{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-06-12_3_StR_113_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-06-12","aktenzeichen":"3 StR 113/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der politischen Verdächtigung (§ 241 a StGB)\ndurch Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der\n\nDDR.","text_plain":"42\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 241 a\n\nZur Frage der politischen Verdächtigung (§ 241 a StGB)\ndurch Hinweis auf Verstöße gegen das Devisengesetz der\n\nDDR.\n\nBGH, Urt. vom 12. Juni 1985 - 3 StR 133/85 - Kammergericht\nBerlin\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 133/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Einzelhandelskaufmann Detlef Günter Alex H immEEEER\naus BEER, dort geboren am El 19:9.\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 12. Juni 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nz2schockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. MilMbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE au: ED\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (iB\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des. Kammergerichts vom 20. De-\n\nzember 1984 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem\n\nAngeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen\n\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nFL\n\nHL\n\nDas Kammergericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von\nacht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt\nund hat ihn vom Vorwurf zweier Vergehen der politischen\nVerdächtigung freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt\nnicht vertretene Revision des Generalstaatsanwalts bei\ndem Kammergericht wendet sich mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts gegen den Teilfreispruch. Sie ist nicht\n\nbegründet.\n\n1. Der in West-Berlin ansässige Angeklagte hatte sich\nmit einer in Ost-Berlin lebenden Frau verlobt, die daraufhin\nwegen der beabsichtigten Heirat mit ihm einen Ausreiseantrag\n‚stellte. In diesem Zusammenhang kam es im Mai 1983 zu einer\nvon einem Führungsoffizier des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) der DDR veranlaßten Verpflichtung des\nAngeklagten zur Agententätigkeit für diesen Geheimdienst,\nfür den er dann auch auftragsgemäß tätig wurde. Von seinem\nFührungsoffizier Anfang Januar 1984 befragt, ob er jemanden\nkenne, der illegal Geld tausche, wies der Angeklagte auf\neinen von ihm näher beschriebenen und danach für das MfS\nidentifizierbaren Schrotthändler aus Ost-Berlin hin, der\nauf der Rennbahn Hoppegarten derartige Geldumtauschgeschäfte\nbetreibe und bei dem er selbst schon Geld im Verhältnis 1:4\nund 1:6 umgetauscht habe. Um dieselbe Zeit erstattete er\nseinem Führungsoffizier Bericht darüber, daß eine junge.\nFrau ihn in Ost-Berlin gefragt hatte, ob er 20.000 Mark der\nDDR im Verhältnis 4:1 in Westgeld umtauschen könne, sowie\nüber Zeit und Ort einer danach vereinbarten Geldübergabe;\ndabei rechnete er - wahrscheinlich zutreffend - damit,\ndaß es sich bei dem Vorgang um eine ihm vom MfS gestellte\n\nFalle handelte.\n\n2. Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen\n\ntragen den Teilfreispruch.\n\na) Der Senat teilt insbesondere nicht die Auffassung\ndes Revisionsführers, jede Sanktion auf der Grundlage des\n- wie er meint - \"schlechthin rechtsstaatswidrigen\" Devisengesetzes der DDR sei, an rechtsstaatlichen Grundsätzen\ngemessen, willkürlich und eine Bezichtigung, dagegen verstoßen zu haben, begründe - unabhängig von der Art und\nHöhe der Strafe, die einer so bezichtigten Person in der\nDDR drohe - die Gefahr einer Verfolgung aus politischen\nGründen im Sinne des § 241 a StGB.\n\nDer Umstand allein, daß sich die Strafvorschriften\ndes Devisengesetzes der DDR in den Rahmen eines Wirtschaftssystems einfügen, das - aufbauend auf den Prinzipien des\nMarxismus/Leninismus - dem System der sozialen Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland widerspricht, ohne\nals solches Ausdruck rechtsstaatswidriger Verhältnisse zu\nsein, führt nicht zu einer Charakterisierung darauf gestützter Strafverfolgungsmaßnahmen als auf politischen\nGründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen\nGrundsätzen stehende Gewalt- oder Wwillkürmaßnahmen. Eine\nDevisenzwangswirtschaft ohne freie Konvertibilität der\nwährung ist auch in einem Rechtsstaat möglich, der sich\njeglicher politischer Verfolgung mittels Gewalt- oder\nwillkürmaßnahmen enthält und dessen Strafmaßnahmen keinen\nAngriff gegen die Menschenwürde darstellen, so daß sie\nauch keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 241 a\nStGB bieten, einer Strafvorschrift, die jedenfalls auch\nden Schutz von Menschlichkeit und Menschenwürde zum Ziel\nhat (vgl. die Denkschrift des Bundesjustizministeriums zu\ndem Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, DRiz 1951,\n162, sowie Wagner GA 1967, 629, 630 zu Fn. 21 und 22 mit\n\nweiteren Hinweisen).\n\nGL\n\nAuch daß die auf das Devisengesetz der DDR gestützten -\nStrafmaßnahmen als Mittel zur Förderung der fremden Wirtschaftsordnung zugleich ein solches zur Unterstützung und\nAufrechterhaltung eines Staatswesens darstellen, dessen\nVerfassungsgrundsätze mit denen des Grundgesetzes nicht\nübereinstimmen, macht sie nicht zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Rahmen einer Verfolgung aus politischen\nGründen. Eine andere Auffassung, die ,einer den anderen\nStaat unterstützenden Maßnahme (hier: der Strafverfolgung\nvon Verstößen gegen das Devisengesetz der DDR), ungeachtet\nihrer spezifischen rechtsstaatlichen Qualität, rechtsstaatsfeindlichen Charakter allein deswegen beimäße, weil die\nVerfassung jenes Staates nicht den eigenen Verfassungsgrundsätzen (vgl. § 92 Abs. 2 StGB) entspricht, würde auch\nin Konflikt geraten mit den Folgerungen aus der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des Grundlagenvertrages (vgl.\nBVerfGE 36, 1) sowie mit der politischen und rechtlichen\nBewertung vielfacher von der Bundesrepublik ausgehender\nstaatlicher, politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen\nund Verbindungen, die im Interesse beider deutscher Staaten\nliegen. Nicht alle Maßnahmen eines Staates, dessen Verfassung in der Lebenswirklichkeit den rechtsstaatlichen\nMaßstäben des Grundgesetzes nicht entspricht, ihnen in\nmancher Hinsicht sogar nachhaltig widerspricht, werden dadurch,daß sie überhaupt der Förderung staatlicher ziele\ndienen, und einen im Sinne des § 241 a StGB beachtlichen\nSchaden nach sich ziehen, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen\nim Sinne dieser Strafvorschrift. Voraussetzung für eine\nAnwendung der Strafbestimmung ist, daß diese Maßnahmen\n“selbst in einem solchen Grade rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen, daß sie die Kennzeichnung als Ge-\n\nwalt- oder Willkürmaßnahmen verdienen.\n\nDer Hinweis der Revision auf die Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts in BVerfGE 11, 150 und 12, 99\nführt zu keiner anderen Beurteilung. Beide Entscheidungen\nbeziehen sich auf Verfahren, in denen beantragt war, gemäß\nS$S 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- unä Amtshilfe in Strafsachen die Vollstreckung \"sowjetzonaler Urteile\"\nin der Bundesrepublik für unzulässig zu erklären. In den\nFällen, auf die sich die Entscheidung BVerfGE 11, 150 bezieht,\nwaren in den Jahren 1950 bis 1953 Verurteilungen zu hohen\nZuchthausstrafen wegen Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz\ndes innerdeutschen Handels (HSchG) vom 21. April 1950 sowie\ngegen die Wirtschaftsstrafverordnung vom 23. September 1948\nausgesprochen worden. Dem Fall, auf den sich die Entscheidung\nBVerfGE 12, 99 bezieht, lag eine Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommensteuer sowie wegen eines Verstoßes gegen\ndas Gesetz über Devisenverkehr und Devisenkontrolle (Devisengesetz) vom 8. Februar 1956 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Monaten zugrunde. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stellten unter anderem darauf ab, daß die\nGesetze, auf denen die Verurteilungen beruhten, darauf ausgerichtet seien, \"den Wirtschaftsaufbau der Zone nach den\nPlänen und Grundanschauungen der dort herrschenden Führerschicht gewaltsam durchzusetzen\" (BVerfG 11, 150, 162 zum\nHSchG), daß sie dazu bestimmt seien, \"als Instrument der\nDurchsetzung des kommunistischen Wirtschaftssystems und\nder Konfiskation von Eigentum aus politischen Gründen und\nzum Zwecke der Eliminierung von 'Staatsfeinden' zu dienen\"\n(aaO S. 164 zur WiStVO), daß das sowietzonale Einkommensteuerrecht ein gegen den Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßendes\nMittel des Klassenkampfes zur Umgestaltung der Gesellschaft\nim Sinne der marxistisch-leninistischen Theorie sei und daß%\n. das Devisengesetz eine Devisenpolitik ermöglichen wolle,\ndie nach dem Willen der Sozialistischen Einheitspartei\n\nDeutschlands darauf gerichtet sei, \"die gesellschaftlichen\n\n42\n\nVerhältnisse in dem von ihr mit Hilfe der Sowjetunion beherrschten Teil Deutschlands im kommunistischen Sinne umzugestalten und die bolschewistische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in der Zone zu begründen und zu festigen\"\n(BVerfGE 12, 99, 102, 109).\n\nWird Gerichten und Behörden der Deutschen Demokratischen\nRepublik Rechts- oder Amtshilfe nach dem Gesetz über die\n'innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen (im folgenden: Rechtshilfegesetz oder RHG), mit dessen Anwendung\nsich beide Entscheidungen befassen, gewährt, so wird damit\nanerkannt, daß diese Gewährung dem Zweck eines Bundesgesetzes (ordre public der Bundesrepublik Deutschland) nicht\nwiderspricht (§ 2 Abs. 1 RHG). Die Anerkennung der Vollstreckbarkeit eines auf Strafe erkennenden Urteils eines\nGerichts der DDR (§ 15 RHG) begründet die Verbindlichkeit\ndieses Urteils für den Geltungsbereich des Grundgesetzes\n(BVerfGE 11, 150, 160) mit der Maßgabe, daß selbst seine\nVollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland zulässig\nist. Solchen Entscheidungen nach dem Rechtshilfegesetz\nsind danach enge Grenzen gezogen, die mit den Kriterien,\nwelche für die Kennzeichnung fremder Maßnahmen als Verfolgung aus politischen Gründen und als im Widerspruch zu\nrechtsstaatlichen Grundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 241 a StGB maßgebend sind, nicht\nübereinstimmen. Einer solchen, die Fälle der politischen\nVerdächtigung charakterisierenden Bewertung bedarf es\nzu der im Rahmen des Rechtshilfegesetzes wesentlichen\nFeststellung, daß die Anerkennung fremder Urteile dem\nordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreite,\nnicht. Umgekehrt macht der Verstoß gegen ihn durch ein\nStrafgesetz der DDR dessen Anwendung noch nicht zur rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahme. So kann auch\n\nnicht jede Anwendung des Devisengesetzes der DDR auf\nverbotswidrige Devisentransaktionen in der DDR, die\n\nfür den Betroffenen einen Schaden im Sinne des § 24l a\nStGB zur Folge hat, unter dem Gesichtspunkt,das Devisengesetz sei ein Kampfinstrument zur Durchsetzung der\nkommunistischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung,\nals politische Verfolgung und als Gewalt- oder Wilikürmaßnahme im Sinne dieser Strafvorschrift gewertet\n\nwerden.\n\nEs kann nach allem dahinstehen, ob auch das nach\n\nseiner Präambel \"zur Gewährleistung des Valutamonopols\n\nder Deutschen Demokratischen Republik\" beschlossene\nDevisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl I, 574) in\n\nder Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\n\ndes Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl I, 147) im\n\nSinne der Vorschriften des Rechtshilfegesetzes dem\n\nordre public der Bundesrepublik Deutschland widerstreitet.\nAuch dann, wenn seine Strafvorschriften nach dem Rechtshilfegesetz rechtshilfefähig sein sollten (vgl. KG, Be-\n\nschluß vom 19. April 1979 - 4 Ws 455/78 - zu § 165 StGB-\n\nDDR über Straftaten gegen die Volkswirtschaft), worüber der Sena:\nhier nicht zu befinden hat, sind darauf gestützte Strafverfolgungsmaßnahmen jedenfalls nicht ohne weiteres auf politischen\nGründen beruhende und im Widerspruch zu rechtsstaatlichen\n\nGrundsätzen stehende Gewalt- oder Willkürmaßnahmen.\n\nb) Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß\nwegen eines hier in Betracht kommenden Verstoßes gegen das\nDevisengesetz allgemein oder in den gegebenen Fällen mit\neiner strafrechtlichen Verfolgung gerechnet werden müßte,\nmit der unter dem Deckmantel, kriminelles Unrecht zu sühren,\nvornehmlich politische Zwecke verfolgt würden (vgl. BGHSt 6,\n\n166; BGH, Urteile vom 15. November 1960 - 3 StR 42/60 und\n\nGR,\n\nvom 10. Juni 1963 - 3 StR 22/63). Darauf weist das Kammergericht zutreffend hin. Eine konkrete Gefahr (vgl. BGH,\nUrteile vom 15. November 1960 - 3 StR 42/60, vom 10. Januar\n1963 - 3StR 57/62 - und vom 12. Oktober 1965 - 3 StR 9/65),\nwegen eines Verstoßes gegen das Devisengesetz der DDR von deren\nStaatsorganen als politischer Gegner betrachtet und deswegen\naus politischen Gründen verfolgt zu werden (vgl. BGHSt 14,\n104), ist hier nicht zu erkennen; sie wird auch von der\nRevision nicht geltend gemacht. Gegen die Annahme einer\nderartigen Gefahr spricht, daß die Wirtschaftsordnung in\n\nder DDR seit langem in ihren Strukturen durchgesetzt und\ngefestigt ist. Daß sie nicht mehr des Einsatzes gesetzgeberischer und justizieller Maßnahmen als politischer\nKampfmittel zu ihrer Durchsetzung bedarf, macht auch ein\nVergleich der Präambeln des Gesetzes über Devisenverkehr\n\nund Devisenkontrolle vom 14. April 1956 (vgl. BVerfGE 12, 99,\n109) und des dieses Gesetz ablösenden Devisengesetzes vom\n\n19. Dezember 1973 (vgl. oben Buchst. a) deutlich.\n\nc) $S 17 des Devisengesetzes der DDR verstößt auch nicht\ngegen elementare menschliche Freiheitsrechte, wie etwa das\nRecht auf Freizügigkeit, sondern es ist ein gesetzgeberisches\nMittel zur Ordnung des Wirtschaftslebens nach den Grundsätzen einer staatlich gelenkten Wirtschaft(vgl. BGHSt 14,\n104, 106).\n\nd) Die für die Denunzierung des Ost-Berliner Schrotthändlers ausdrücklich getroffene Feststellung des Kammergerichts, daß nach § 17 des Devisengesetzes der DDR hier\nmit einer unmenschlichen oder grob ungerechten Strafe\nnicht gerechnet zu werden brauchte, schließt eine im Sinne\ndes § 241 a StGB beachtliche Gefahr auch unter diesem Ge-\n\nsichtspunkt aus.\n\ne) Nach den Feststellungen des Tatrichters zur\nsubjektiven Tatseite (UA S. 16) scheidet auch eine\nStrafbarkeit wegen untauglichen Versuchs im Falle der\nChemiearbeiterin aus. Den von der Revision insoweit\narigenommenen Widerspruch in den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils kann der Senat nicht erkennen.\nDie Ausführung UA S. 16, der Angeklagte habe sich über\ndie Strafbarkeit von Devisenvergehen in der DDR keine\nGedanken gemacht, ist, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, ersichtlich in dem Sinne zu verstehen,\ndaß der Angeklagte sorglos handelte (UA S. 16 oben),\nalso insoweit mit einer Bestrafung nicht rechnete (vgl.\n\nUA S.10).\n\nSchmidt Dr. Krauth Dr. Gribbohm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-12/3-str-113-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241a","ref_norm":"241a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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