{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1985-02-27_3_StR_1_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1985-02-27","aktenzeichen":"3 StR 1/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 1/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schriftsteller Hans Günter F EEE aus\n\nHOHEN 3, geboren am EEE 1948 in wei,\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\n-2- 2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE ©: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (EN\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 19. September 1984 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sowie die dem\nAngeklagten FEB dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines\nVergehens der Volksverhetzung freigesprochen und allein\nseine mitangeklagte Lebensgefährtin Ingeborg sn wegen\neines solchen Vergehens verurteilt. Die gegen den Freispruch\ndes Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft,\nmit der diese die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\nnicht begründet.\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe\nbei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich der\nMittäterschaft an der von Frau SB bezangenen Straftat\nschuldig gemacht hat, die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt, und sie habe die Prüfung,\nob der Angeklagte zu dieser Tat Beihilfe geleistet hat, zu\nUnrecht gänzlich unterlassen. Damit kann sie keinen Erfolg\nhaben,\n\nDie Strafkammer ist allen festgestellten Tatsachen\nnachgegangen, die als Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft\ndes Angeklagten in Betracht kommen, und hat sie auch in\nihrer Gesamtheit zusammenfassend gewürdigt. Insbesondere\nist ihr nicht der Fehler unterlaufen, lediglich gedankliche,\nabstrakt-theoretische Möglichkeiten, die jeglichen realen\nAnknüpfungspunktes entbehren, als Anlaß zu Zweifeln an einem\nstrafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten zu nehmen.\n\nSie hat nicht verkannt, daß die im Copyright verwendete\nZahlenfolge jedenfalls auf eine geistige Urheberschaft des\nAngeklagten für das von Frau Sg verbreitete, als \"Spiel\"\n\nbezeichnete Machwerk hinweisen kann, hält es aber für möglich,\ndaß er dennoch an der Anfertigung und Versendung der \"Spielkopien\" nicht beteiligt war. Die Erwägung, es erscheine \"unwahr.\nscheinlich, daß FREE als ehemaliger Polizeibeamter in\nKenntnis einer solchen auf seine Person hinweisenden Spur in\nder ihm zur Last gelegten Weise gehandelt haben könnte\" (UA S.\n14), steht weder im Widerspruch zur Lebenserfahrung noch stützt\nsie sich auf einen Erfahrungssatz, den es so nicht gibt. Auch\nleidet sie nicht an dem Fehler einer Nichtberücksichtigung\nnäherliegender gegenteiliger Schlüsse. Daß die Strafkammer\n\ndem Angeklagten eine solche Unvorsichtigkeit nicht zutraut,\nwährend die mitangeklagte Frau SB und ihr unbekannter\nMittäter ersichtlich weniger Vorsicht walten ließen, hält\n\nsich im Rahmen rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung, bei der für die Strafkammer ersichtlich auch der |\nUmstand eine Rolle gespielt hat, daß dieser Angeklagte früher\nPolizeibeanmter war, die möglichen Folgen einer solchen Unvorsichtigkeit also eher überblicken konnte. Keinesfalls brauchte\nsich der Tatrichter aus dem Umstand, daß die wirklichen Täter\nin dieser Hinsicht unvorsichtig waren, zu dem Schluß gedrängt\nsehen, dann müsse auch der Angeklagte es an der aus seiner\nSicht nötigen Vorsicht haben fehlen lassen. Auch ein Denkfehler ist der Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Ihre Erwägung setzt nicht voraus, daß der Angeklagte |\nden Copyright-Vermerk selbst angebracht oder veranlaßt hat.\nErsichtlich geht sie davon aus, daß er, wenn er in irgendeiner\nForm an Herstellung und Verbreitung der \"Spielkopien\" beteiligt gewesen wäre, dann auch von diesem für ihn gefährlichen\nVermerk Kenntnis genommen hätte. Davon konnte die Strafkammer\nausgehen, ohne es in diesem Zusammenhang besonders hervorheben .\nzu müssen. Auch darin, daß sie nicht auf die von der Revision\n\ngesehene Möglichkeit eingeht, Zweck der Verschlüsselung\nkönne es gerade gewesen sein, \"zum einen in den Kreisen,\ndenen der Angeklagte nach seinen Äußerungen zugehörig ist,\neinen eindeutigen Hinweis auf den Verfasser der Schrift\n\nzu geben, zum anderen aber gegenüber Nichteingeweihten die\nIdentität des Verfassers zu verschleiern\", liegt kein\nRechtsfehler. Mit ihrem Hinweis darauf, daß der Angeklagte\nfrüher Polizeibeamter gewesen ist, bringt die Strafkammer\nzum Ausdruck, daß sie ihn nicht für so unerfahren hält anzunehmen, eine solch einfache \"Yerschlüsselung\", wie die hier\nangewandte, mache den Strafverfolgungsbehörden ernst zu\nnehmende Schwierigkeiten bei deren Auflösung. Wenn die\nStrafkammer die Äußerung des Angeklagten, in seinem Hause\ngeschehe nichts, was er nicht wisse, als eine emotional\nprahlerische Meinungsäußerung bewertet, dann hält sie sich\nauch damit im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe tatrichterlicher Wertung, die von der Persönlichkeit des Angeklagten\nausgehen muß; ein Denkfehler ist darin nicht zu erkennen.\n\nDie Strafkamner hat auch die politische Überzeugung\ndes Angeklagten, seine enge Verbundenheit mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Schulte, sein Verhalten in\nder Hauptverhandlung \"als Wortführer\" sowie die bereits erwähnte Äußerung, in seinem Haus geschehe nichts, was er\nnicht wisse, ausdrücklich in die erforderliche Gesamtwürdigung\naller Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten an\nder Tat einbezogen (UA S. 14/15). Von Bedeutung dafür, daß\nihr auch alle gegen ihn sprechenden Anhaltspunkte nicht\nausreichend erschienen, die Überzeugung von der dem Angeklagten vorgeworfenen Beteiligung zu gewinnen, war auch der\nUmstand, daß nach dem Sachverständigengutachten die Beteiligung\neiner mit dem Angeklagten nicht identischen weiteren unbekannten\n\nPerson feststeht und daß hierfür ein als Rechtsextremist\nbekannter Inhaber einer benachbarten Gaststätte in Betracht\nkommt, auf den schon einmal der zu strafrechtlichen Ernittlungen Anlaß gebende Verdacht des Verbreitens eines ähnlichen\n\"Spieles\" mit der Bezeichnung \"Wir spielen Holocaust\" gefalleı\nwar und zu dem die Mitangeklagte Schulte zur Tatzeit engen\nKontakt hatte.\n\nDie nach allem rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung läßt\nerkennen, daß die Strafkammer nicht die Überzeugung gewinnen\nkonnte, der Angeklagte habe sich in irgendeiner Weise an\ndem von der Mitangeklagten SB und einem unbekannten Mittäter begangenen Vergehen der Volksverhetzung beteiligt. Daß\nsie mangels Feststellung einer solchen Beteiligung neben dem\nvon der Anklage vertretenen rechtlichen Gesichtspunkt der\nMittäterschaft nicht ausdrücklich den der Beihilfe erwähnt\nhat, macht die Beweiswürdigung hier nicht fehlerhaft. Nach\nden Gründen des angefochtenen Urteils kann ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer unter einem einseitigen rechtlichen Blickwinkel eine Prüfung oder Wertung unterlassen hätt\ndie zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung\nhätte führen können.\n\nSchmidt Dr. Krauth Laufhütte\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-27/3-str-1-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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