{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-03-13_3_StR_15_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-03-13","aktenzeichen":"3 StR 15/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 15/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Geschäftsführer Klaus Jürgen F OB aus\n\nGER, scboren am GEEEEEE 1943 in vum.\n\n2. den Groß- und Außenhandelskaufmann Joachim-Ludwig\n\n> EEE - ' GER seboren ar GEEEEEEE 1954\nN\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 13. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohm\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. Wei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED 2.: En\n\nals Verteidiger des Angeklagten FB.\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n3. September 1984 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu\nFreiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ihre Revisionen\nhaben Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben,\noffensichtlich unbegründet.\n\nIl. Das Urteil muß auf die Sachrügen aufgehoben\nwerden, weil die Beweiswürdigung Mängel enthält, welche die\nAngeklagten beschweren.\n\n1. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen Sp@b und\nHab (UA S. 9 f) ist nicht erschöpfend und schon deshalb\nrechtsfehlerhaft. Das Landgericht bezeichnet diese -\nmöglicherweise entlastenden - Aussagen als unglaubhaft,\nohne sie inhaltlich genauer wiederzugeben und sich näher\n\nmit ihnen auseinanderzusetzen. Das reicht nicht aus, um\n\ndem Senat die volle überprüfung des Urteils zu ermöglichen.\nSoweit sich das Landgericht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit auf den Hinweis stützt, die Zeugen stammten \"aus dem\nKreis um die Angeklagten\" (VA S. 9), vermag dies die fehlende\ninhaltliche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen. In der\n\nRegel reichen Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen\nzwischen dem Beschuldigten und einem Zeugen nicht aus, dessen\nBekundungen ohne näheres Eingehen auf ihren Inhalt jeden\nBeweiswert abzusprechen. In der Rechtsprechung ist anerkannt,\ndaß allein aus solchen Gründen ein Beweisamtrag auf Vernehmung\neines Zeugen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden darf (vgl. RGSt 63, 329, 332; RG\n\nJW 1934, 2622 Nr. 14; Herdegen in KK § 244 Rdn. 88). Der darin\nzum Ausdruck kommende Grundgedanke, daß Bekanntschaft oder\npersönliche Beziehungen zum Beschuldigten den Zeugen nicht\nohne weiteres als Beweismittel entwerten, muß auch im Zusammenhang mit den sachlichrechtlichen Anforderungen berücksichtigt\nwerden, die an eine erschöpfende Beweiswürdigung zu stellen\nsind. Ferner kann, wie die Revision des Beschwerdeführers\nPOEEEB- \"EEE zu Recht beanstandet, die Annahme des Landgerichts, die teilweise Bestätigung der (als offensichtlich\nerfunden bezeichneten) \"Geschichte\" der Angeklagten mache\n\nsie \"nicht glaubwürdiger\", einen Denkfehler enthalten; denn\ndie Annahme setzt erkennbar voraus, daß die Behauptungen, um\nderen Beweis es geht, insgesamt - also gerade auch im Umfang\nder teilweisen Bestätigung durch die Zeugen - falsch seien.\nDas zwingt zur Aufhebung des Urteils.\n\n-5- 94/4\n\n2. Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen,\nob durchgreifende Bedenken nicht überdies aus der Wendung\nder Urteilsgründe herzuleiten sind, die eigene (nach ihrem\nInhalt entlastende) Einlassung der Angeklagten, der das\n\nLandgericht nicht folgt, belaste sie am meisten \"und mache sie\nverdächtig\" (UA S. 8).\n\nAn sich liegt es auf der Hand, daß für widerlegt\nerachtete Behauptungen und ein bloßer Verdacht nicht Grundlage oder Beweisanzeichen für eine Verurteilung sein können,\nähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Indiz für\ndie Schuld eines Angeklagten ist (vgl. BGHSt 25, 285, 287;\n\nBGH NStZ 1983, 422). Lügen, mit denen er sich verteidigen\n\ndarf (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II § 136 Rdn. 10 ff;\nSarstedt in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 136 Anm. 6), lassen\n\nsich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche\nSchuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht\nzur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne\nweiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich\n\nin Wirklichkeit ereignet hat.\n\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht die angegriffene Wendung aber trotz ihres Wortlauts\nnicht mit Sicherheit im wörtlichen Sinne gemeint. Vielmehr\nhat es damit möglicherweise nicht mehr zum Ausdruck bringen\nwollen, als daß seine Überzeugung, die es auf Grund anderer\nbelastender Beweisanzeichen (etwa auf Grund des Besitzes\nder gestohlenen Wertpapiere und der Absatzbemühungen in der\nSchweiz) vom Tatgeschehen gewonnen habe, durch die Einlassung der Angeklagten nicht erschüttert werde, weil sie unglaub\nsei. Eine solche Erwägung wäre rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Kra\n Laufhütte Dr. Gribbohm","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-13/3-str-15-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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