{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-25_3_StR_193_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-25","aktenzeichen":"3 StR 193/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"UT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 193/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Hans DER aus “B.\ndort geboren am GENE :>5°,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 25. Juli 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg\nDr. Krauth\nLaufhütte\n\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim\nvom 20. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten dringt mit\nder Rüge einer Verletzung des Verfahrensrechts durch.\n\nSie rügt zutreffend, daß die Strafkammer den in\nder Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Einnahme\neines Augenscheins mit rechtlich unzulässiger Begründung abgelehnt hat. Die Begründung für diese Ablehnung\ndurch den in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß\nwird dem Sinn des Beweisamtrags nicht gerecht. Mit ihm\nwurde weder unmittelbar die \"zur Tatzeit\", noch die\n\"gegenwärtige\", sondern die um die angegebene Tageszeit\nübliche Situation am Tatort unter Beweis gestellt und\ndamit ein für die Bewertung der Bekundung der Zeugin\nFink möglicherweise bedeutsames Beweisanzeichen, Zu\nseinem Nachweis war das angebotene Beweismittel nicht\nvöllig ungeeignet. Von dem ihr nach § 244 Abs. 5 StPO\nzustehenden Ermessen hat die Strafkammer in dem von\nder Revision beanstandeten Beschluß keinen Gebrauch\ngemacht. Sie hat allein auf die für alle Beweisamträge\ngeltenden Ablehnungsgründe des § 24h Abs. 3 Setz 2\nStPO zurückgegriffen, ohne daß die Entscheidung durch\nsie getragen wird.\n\nDie ergänzenden Ausführungen in dem angefochtenen\nUrteil (UA S. 21/22) laufen auf ein unzulässiges Nachschieben von Gründen für die Ablehnung des Beweisamtrages hinaus (BGHSt 19, 24, 26; 29, 149, 152). Soweit darin auf die Bekundung der Zeugin FB abgehoben wird,\nist dies auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil mit dem\nAntrag gerade die von der Zeugin gegebene Schilderung\ndes Tatgeschehens widerlegt, also deren Glaubhaftig-\n\n[7\n\n-L-\n\nkeit in Frage gestellt werden sollte (vgl. BGHSt 8,\n177, 181; sowie Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag\nim Strafprozeß 5. Aufl. S. 745 mit weiteren Hinweisen\nauf Rechtsprechung und Schrifttun).\n\nDa das Urteil schon aus diesen Gründen keinen Bestand\nhat, kann dahinstehen, ob bei. der hier gegebenen besonderen Beweislage nicht bereits die Aufklärungspflicht\ndie Erhebung des beantragten Beweises geboten hätte.\n\nNamentlich der mangels näherer Erörterung im Urteil\nauffallende Umstand, daß die im gleichen Haus wie die\nZeugin FEB wohnende Frau, die nach deren Bekundung den\nVorfall vom Balkon aus beobachtet haben soll, nicht zu\nidentifizieren ist, obgleich die Zeugin, der sie offenbar bekannt ist, sie gesehen haben und von ihr mittelbar\ngerettet worden sein will, sprechen allerdings für erhöhte Anforderungen an den Tatrichter, alle sich bietenden\nMöglichkeiten für eine vertiefte Aufklärung auszuschöpfen.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\nLaufhütte Dr. Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-25/3-str-193-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-25/3-str-193-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.051762+00:00"}}