{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-08-22_3_StR_177_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-08-22","aktenzeichen":"3 StR 177/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"AUS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 Sta 177/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industriekaufmann Roir RB :.:\nDEE (EEE, Seborcn cn GERN °95=\nin Du,\n\nwegen Totschlags u. 2.\n\nDer ». Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. August 1984 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender kichter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nLaufhütte\nDr. Gribbohm\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfiir Kecht erkannt:\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n>. Oktober 19853 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosier des\n\nnechtsmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nun\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und wegen Verstoßes gezen das Waffengesetz\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von n=zun Jahren und\neinem Monat verurteilt sowie zwei nevolver und Munition eingezogen. Mit der xevision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Kechts. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen erschoß der Angeklagte\nam 10. April 1982 in seiner Wohnung die 45-jährige\nverheiratete koswitha Käthe It NW, nit der\ner seit Januar ein intimes Verhältnis unterhalten\nhatte. Anlaß zur Tat war, daß Frau I - \"N\ndieses Verhältnis endgültig lösen wollte, um ihre\nthe mit dem Nebenkläger fortzusetzen. Der ängeklagte\nbenutzte zur Tötung einen von zwei Perkussionsrevoivern, dic er seit längerem ohne behördliche Genehmigunzg besaß.\n\n{. Cb die Kevision im kahmen ihrer Ausführungen\nzur Sachrüge überhaupt eine selbständige Verfahrensbeschwerde erhoben hat, kann auf sich beruhen. Denn\ndie küge wäre so, wie sie angebracht worden ist, je-\n\ndenfalls erfolglos.\n\n„PE\n\n1. Mit einem Hilfsbeweisamtrag hat die Verteidigung die KEinholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte am 10, April 1982 \"in seiner Einsichtsi#higkeit\nund in seiner Fähigkeit, gemäß dieser Zinsicht zu handeln\", erheblich vermindert und die Verminderung bei\neiner Blutalkoholkonzentration von ca. 1,5 »o so groß\ngewesen sei, daß sie \"fast die Grenze zur Linsichtsunfähigkeit und Handlungsunfähigkeit berührt\" habe. Die\nStrafkammer hat diesen Antrag im Urteil abgelehnt aus\nder Erwägung, daß sie dem Angeklagten \"erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB - wenn\nauch lediglich im Sinne der Nichtausschließbarkeit -\"\nzugebilligt habe. Die Revision beanstandet die Ablehnung\nals fehlerhaft nur insofern, als sie meint, es sei für\ndie Strafzumessung von Bedeutung, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB lediglich nicht ausgeschlossen werden könnten oder ob angenommen werden müsse, daß die\nSchuldfähigkeit (tatsächlich) fast bis zur Schuldunfähigkeit vermindert gewesen sei. Damit ist ein Verfahrensfehler jedoch nicht dargetan. Für die strafrechtliche Beurteilung des Falles, insbesondere auch\nfür die Strafzumessung kommt es nicht darauf an, ob\neine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erwiesen oder nur nicht ausgeschlossen ist.\n\n2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift\nan den Senat die Auffassung vertreten, die Verfahrensbeschwerde sei (mit der Folge der Aufhebung der Verurteilung wegen Totschlags) als Aufklärungsrüge begründet, weil das Landgericht Schuldunfähigkeit des\nAngeklagten aufgrund eigener Sachkunde ausgeschlossen\n\nv\n\nhabe, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dem verma\n\nder Senat nicht zu folgen. Eine Aufklärungsrüge, die in\n\nos\n\n-h-\n\ndie vom Generalbundesanwalt genannte Richtung zielt,\nist nicht in zulässiger Form erhoben. Die kevision\n\nbehauptet nicht mit Bestimmtheit, daß der Anseklag”e\n\nla\nzur latzeit schuldunfähig gewesen sei. Der bereits sröre\n\nberte Hilfsbeweisamtrag wer nur auf die „Annahme einer\nerheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gerichtei. Selbst soweit sich die kevision mit den sachlichrechtlichen &rwägungen des Landgerichts zu § 20\nStGB auseinandersetzti, spricht sie lediglich von einer\n\"möglicherweise\" vorliegenden schweren anderen seelischen Abartigkeit.\n\nIl. Sachlichrechtliche Fehler zum Nachreil des\nAngeklagten 15ßt das Urteil nicht erkennen. WEner aus-\n\nzuführen ist nur folgendes:\n1. Zum Schuldspruch\n\nVie Beweiswürdigung, die der Annahme der Schuidfähigkeit des Angeklagten zugrunde liegt, ist möglich;\nzwingend braucht sie nicht zu sein. Das Landgerichi\npriift die Frage der Schuldfähigkeit sowonl allgemein\nals auch - unter Berücksichtigung der besonderen Instände der llatsituation - für den Zeitpurkt des Totschlags.\n\na) Im ersten Äbschnitt geila\n\nfehler u. a. zu dem von der ievision angegrilfenen &r-\n\ngebnis, daß bei dem Angeklagten eins schwere andere\nseelische Abartigkeit ausscheidet, Dabei war es rechtlich nicht gehindert, trotz der Besonderheiten der\nneurotisch geprägten Persönlichkeit des Angeklagten\ndarseuf sbzustellen, daß er die Schule mit. weit überdurchschnittlichem ärfolg absolviert und ohne Schwie-\n\nripkeiten einen Beruf erlernt hat, daß er imstande\nist, sich den Lebensunterhalt selbst zu verdienen,\n\nund über eine beträchtliche Willensstärke verfügt\n\n(Ua 5. 5% f). Als Beweisanzeichen können diese Umstände bei der Prüfung des M-rkmais der schweren anderen seelischen Abartigkeit durchaus von Bedeutung sein,\nweil es dabei darum geht, das Ausmaß von seelischen\nfehlanlagen und Fehlentwicklungen zu beurseilen, cie\nnur in seltenen Ausnahmefällen die Anwendung des % 2Ü\nrechtfertigen (Dreher/tröndle, StGB 41. Auflage § 20\nRan, 12; sudolphi SK § 20 kan. 14). Es liegt jedenfalls richt fern anzunehmen, da? solche Störungen,\nwelche die Fähigkeit zu sinnvollem Handeln berühren,\n\nin schweren Fällen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Betroffenen im schulischen oder beruflichen\nBereich haben würden.\n\nb) Im zweiten Abschnitt dieser Beweiswürdigung\nschließt das Landgericht für die Tatzeit einen sozenennien Affektsturm und einen pathologischen nausch\naus (UA S. 54). Insoweit hält es ohne kKechtsiehler\nfür bedeutsam, daß der Angeklagte hinsichtlich des gesamten Geschehens am lattage keinerlei kErinnerungslücken hat und bei der Tötung nicht in blindwitige\nxaserei verfallen ist,\n\nEntgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts ist es nicht widersprüchlich,\nwenn das Landgericht einerseits das Hemmungsvermögen des Angeklagten beim Totschlag für nicht ausgeschlossen erachtet, sich andererseits aber im Zusammenhang mit der Ablehnung des Mordmerkmals der\nniedrigen Beweggründe (UA 5. 60) außerstande sieht,\nfestzustellen, \"daß jemand, der sich - wie der Angeklagte am Vormittag des 10. April 1982 - nach nicht\n\nunerheblichem enthemmenden Alkoholgenuß in einem Stadium hochgradiger Gefühlsaufwallungen befindet und\naufgrund seiner Kontaktarmut im zwischenmenschlichen\nBereich von tiefer Verlustangst, Verzweiflung und\nEifersucht gequält wird, noch imstande ist, seine\nkurzschlußartig auf Entladung drängenden Tatantriebe\ngedanklich zu steuern und willentlich zu beherrschen.\"\nDiese Erwägung betrifft nach dem Zusammmenhang, in\ndem sie sich befindet, ersichtlich nicht die Frage,\nob der Angeklagte als Täter der vorsätzlichen Tötung\nschuldfähig war. Sie knüpft vielmehr lediglich an die\nvom Schuldprinzip her gebotene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 211 Abs. 2 StGB an, nach der ob-Jektiv niedrige Beweggründe, bei denen gefühlsmäßige\noder triebhafte Regungen eine Holle spielen, dem Täter nur vorgeworfen werden können, wenn er in der\nLage war, diese Regungen gedanklich zu beherrschen\nund willentlich zu steuern (vgl. BGH NJW 1981, 1382;\nBGH, Urteil vom 12. November 1980 - 3 StR 785/80 -\nund Beschluß vom 14. November 1980 - 3 Stk 81/80).\nIst das nicht der Fall, so entfällt die Mordoualifikation der Tat, nicht dagegen notwendig auch seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die ihm nachgewiesene vorsätzliche Tötung. Das gilt selbst dann,\nwenn - so wie hier - dieselben Umstände sowohl für\ndie Prüfung der Schuldfähigkeit als auch für die der\nMordqualifikation erheblich sein können,\n\nGegenstand der Prüfung ist im ersten Fall, ob\nder TÄter die ihm vorgeworfene Handlung - die vorsätzliche Tötung des Opfers - hätte unterlassen können.\nIm zweiten Fall geht es dagegen um die Beherrschbarkeit\nder sie auslösenden gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen. Hat der Täter sich nicht so in der Gewalt, daß\n\ner seine Gefühle beherrschen kann, so bes>gt dies\nnicht ohne weiteres, daß die aus ihnen folgende Tat\nfür ihn aus einem der im % 20 StGB genannten Gründe\nunvermeidbar war. Die der Tötung entgegenwirlkende Henmmunssfähigkeit, welche die Verantwortlichkeit für die\nvorsätzliche Verletzung des Tötungsverbo*s begr'indet,\nwird in der Kegel vielmehr auch dann nocr erhalten\nsein, wenn er außerstande ist, sich von seinen gefühlsmößfieen und triebhaften Regungen freizumachen, insbs-\n\nsondere sie bewußt und gewollt als Tatmotiv auszuschalten. Das kann im Einzelfall anders sein. Dafür, daß\ndas Landgericht diese Möglichkeit verkannt hätte, ersibt sich aus dem Urteil aber nichts. Soweit es bei\nder Prüfung des Mordmerkmals der niedrigen Bevegrgründe\nvon \"kurzschlußartig auf Entladung drängenden latantrieben\" spricht, die der Angeklagte nich* habe gedanklich steuern und willensmäßig beherrschen können,\nist darin im Hinblick auf die ausführlichen Darlegungen, mit denen es die Schuldf’ähigkeit des Angeklagten\nbegründet hat, nicht mehr als allenfalls eine Ungenauigkeit im Ausdruck zu sehen.\n\n2. Zum Strafausspruch\n\na) Bei der Annahme, ein sonstiger minderschwerer\nFall des Totschlags liege nicht vor, ist das Landgericht von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, In den Urteilsgründen heißt es zwar an einer\nStelle, die Tat unterscheide sich weder nach der Täterpersönlichkeit noch nach den Tatumständen so entscheidend\nvon allen erfahrungsgemäß \"vor diesem Schwurgericht verhandelten\" Fällen des Totschlags, daß die Anwendung des\nNormalstrafrahmens unangemessen sei. Die Ablehnung,\n§ 213 StGB anzuwenden, beruht jedoch auf einer sorgfä\ntizen Gesamtabwägung der für und gegen den ingeklagten\n\n- 2 -\n\nsprechenden Faktoren. Im Hinblick hierauf ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu besorgen,\ndie Strafkammer habe diese Frage nicht umfassend g8-\nnug geprüft,\n\nb) Bei der Abwägung hat das Landgericht zu Lasten\ndes Angeklagten u. a. die \"äußerst rohe, an eine Hinrichtung gemahnende Art und Weise der Tatausführung\"\nund einen erheblichen Egoismus berücksichtigt (UA S, 5).\nZu Unrecht vermißt die Revision in diesem Zusammenhang\neine Untersuchung, ob beides nicht gerade Ausdruck der\nverminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten gewesen\nsei. Diese Prüfung drängte sich hier nicht auf. Der\nAngeklagte ist bei der Tat nicht in blindwütige naserei verfallen. ör hat viermal den kevolver auf seine Freundin angelegt und sie mit drei gezielten Schüssen getroffen, nachdem die Waffe beim ersten Schuß\nversagt hatte. Mit der Tat wollte er verhindern, daß\nFrau IN einem anderen Mann gehöre, insbe-\n\nsondere die ihe mit dem Nebenkläger fortsetze. Daß\n\nschon eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit\ndie Annahme eines sonstigen minder schweren Falles in\nSinne des § 21% StGB rechtferiigen kann, hat das Land-\n\nperichi. zesehen.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Leufnütte\n\nDr. Gribbohn Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-22/3-str-177-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-22/3-str-177-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.848423+00:00"}}