\nzur Bewährung ausgesetzt hat; im übrigen hat es sie frei-\n\ngesprochen.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, soweit sie verurteilt worden sind. Die Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachrüge gegen den Teil der angefochtenen Entscheidung, der die Angeklagte Katharina SCHE betrifft.\nSie erstrebt deren Verurteilung als Mittäterin der schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des\nversuchten Betrugs im Fall II 3 sowie eine schärfere Bestrafung, insbesondere die Versagung der Strafaussetzung\n\nzur Bewährung.\n\nB.\n\n1. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im wesentlichen\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Auf die allge-\n\nmein erhobenen Sachrügen ist nur folgendes auszuführen:\n\nZu Recht hat das Landgericht angenommen, daß sich der\nAngeklagte Hans SB im Fall II 3 einer vollendeten\nschweren Brandstiftung schuldig gemacht, er also ein Ge-\n\nbäude in Brand gesetzt hat, welches zur Wohnung von\n\nMenschen dient (S 306 Nr. 2 StGB). Nach den Feststellungen\nbrannte von dem aus drei Werkshallen und einem: \"Mehrfamilienhaus\" (UA S. 22) bestehenden \"Gebäudekomplex\" (UA S. 59) zwar\n\nnur die als Lager benutzte Halle I, die vollständig\nzerstört wurde (UA S. 25); die Feuerwehr verhinderte ein\nÜbergreifen des Feuers auf das Wohnhaus, das über Büroräumen errichtet war, die in direkter Verbindung mit der\nLagerhalle standen (UA S. 22, 24). Entgegen einer im\nSchrifttum vertretenen Rechtsansicht (Cramer in Schönke/\nSchröder StGB 21. Aufl. $S 306 Rdn 11; Horn in SK StGB\n\n§ 306 Rdn 11) ist der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB aber\nbereits erfüllt, wenn von einem nach natürlicher Auffassung einheitlichen zusammenhängenden Gebäude, das außer\nzu Wohnzwecken auch gewerblich genutzt wird, nur der\nWwirtschaftsteil in Brand gesetzt ist (RG JW 1931, 3281;\n1936, 262, 263; 1938, 505; BGH, Urteil vom 12. Dezember\n1967 - 1 StR 507/67 = GA 1969, 118 f).Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Wirtschaftsteil so vom Feuer erfaßt\nist, daß sich der Brand auf den Wohnteil ausbreiten\n\nkann (BGH, Urteil vom 15. April 1977 - 2 StR 140/77;\nUrteil vom 9. Mai 1978 - 5 StR 31/78; Beschluß vom\n\n12. April 1984 - 4 StR 160/84; vgl. BGHSt 18, 363, 365 £).\n\nDas war nach der äußeren Erscheinung und inneren\nEinrichtung des \"Gebäudekomplexes\" hier der Fall, wie\ndas Landgericht im Hinblick auf die \"direkte Verbindung\"\nder Büroräume, über denen der Wohnteil liegt, mit der\nLagerhalle sowie im Hinblick auf das Ausmaß des Feuers\nund die dadurch verursachte konkrete Gefahr für die\nHausbewohner ohne Rechtsfehler dargelegt hat (UA S. 24).\nUnter diesen Umständen wird die Annahme einer vollendeten\nschweren Brandstiftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß\ndie baulichen Verhältnisse im Urteil nicht genauer beschrieben sind und insbesondere offen bleibt, wie die\ngenannte \"direkte Verbindung\" beschaffen war und ob die\n\nLagerhalle und das Wohnhaus feuerbeständig (z.B. durch\n\nBrandmauern und feuerfeste Türen) voneinander getrennte\nGebäudetrakte waren (vgl. RG JW 1936, 262, 263; BGH,\n\nUrteil vom 17. März 1977 - 1 StR 97/77; Dreher/Tröndle StGB\nS 306 Rdn 4 a.E.).\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft, die zum\nSchuld- und Teilfreispruch vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die\nAngeklagte Katharina Sg betrifft.\n\nl. Das Landgericht hat die Mitwirkung dieser Angeklagten bei der schweren Brandstiftung nur als Beihilfe\ngewertet in der Erwägung: Dafür, daß sie die Tat als eigene\ngewollt habe und die Tatausführung \"entscheidend\" von ihrem\nWillen abhängig gewesen sei, habe die Hauptverhandlung\n\"nicht genügend Anhaltspunkte\" ergeben. Ihre Tatbeteiligung\nsei \"vor dem Hintergrund ihrer mit dem Angeklagten Hans\nSchmidt bestehenden und von ihr selbst als sehr harmonisch\nbezeichneten Ehe zu sehen\" (UA S. 60 f). Diese Würdigung\nerschöpft den festgestellten Sachverhalt nicht. Sie ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht\ndie für die rechtliche Abgrenzung von Mittäterschaft und\nBeihilfe wesentlichen Tatsachen vollständig berücksichtigt\nhat.\n\na) Nach den Feststellungen hat die Angeklagte Katharina\nS@EEEEB zusammen mit ihrem Ehemann, den Eheleuten Po\nund dem Zeugen HGB an der Planung der Firmengründung,\ndes Maschinenkaufs, des Abschlusses einer hohen Feuerversicherung und der Inbrandsetzung zum Zwecke der anschließenden Erlangung der Versicherungssumme teilgenommen\nund eigene Gedanken ebenso beigesteuert wie die anderen\nvier Beteiligten (UA S. 21 f). Sie half ihrem Ehemann beim\n\nErwerb von Benzinkanistern, die für die Brandstiftung bestimmt waren(UA S. 23). Nach den Bekundungen des Zeugen\nPO, denen das Landgericht folgt (UA S. 49 £f), war\nsie \"in demselben Umfang\" an den Planungen beteiligt\n\nwie ihr Ehemann. Der Zeuge hat ausgesagt: Sie sei das\ndenkende, ihr Ehemann das ausführende \"Organ\" gewesen.\nSie habe eigene Vorschläge \"eingebracht\" und sich rege\n\nan allen Planungen beteiligt.\n\nDie Angeklagten hatten für die Schulden der Firma\nWEB KG, zu deren Kommanditisten Katharina SB sehörte (UA S. 15), Bürgschaften in Höhe von 400.000 DM\nübernommen (UA S. 16). Da die geplante Brandstiftung im\nFall II 2 des Urteils gescheitert war, die Schulden\nder WEB KG aber nach wie vor bestanden, hatten beide\nAngeklagte ein erhebliches Interesse daran, durch die\nTat größere Geldmittel für die Sanierung der KG zu er-\n\nlangen (UA S. 53).\n\nb) Diese Feststellungen bieten genügend tatsächliche\nAnhaltspunkte dafür, die Mitwirkung der Angeklagten\nKatharina SB nach Art und Umfang ihrer Beteiligung\nsowie nach ihrem Interesse am Taterfolg rechtlich als\nMittäterschaft zu qualifizieren. Sie verlieren ihr\nGewicht nicht durch den bloßen Hinweis auf die harmonische\nEhe der Angeklagten. Aus dem Hinweis folgt nicht ohne\nweiteres, daß Katharina SB die schwächere Persönlichkeit beider Ehepartner war und sich dem Willen ihres\nEhemannes im allgemeinen oder jedenfalls bei der Tat unterordnete. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe mag zwar\nhervorgehen, daß der Angeklagte Hans SB sleichsam die\n\ntreibende Kraft bei dem Vorhaben gewesen sein kann. Nach\nden Feststellungen beschränkte sich Katharina si\nbei den Vorbereitungen aber nicht auf eine mehr passive\nRolle; sie war als \"denkender Teil\" möglicherweise\ndurchaus in der Lage, das Verhalten ihres Ehemannes\nwesentlich zu beeinflussen. Ausführungen hierzu sind\n\ndem Urteil nicht zu entnehmen.\n\n2. Nach dem Feuer bei der TB GmbH & Co. KG\nmeldete der Zeuge PB auf Veranlassung und in Absprache mit dem Angeklagten Hans SB den Schaden\nbei der Versicherung, um in betrügerischer Weise die\nVersicherungssumme zu erlangen. Die Versicherung leistete\njedoch nicht, weil sie einen Tatverdacht hegte (UA S. 25).\nDas Landgericht begründet den Freispruch der Angeklagten\nKatharina SB vom vorwurf der Beteiligung am Betrugsversuch mit der Erwägung: Ihr habe nicht nachgewiesen\nwerden können, daß sie den Zeugen Pb mit veranlast\nhabe, den Brandschaden zu melden. Zwar sei der Tatplan\nbeider Angeklagter gerade darauf gerichtet gewesen, die\nVersicherung in betrügerischer Absicht in Anspruch zu\nnehm\ndaß die Angeklagte Katharina SGB \"insoweit die Tatbestandsverwirklichung aktiv gefördert\" habe.\n\nen. Die Hauptverhandlung habe aber nicht ergeben,\n\nDiese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht verkennt, daß weder Beihilfe noch Mittäterschaft\neine aktive Förderung der Haupttat in der Phase der\nTatbestandsverwirklichung voraussetzen, sondern daß für\nbeides schon eine Mitwirkung im Stadium der Vorbereitung\nausreichen kann (vgl. Dreher/Tröndle aaO § 25 Rdn 7,\n§ 27 Rdn 2). Darauf kommt es hier an, weil die Angeklagte\n\n46\n\ndurch ihre Mitwirkung bei der schweren Brandstiftung\nzugleich den von Anfang an geplanten Betrug gegenüber\nder Versicherung mit vorbereitet, sich also im Vorbe-\n\nreitungsstadium am Betrugsversuch beteiligt hat.\n\nSchmidt Dr. Gribbohm Dr. Ruß\nZ2schockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-26/3-str-132-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-26/3-str-132-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:38.373518+00:00"}}