{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-12-21_3_StR_184_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-12-21","aktenzeichen":"3 StR 184/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGHSt ja\n\nStGB 1975 8 267;\nStVz0 S 4 Abs. 2 Satz 2\n\nEin Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle\neinen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur\nTäuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob\nsich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der\n\nKontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.","text_plain":"97\nNachschlagewerk: 7a\nBGHSt ja\n\nStGB 1975 8 267;\nStVz0 S 4 Abs. 2 Satz 2\n\nEin Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle\neinen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine verfälschte Urkunde zur\nTäuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob\nsich die Fälschung auf die Klasse des von ihm bei der\n\nKontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.\n\nBGH, Beschl. v. 21. Dezember 1984 - 3 StR 184/84 - OLG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 184/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Thomas Karl C CB aus\nDEE 5m, geboren am EEE 1957 in Dom,\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts durch den Vorsitzenden Richter am\nBundesgerichtshof Schmidt und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Laufhütte, Dr. Gribbohm und Zzschockelt\n\nam 21. Dezember 1984 beschlossen:\n\nEin Kraftfahrzeugführer, der bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Fahrerlaubnisklasse vorlegt, gebraucht eine\nverfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr. Das gilt unabhängig davon, ob sich die\nFälschung auf die Klasse des von ihm bei der\n\nKontrolle benutzten Kraftfahrzeugs bezieht.\n\nGründe\n\nI. Der Angeklagte ist Inhaber der Fahrerlaubnis der\nKlassen \"drei\" und \"vier\". Ein entsprechender Führerschein\nwurde ihm ausgehändigt. In diesem entfernte er durch mechanische Einwirkungen die maschinenschriftlichen X-Zeichen,\nmit denen das Wort \"eins\" der Klasseneinteilung durchkreuzt\nwar. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, als erstrecke\nsich die Fahrerlaubnis auch auf die Klasse \"eins\". Den so\nveränderten Führerschein legte er bei einer Verkehrskontrolle wegen einer Ordnungswidrigkeit dem Polizeibeamten\nvor, als er am Steuer eines Fahrzeugs angehalten wurde,\n\nfür das die Fahrerlaubnis der Klasse \"drei\" ausreichte.\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Landgericht\n\nAr\n\nhat die Berufung des Angeklagten als unbegründet verworfen.\nEs hat dargelegt, daß sich zwar der Zeitpunkt der Verfälschung nicht mehr feststellen lasse, so daß diese Handlung\nmöglicherweise verjährt sei. Der Angeklagte sei aber dennoch\neiner Urkundenfälschung schuldig, weil er eine verfälschte\n\nUrkunde gebraucht habe.\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf beabsichtigt, die auf\ndie Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das\nBerufungsurteil als unbegründet zu verwerfen. Es hält die\n\nAnsicht des Berufungsgerichts für zutreffend und führt aus:\n\nDer Polizeibeamte sei bei der Verkehrskontrolle in\ndoppelter Funktion aufgetreten. Einmal sei er gemäß\n$S 53 0WiG Ermittlungsorgan gewesen. Die Ermittlung. des Umfangs der vermuteten Ordnungswidrigkeit, aber auch die Feststellung, ob daraus eine Straftat hervorgehe (vgl. S 163\nStPO), setze eine umfassende Prüfung und Bewertung des\nFührerscheins voraus. Zum anderen habe der Beamte als Angehöriger einer Polizeibehörde die Aufgabe gehabt, Gefahren\nfür die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren und\ndie zuständige Ordnungsbehörde unverzüglich von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern. Auch\nim Rahmen dieser Kontroll- und gegebenenfalls Handlungspflicht habe der Beamte den ihm vom Fahrzeugführer ausgehändigten Führerschein einer Gesamtprüfung zu unterziehen. Indem der Angeklagte dem Beamten den Führerschein ohne Hinweis\nauf die Veränderung vorgezeigt habe, habe er ihn über die\nEchtheit der Urkunde getäuscht und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlassen wollen. Der Beamte habe nämlich\n\ndavon absehen sollen, den Führerschein im Hinblick auf die\n\nEinleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts\nder Urkundenfälschung nach § 94 StPO in amtliche Verwahrung\n\nzu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das\nOberlandesgericht Düsseldorf durch die Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1955 - 2 Ss 482/55\n(JMBINW 1956, 45) und vom 6. Juli 1976 - 5 Ss 227/76\n(NJwW 1976, 2222) gehindert. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird eine verfälschte Urkunde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter der Polizei\neinen in der Erlaubnisklasse veränderten Führerschein vorlegt, aber über die notwendige Fahrerlaubnis für das von\nihm gerade benutzte Kraftfahrzeug verfügt. Es meint, der\nPolizeibeamte solle nicht zu einem rechtlich erheblichen\nVerhalten bestimmt werden, weil der Täter dieses Kraftfahrzeug führen dürfe und \"der verfälschte Teil\" des Führerscheins in der konkreten Situation ohne jede Bedeutung sei\n(zustimmend Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n$S 267 Rdn. 88; Maurach/Schroeder, Strafrecht, 6. Aufl.\n\nBT TIbd. 2 S 65 IV 4 b; Samson in SK § 267 Rdn. 89; Preisendanz,\nStGB 30. Aufl. § 267 Anm. IV und V 2; ähnlich Bay0bLG\n\nMDR 1958, 264; a.A. unter Annahme einer 'Totalfälschung\"\n\nOLG Köln NJW 1981, 64; Tröndle in LK 10. Aufl. § 267 Rdn. 144,\n190; Dreher/Tröndle, StGB 42. Aufl. § 267 Rdn. 30; Lackner\n\nStGB 15. Aufl. § 267 Anm. 7; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. StvVZo $S 4 Rdn. 13; D. Meyer MDR 1977,\n444; Blei JA 1977, 94; Sonnen JA 1981, 309; Weber Jura 1982,\n\n66; Wessels, Strafrecht 7. Aufl. BT 1LBd. S 18 V1).\n\nDas Oberlandesgericht Düsseldorf hat deshalb mit\nBeschluß vom 19. März 1984 (VRS 66, 448) die Sache gemäß\n\n$S 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung fol-\n\ngender Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Macht ein Kraftfahrzeugführer von einer verfälschten Urkunde auch dann Gebrauch, wenn\n\ner bei einer Verkehrskontrolle einen Führerschein mit einer verfälschten Erlaubnisklasse\nvorlegt, die Fälschung sich aber nicht auf\ndie Klasse des von ihm benutzten Kraftfahrzeugs bezieht ?\"\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs. 2 GVG sind erfüllt.\n\nZutreffend geht das Oberlandesgericht Düsseldorf davon\naus, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung den erwähnten Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm widersprechen würde,\nobwohl die zugrundeliegenden Sachverhalte im Tatsächlichen\nnicht völlig gleich sind. Unter dem Gesichtspunkt der Vorlagepflicht ist es hier unerheblich, ob der Führerschein so\ngefälscht ist, daß anstelle der in ihm lediglich enthaltenen\neinen Klassenbezeichnung eine andere eingefügt wurde (so in\nden den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm zugrundeliegenden Sachverhalten durch Veränderung des Wortes \"drei\"\nin die umfassendere Klassenbezeichnung \"zwei\") oder ob der\nFührerschein in der Weise teilverfälscht ist, daß einer\nsachlich richtigen Eintragung (im Vorlagefall den Klassenbezeichnungen \"drei\" und \"vier\") durch Hinwegmanipulieren\nder maschinenschriftlichen X-Zeichen eine weitere Klasse\n(hier: \"eins\") hinzugefügt wurde. Trotz der Verschiedenheit der Fallgestaltungen liegt dieselbe Rechtsfrage vor,\nweil wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung nur einheitlich ergehen kann (vgl. BGHSt 13, 5, 6/7;\nSalger in KK § 121 GVG Rdn. 34). Wenn der Täter eine ver-\n\nfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht,\nsofern er anläßlich einer Verkehrskontrolle mit einem\nKraftfahrzeug, für das ihm die Fahrerlaubnis ordnungsgemäß erteilt worden ist, einen Führerschein vorlegt, aus\ndem sich neben den echten Erlaubnisklassenziffern durch\nTeilverfälschen eine weitere ergibt, dann ist der Tatbestand erst recht erfüllt, wenn in dem in einer solchen\nSituation vorgelegten Führerschein die Erlaubnisklassen-\n\nziffer gänzlich gefälscht ist.\n\nIII. In der Sache teilt der Senat entgegen der Ansicht\ndes Generalbundesanwalts im Ergebnis die Auffassung des\n\nOberlandesgerichts Düsseldorf.\n\nDie rechtliche Beurteilung der Sachverhaltsgestaltung,\nwie sie der Vorlage zugrunde liegt, ist uneinheitlich. Das\nOberlandesgericht Köln hat in einem die Entscheidung nicht\ntragenden Teil des Urteils vom 20. August 1980 - 3 Ss 553/80\n(NJW 1981, 64, 65) die Ansicht geäußert, ein durch Hinzumanipulieren einer weiteren Erlaubnisklassenzahl teilverfälschter Führerschein werde nicht zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, wenn der Täter ihn bei der Verkehrskontrolle als Fahrer eines Kraftfahrzeugs der bestehen gebliebenen echten Erlaubnisklasse vorzeige. Die unechte Eintragung werde für die Willensbildung des Polizeibeamten nicht\nkausal, weil es auf den unechten Erweiterungsvermerk nicht\nankomme, wenn durch die echte Eintragung die notwendige\nFahrerlaubnis nachgewiesen werde (ebenso D. Meyer aa0\nS. 446; Sonnen aa0 S. 310). Weber (aa0 S. 76 £f) ist demgegenüber der Meinung, daß der Polizeibeamte den Führerschein nicht lediglich daraufhin überprüfe, ob der Täter\n\ndie Fahrerlaubnis für das Kraftfahrzeug besitzt, das er\n\ngerade steuert. Vielmehr erstrecke sich die polizeiliche Prüfung auch auf die Echtheit der hinzumanipulierten Eintragung.\nDenn bei Erkennen der Fälschung sei der Beamte zur präventivpolizeilichen Sicherstellung bzw. strafprozessualen Verwahrung oder Bechlagnahme (S 94 StPO) des jedenfalls insoweit unechten Führerscheins verpflichtet, weil dieser als\nBeweismittel für eine Urkundenfälschung dienen könne. Der\nTäter wolle den Beamten durch die mit der Hingabe des Führerscheins konkludent abgegebene Erklärung, es sei alles in\nOrdnung, davon abhalten und damit zu einem rechtserhebli-\n\nchen Verhalten, nämlich einem Unterlassen, bestimmen.\n\nDer Senat braucht nicht näher darauf einzugehen, ob\ndie Begründung für die Entscheidung der Rechtsfrage durch\ndas vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf, diedr von\nWeber ähnlich ist, das Ergebnis trägt. Immerhin begegnet\ndie Vorstellung Bedenken, der Täter lege bei einer Verkehrskontrolle den verfälschten Führerschein vor, um dessen\nBeschlagnahme zu verhindern. Auch kann offen bleiben, ob der\nFührerschein durch die Teilverfälschung \"ungültig\" geworden\nist (so ohne nähere Begründung Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht StVG S 21 Rdn. 6; aA 0LG Köln aa0; D. Meyer aa0\nS. 446; Sonnen aa0 S. 310; vgl. auch Weber aa0 S. 70/71).\nSelbst wenn man davon ausgeht, daß im Falle einer solchen\nTeilverfälschung der Führerschein hinsichtlich der echten\nEintragungen \"gültig\" bleibt, gebraucht der Täter, indem er\nihn anläßlich einer Verkehrskontrolle als Fahrer eines\nKraftfahrzeugs der echten Erlaubsnisklasse dem Beamten\nvorlegt, eine verfälschte Urkunde zur Täuschung im Rechts-\n\nverkehr.\n\nZur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer erreichen\nwill, daß ein anderer die Urkunde für echt hält und durch\ndiese irrige Annahme zu einem rechtlich erheblichen Verhalten, sei es einem Tun oder einem Unterlassen, bestimmt wird,\nwer also mit der unechten Urkunde irgendwie auf das Rechtsleben einwirken will. Legt man mit dem Generalbundesanwalt\nund den oben genannten Literaturstellen zugrunde, daß ein\nteilverfälschter Führerschein hinsichtlich der unberührt\ngebliebenen echten Eintragungen seine Eigenschaft als Beweisurkunde nicht verloren hat, so ist es dem Täter jedenfalls nicht möglich, das Gebrauchen dieses Führerscheins\nbei einer Verkehrskontrolle auf die echten Eintragungen zu\n\nbeschränken.\n\nZwar ist z.B. im privaten Rechtsverkehr durchaus denkbar, daß von einer teilverfälschten Urkunde lediglich der\nnicht verfälschte Teil verwendet, also die Urkunde nicht\nzur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht wird. Das wäre\nder Fall, wenn in einer Urkunde, mit der die Herausgabe\nzweier Gegenstände beansprucht werden kann, der Urkundenteil über den einen Gegenstand verfälscht ist und auf Grund\nder - insoweit nach wie vor richtigen - Urkunde nur der andere Gegenstand herausverlangt wird. Der verfälschte Teil\nder Urkunde hat dann keinerlei Bedeutung für die konkrete\n\nBeweisführung (vgl. Blei aa0 S. 95).\n\nBei einer Vorlage des Führerscheins auf polizeiliche\nAufforderung ist die Situation jedoch anders. Nach § 4\nAbs. 2 Satz 2 StVZO ist der Führerschein beim Führen von\nKraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf\nVerlangen zur Prüfung auszuhändigen. Durch die Vorlage des\n\nteilverfälschten Führerscheins genügt der Täter seinen\n\nPflichten nach dieser Vorschrift. Er zeigt, daß er den Führer-\n\nschein mitführt, und händigt ihn dem kontrollierenden Polizeibeamten \"zur Prüfung\" aus. Damit will er erreichen, daß\nder Beamte seine Berechtigung zum Führen des Kraftfahrzeugs\nanerkennt und ihm insoweit - etwa durch Gestatten der Wei-\n\nterfahrt - keine Schwierigkeiten bereitet.\n\nDabei gebraucht der Täter die Urkunde zur Täuschung\nim Rechtsverkehr auch hinsichtlich des verfälschten Teils,\nohne daß es darauf ankommt, ob er das bei der Kontrolle benutzte Kraftfahrzeug führen darf. Mit der stillschweigenden\nAushändigung des Führerscheins \"zur Prüfung\" bringt der\nTäter nämlich in jedem Fall sinngemäß zum Ausdruck, daß\nihm die Fahrerlaubnis von der zuständigen Verwaltungsbehörde mit dem aus dem Führerschein ersichtlichen - auch dem\nteilverfälschten - Inhalt erteilt worden sei. Um unbeanstandet seiner gesetzlichen vVorlagepflicht zu genügen und\ndie ihm günstige Entschließung des Beamten zu bewirken,\nbehauptet der Täter unausgesprochen, die in der Urkunde\nverkörperten Gedankenerklärungen rührten in allen Teilen\n\nvom Aussteller her. Aus diesem Ziel ergibt sich, daß die\n\nstillschweigende Erklärung, Inhaber der im Führerschein aus-\n\ngewiesenen verfälschten Fahrerlaubnisklasse zu sein, \"im\nRechtsverkehr\" geschieht und dabei die Beweiskraft der Urkunde ausgenutzt wird, auch wenn der verfälschte Teil\nnichts über die Berechtigung besagt, das gelenkte Kraftfahrzeug zu führen. Anders als etwa im privaten Rechtsverkehr, in dem ein Beteiligter kraft eigener Verfügungsmacht einem anderen eine teilverfälschte Urkunde nur im\nHinblick auf den unverfälschten Teil zur Einsicht überlassen kann, hat es der Täter hier nicht in der Hand, die\n\nPrüfung des Beamten auf den unverfälschten Teil des Führer-\n\nzu\n\nun bo:\n\nMER od\n\nu\ne\n\nscheins zu beschränken. Vielmehr überreicht er den Führerschein mit der konkludenten Erklärung, alles habe seine\nRichtigkeit, der Führerschein sei insgesamt in Ordnung, gerade zu dem Zweck, daß der Beamte von den eingetragenen\nFahrerlaubnisklassen Kenntnis nehmen kann. Damit täuscht\n\ner notwendig auch über die Echtheit der Eintragung der verfälschten Fahrerlaubnisklasse. Dieses Verhalten ist für die\nerstrebte Entschließung des Beamten mitursächlich, weil sie\nsonst nicht zu erreichen wäre. Somit wirkt der Täter bei\njeder Verkehrskontrolle auch mit dem verfäischten Teil des\n\nFührerscheins auf das Rechtsleben ein.\n\nDer Senat beantwortet daher die Vorlegungsfrage wie\n\naus der Beschlußformel ersichtlich.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\nDr. Gribbohm zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-21/3-str-184-84","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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