{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-06-26_3_StR_129_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-06-26","aktenzeichen":"3 StR 129/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Landespressegesetz Schleswig-Holstein §§ 7, 24\n\nHat der Verbreiter eines Druckwerks den Willen, es künftig\nzu verbreiten, nach der Beschlagnahme seines Vorrats aufgegeben und entschließt er sich später nach der unerwarteten Rückgabe der Druckwerke erneut zur Verbreitung, so\nbeginnt die Verjährung nunmehr begangener Presseinhaltsdelikte mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluß beruhenden Verbreitungsakt (im Anschluß an BGHSt 25, 347).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ”.\n\nBGHSt; Ja\n\nStGB 1975 § 78; Hamburgisches Pressegesetz §§ 7, 23;\nLandespressegesetz Schleswig-Holstein §§ 7, 24\n\nHat der Verbreiter eines Druckwerks den Willen, es künftig\nzu verbreiten, nach der Beschlagnahme seines Vorrats aufgegeben und entschließt er sich später nach der unerwarteten Rückgabe der Druckwerke erneut zur Verbreitung, so\nbeginnt die Verjährung nunmehr begangener Presseinhaltsdelikte mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluß beruhenden Verbreitungsakt (im Anschluß an BGHSt 25, 347).\n\nBGH, Urt.v. 26. Juni 1985 - 3 StR 129/85 - LG Hamburg\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 129/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nWilli Ernst W , geboren am EEE 1952\nin BED\n\nwegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm\nDr. Ruß\nZschockelt\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 19. Dezember 1984\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens\nvon Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation in Tateinheit mit Vorrätighalten von Propagandamitteln einer verfassungswidrigen Organisation und Aufstachelung zum Rassenhaß sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeante zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben\nMonaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die\nRevision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie ist unbegründet.\n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lassen\ndie strafrechtliche Beurteilung des Inhalts der von ihn\nverbreiteten Druckwerke und die Feststellungen zur inneren Tatseite der abgeurteilten Delikte Rechtsfehler nicht\nerkennen. Das gilt auch für die Strafzumessung.\n\nDer näheren Erörterung bedarf nur die Frage, ob der\nVerurteilung wegen eines Vergehens nach § § 6 StGB in Tateinheit mit § 131 StGB das Verfahrenshindernis der Verjährung entgegenstand. Dies hat das Landgericht im Ergeb-\n\nnis zu Recht verneint, und zwar sowohl für das Vorrätighalten der 20 NS-Aufkleber (nachfolgend unter Ziff. 1)\nwie auch für das Verbreiten der beiden Flugblätter \"Na\nund?!\" (nachfolgend unter Ziff. 2).\n\n1. Die 20 NS-Aufkleber, wegen deren Vorrätighaltens\nzur Verbreitung der Angeklagte durch das angefochtene Urteil bestraft worden ist, hatte er schon am 29. Mai 1981\nin Besitz. Sie waren an diesem Tag von der Staatsanwaltschaft Lübeck beschlagnahmt worden, nachdem er bereits Aufkleber dieser Art verbreitet hatte (UA S. 16). Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung der Tat nach § 154 Abs.\n1 StPO abgesehen. Durch Schreiben seines Verteidigers vom\n8. Juli 1983 hat der Angeklagte um die Rückgabe je eines\nExemplars der Aufkleber gebeten und sich mit der Einziehung der übrigen Aufkleber einverstanden erklärt (UA S. 17).\nÜber seinen Antrag hinausgehend, schickte ihm die Staatsanwaltschaft frühestens im Januar 1984 zumindest die 20\nNS-Aufkleber zurück, die in dem vorliegenden Strafverfahren am 17. März 1984 - erneut - beschlagnahmt worden sind.\nZugunsten des Angeklagten geht die Strafkammer davon aus,\ndaß der Angeklagte einige der ihm zurückgegebenen Aufkleber bis zu seiner Festnahme am 17. März 1984 verbreitet\nhat (UA S. 17).\n\nDie zunächst in Lübeck und sodann erneut in Hamburg\nbeschlagnahmten NS-Aufkleber sind Druckwerke im Sinne des\n§ 7 des Hamburgischen Pressegesetzes (HH-PresseG) und des\n§ 7 des Landespressegesetzes von Schleswig-Holstein (SH-PresseG). Da der Angeklagte solche den Tatbestand des\n§ 86 Abs. 1 Nr. 4 teilweise in Tateinheit mit § 131 StGB\nerfüllenden Aufkleber sowohl vor dem 29. Mai 198! als auch\n\n45\n\nnach der Rückgabe im Januar 1984 verbreitet hat (UA S.\n\n16 f.), handelt es sich jeweils um Presseinhaltsdelikte,\nfür die die Vorschriften über die Presseverjährung gelten. Die vor dem 29. Mai 1981 begonnene sechsmonatige Verjährungsfrist war bereits abgelaufen, als das vorliegende Strafverfahren am 17. März 1984 eingeleitet wurde. Dies\nsteht seiner Durchführung aber nicht entgegen, weil mit\nder Verbreitung der zurlickgegebenen Aufkleber frühestens\nim Januar 1984 eine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt\nwurde, die noch nicht abgelaufen ist.\n\na) Die Verjährungsfrist von sechs Monaten beginnt\nmit der Veröffentlichung oder bei sukzessivem Verbreiten\nmit dem ersten Verbreitungsakt (vgl. § 23 Abs. 1 und 3\nHH-PresseG, § 24 Abs. 1 und 3 SH-PresseG; BGHSt 25, 347)\nund läuft für jeden an der Verbreitung beteiligten Täter\nhinsichtlich seiner Verbreitungstätigkeit gesondert (BGH\naaO S. 354). Sie gilt auch für das dem Verbreiten vorausgegangene strafbare Vorrätighalten der Druckwerke lve1.\nBGHSt 8, 245, 246; 27, 18; BGH bei Holtz MDR 1977, 809;\nBGH MDR 1981, 1032; BGH, Beschl. vom 19. Mai 1980 - 3\nStR 193/80 (S), Beschl. vom 3. November 1980 - 3 StR\n379/80 (S)]. Unrichtig ist die Auffassung des Landgerichts, daß die Presseverjährung nur für den Teil der\nDruckwerke in Betracht komme, bei denen es über das Vorrätighalten hinaus bereits zu einem Verbreiten \"derselben\nSchriftstücke\" gekommen sei, und die allgemeine Verjährung für das Vorrätighalten derjenigen Exemplare gelte,\ndie selbst noch nicht verbreitet worden sind. Diese Ansicht hat zwar das Reichsgericht vertreten (HRR 1930 Nr.\n1581) und wird auch heute noch in der Literatur geteilt\n(z.B. Jähnke in LK, 10. Aufl. § 78 Rdn. 16). Sie entspricht\n\njedoch nicht der ständigen Rechtsprechung des Senats.\n\nWird auch nur ein Exemplar verbreitet, ohne daß eine\nScheinverbreitung im Sinne von BGHSt 25, 347, 355 vorliegt, so erfaßt die hiermit beginnende Presseverjährung\nvielmehr sämtliche aus demselben Vervielfältigungsprozeß\nstammenden Druckwerke derselben Art, die der Täter zum\nZwecke der Verbreitung vorrätig hält. Nur diese Auslegung\nwird dem Sinn und Zweck der in den neuen Landespressegesetzen geregelten kurzen Verjährung gerecht. Das Rechtsinstitut der Presseverjährung wird im wesentlichen damit gerechtfertigt, daß es im Hinblick auf das hohe Rechtsgut\nder Meinungs- und Pressefreiheit geboten erscheint, die\nstrafrechtliche Relevanz des Inhalts von Druckwerken wegen\nder typischerweise sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Verbreitung alsbald zu klären und daß dies den\nStrafverfolgungsbehörden schon mit der ersten Verbreitung\nmöglich wird (vgl. BGHSt 25, 347, 354; 26, 4O, 43; 27, 18,\n21; 28, 53, 56). Mit der Verbreitung des Druckwerks tritt\nder Gesetzesverstoß offen zutage, so daß die Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich eingreifen können. Lassen sie\ndie für die Verbreitung geltende Verjährungsfrist verstreichen mit der Folge, daß auch weiteres sukzessives Verbreiten der gleichen Druckwerke nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden kann (BGHSt 25, 347), so wäre es sinnwidrig,\ndas auch die weitere Verbreitung vorbereitende Vorrätighalten der allgemeinen Verjährung zu unterwerfen und weiterhin für verfolgbar zu erklären. Daraus folgt: Der Ausschluß\nder Verjährung hinsichtlich der im Januar 1984 begangenen\nStraftat des Vorrätighaltens der NS-Aufkleber kann nicht\ndamit begründet werden, daß für das Vorrätighalten der\n\nim Jahre 1981 nicht verbreiteten Stücke ohnehin die allgemeine Verjährungsfrist gegolten habe. Die sechsmonatige\n\nVerjährungsfrist des Landespresserechts gilt vielmehr\nauch für die mit der Beschlagnahme am 29. Mai 1981 beendete Straftat des Vorrätighaltens.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts erfaßt diese Verjährung aber nicht auch das hier abgeurteilte Vorrätighalten, mit dem der Angeklagte frühestens im\nJanuar 1984 begonnen hat.\n\naa) Zwar handelt es sich um die Verbreitung von\nDruckwerken, die identisch sind mit denen, deren Vorrätighalten bereits einmal verjährt war und die trotz zwischenzeitlicher Beschlagnahme im Eigentum des Angeklagten\nverblieben sind. Darauf kommt es aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht an, weil der Angeklagte einen\nneuen strafrechtlich erheblichen Vorrat angelegt und einen neuen Verbreitungsvorsatz gefaßt hat. Allerdings hat\nder Bundesgerichtshof aus den neuen Landespressegesetzen\ngefolgert, daß bei sukzessivem Verbreiten eines Druckwerks die Strafverfolgungsverjährung schon mit dem ersten\nVerbreitungsakt beginnt (BGHSt 25, 347). Hier bedarf es nicht\nder Entscheidung, wie weit diese schon mit der ersten Verbreitung beginnende Privilegierung generell reicht, ob\nsie z.B. auch für das Verbreiten von Exemplaren gilt, die\nerst nach längerer Zeit nachbestellt werden, nachdem der\nursprüngliche Vorrat aufgebraucht worden ist (bejahend\nLöffler, Presserecht 3. Aufl. Bd. I § 24 LPG Rdn. 4u; verneinend Rebmann/Ott/Storz, Das baden-württembergische Gesetz über die Presse § 24 Rdn. 16 f.). Jedenfalls dann,\nwenn der Verbreiter eines Druckwerks den Willen, es künftig zu verbreiten, nach der Beschlagnahme seines Vorrats\naufgegeben hat und sich später nach der unerwarteten Rück-\n\ngabe der Druckwerke erneut zur Verbreitung entschließt,\nbeginnt die Verjährung nunmehr begangener Presseinhaltsdelikte mit dem ersten auf dem neuen Tatentschluß beruhenden Verbreitungsakt. In einem solchen Fall handelt es\nsich nicht mehr insgesamt um ein sukzessives Verbreiten\nim Sinne von BGHSt 25, 347. Die gesetzgeberischen Grtinde\nfür die Einführung einer kurzen, mit dem ersten Verbreitungsakt beginnenden Presseverjährung treffen auf einen\nTäter, der nicht mehr im Besitz von Druckwerken der von\nihm verbreiteten Art ist und den Willen, solche künftig\nzu verbreiten, aufgegeben hat, nicht zu, wenn er - unter\nUmständen nach Jahren - aufgrund geänderter Sachlage erneut mit der Verbreitung beginnt (vgl. für die Neuauflage eines Druckwerks auch § 23 Abs. 3 HH-PresseG und § 24\nAbs. 3 SH-PresseG). Der Gesichtspunkt der sich regelmäßig\nüber längere Zeit hinziehenden Verbreitung entfällt,\n\nwenn der Täter auf die weitere Verbreitung verzichtet\nhat und sie ihm durch den Verlust des hierfür angelegten\nVorrats - jedenfalls zunächst - unmöglich geworden ist. In\nsolchen Fällen besteht für die Strafverfolgungsbehörden\nkein Anlaß, mit der späteren Anlegung eines neuen Vorrats\nzu rechnen und im Hinblick hierauf Maßnahmen gegen den\nTäter zu treffen, die die Verfolgbarkeit der künftigen\nStraftat ermöglichen sollen.\n\nDieses Ergebnis wird durch folgende Überlegung\nbestätigt. Die presserechtliche Verjährung gilt nur, wenn\ndas Druckwerk verbreitet oder veröffentlicht worden ist.\nDruckwerke im Sinne des Presserechts (vgl. § 7 Abs. 1 HH-PresseG und § 7 Abs. 1 SH-PresseG) sind aber nur solche\nmittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellte\nSchriften, die zur Verbreitung bestimmt sind. Das zuletzt\n\nf I;\n\n1}\n\\O\nı\nSS\n\ngenannte Erfordernis ist ein subjektives Merkmal. Möglich ist daher die erst nachträgliche Bestimmung zur\nVerbreitung einer ursprünglich zu anderen Zwecken angefertigten Vervielfältigung und - umgekehrt - die nachträgliche Aufhebung einer Verbreitungsbestimmung einer\nursprünglich zu Verbreitungszwecken hergestellten Vervielfältigung (vgl. Löffler aa0 § 7 LPG Rdn. 26). Wenn aber\neiner Schrift die Eigenschaft eines Pressedruckwerks dadurch genommen werden kann, daß ihre Bestimmung zur Verbreitung aufgehoben wird mit der Folge, daß sie nicht mehr\nunter dem Schutz des Presserechts steht, ist es - jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art - systemgerecht,\n\nbeim Verbreiter mit der Aufgabe des Verbreitungsvorsatzes\ndie Schutzwirkung der abgelaufenen presserechtlichen Ver-Jährung zu beenden mit der Folge, daß für von ihm begangene, auf neuem Tatentschluß beruhende Presseinhaltsdelikte\neine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt.\n\nbb) Der Angeklagte hatte den Vorsatz, die von der\nStaatsanwaltschaft Lübeck beschlagnahmten NS-Aufkleber\nzu verbreiten, endgültig aufgegeben, bevor ihm 1984 diese\nwider Erwarten zurückgegeben wurden. Die Aufgabe des Verbreitungsvorsatzes ergibt sich aus dem Schreiben seines\nVerteidigers vom 8. Juli 1983, durch das sich der Angeklagte mit der formlosen Einziehung der sichergestellten Aufkleber einverstanden erklärt und nur um Rückgabe je eines Exemplars gebeten hatte (UA S. 17). Diese\nwollte er ersichtlich - was nicht strafbar ist. - als je\nein \"Musterexemplar\" in seinem Besitz behalten und nicht\nmehr verbreiten (vgl. auch den im Freibeweisverfahren\nzugänglichen Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Okt. 1984\nS. 3 - Bl. 72 d.A.). Mit der dann dennoch vorgenommenen\n\n- 10 -\n\n- zu seinen Gunsten unterstellten - Verbreitung aus\ndem neu geschaffenen Vorrat begann daher eine neue\npresserechtliche Verjährung von sechs Monaten, die vor\nErlaß :des angefochtenen Urteils wirksam unterbrochen\nworden ist.\n\n2. Verjährung ist auch nicht eingetreten, soweit\ndas Landgericht den Angeklagten wegen Verbreitens von\nzwei Flugblättern mit der Überschrift \"Na und?! Wir\nNeonazis machen weiter!\" verurteilt hat. Die Strafkanmer nimmt \"zugunsten des Angeklagten\" (UA S. 10) an, daß\nes sich bei diesen Druckwerken um die ersten handelte,\ndie er und ein Tatgenosse geklebt haben. Die Strafkammer wollte durch diese dem Angeklagten günstige Annahme den Mindestschuldumfang festlegen. Sie hat aber ersichtlich nicht bedacht, daß sich die Annahme eines späten Verbreitungstermins bei der Prüfung der presserechtlichen Verjährung zu Lasten des Angeklagten auswirken\nmuß. Da auch insoweit der Grundsatz \"im Zweifel für\nden Angeklagten\" gilt (vgl. Dreher/Tröndle, 42. Aufl.\n§ 78 Ran. 3), ist bei der Prüfung der Pressever jährung\nnicht von dem spätesten, sondern dem frühest möglichen\nersten Verbreitungsakt auszugehen. Der Senat kann die\nzur Beurteilung dieses Verfahrenshindernisses erforderlichen Tatsachen im Wege des Freibeweises feststellen.\nAus dem polizeilichen Vermerk vom 11. April 1984 (Bl. 17\nd.A.) ergibt sich, daß das Flugblatt \"Na und?! Wir Neonazis machen weiter!\" bereits am 24. Februar 1984 in Hamburg geklebt wurde und der Angeklagte auch insoweit in\nVerdacht geraten ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß\ndas Flugblatt noch früher verteilt worden ist, liegen\nnicht vor. Die richterliche Durchsuchungsanordnung vom\n\n.n- 75\n\n26. März 1984 (Bl. 10 d.A.) hat daher die Verjährung\nauch dann wirksam unterbrochen, wenn der Angeklagte\ndieses Flugblatt erstmals am 24. Februar 1984 verbreitet hatte.\n\nSchmidt Gribbohm Ruß\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-26/3-str-129-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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