{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-25_3_StR_192_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-25","aktenzeichen":"3 StR 192/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Pflicht nach den §§ 130 a, 130 b HGB, bei Überschuldung\neinen Konkurs- oder Vergleichsamtrag zu stellen, setzt\n\n- anders als die Pflicht aus den §§ 64, 84 GmbHG - nicht\nvoraus, daß sich die Überschuldung bei der Aufstellung einer Jahres- oder Zwischenbilanz ergibt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nnur zu II\nBGHSt: ja\n\nHGB §§ 130 a, 130 b;\nGmbHG §§ 64, 84\n\nDie Pflicht nach den §§ 130 a, 130 b HGB, bei Überschuldung\neinen Konkurs- oder Vergleichsamtrag zu stellen, setzt\n\n- anders als die Pflicht aus den §§ 64, 84 GmbHG - nicht\nvoraus, daß sich die Überschuldung bei der Aufstellung einer Jahres- oder Zwischenbilanz ergibt.\n\nBGH, Urt. v. 25. Juli 1984 - 3 StR 192/84 - LG Duisburg\n\n27\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 192/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Niederlassungsleiter Günter Manfred Reinhold T (EEE\n\naus DEM, geboren am GEMEMEMEEEEEED 1952 ir VEREmuEEE\n\n(Polen)\n\nwegen Untreue u.a.\n\nID\nN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juli 1984 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nDr. Krauth\nLaufhütte\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 17. Novenm-\n\nber 1983 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte vom Vorwurf freigesprochen\nworden ist, die Konkursamtragspflicht verletzt\n\nzu haben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n7\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von allen ihm in\nder Anklage zur Last gelegten Vorwürfen freigesprochen.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die\nFreisprechung vom Vorwurf der Untreue zum Nachteil der\nFirma Dei Co GmbH (im folgenden Fa. De iii)\nund dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten nicht\nwegen des Verstoßes gegen die Pflicht verurteilt hat, die\nEröffnung des Konkursverfahrens über die Vermögen der\nFirmen Z + W CED-V GEB-CubH (im folgenden GmbH)\nund Z + W CV EB CobH u. Co KG (im folgenden\n\nKommanditgesellschaft) zu beantragen.\n\nDie in diesem Sinne zulässig beschränkte Revision\nhat Erfolg, soweit sie sich gegen die Freisprechung vom\nVorwurf richtet, die Pflicht zur Stellung von Konkursamträgen verletzt zu haben. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\nI. Untreue\n\n1. Der Angeklagte war Einzelprokurist und faktischer\nGeschäftsführer der GmbH und der Kommanditgesellschaft.\nAm 4. Oktober 1979 beantragte die Geschäftsführerin der\nGmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über die Vermögen beider Firmen. Der Antrag wurde mangels einer die\nKosten des Verfahrens deckenden Masse zurückgewiesen.\n\n2, Hauptlieferant der Kommanditgesellschaft war die\nFa. VCH. Der Angeklagte akzeptierte für die Kommanditgesellschaft bei Übergabe der von der Fa. Be ar\ngelieferten Wohnwagen Wechsel in Höhe des - anfangs zu\n80%, später zu 100% - offenbleibenden Kaufpreises. Dieser\nwar zu entrichten, sobald ein Wohnwagen weiterveräußert\nwurde und der Abnehmer den Kaufpreis der Kommanditgesellschaft bezahlt hatte. Wurde ein Wohnwagen nicht innerhalb\nvon drei Monaten weiterverkauft, war die Fa. Dei zur\nWechselprolongation verpflichtet.\n\nBereits im Jahre 1978 führte der Angeklagte die von\nden Abnehmern der Wohnwagen entrichteten Verkaufserlöse\nunvollständig an die Fa. De ap. Deshalb verpflichtete er sich, monatliche Bestandsmeldungen vorzunehmen. Da er weiterhin Verkaufserlöse schuldig blieb,\nwurden am 12. Januar 1979 zwischen der GmbH und der Kommanditgesellschaft einerseits - für die der Angeklagte handelte - und der Fa. Dell andererseits eine Reihe von\nVereinbarungen getroffen. Die von der GmbH und der Kommanditgesellschaft geschuldeten Beträge - für die der Ange-\n\nklagte und seine Ehefrau die selbstschuldnerische Bürgschaft\n\nübernahmen - wurden anerkannt, und es wurden Ratenzahlungen\nvereinbart. Der Fa. Dei wurden Sicherheiten eingeräumt\nihr wurden das Eigentum am Geschäftsinventar im Wert von\n80.000 DM und \"sämtliche Rechte und Pflichten\" aus dem\nPachtvertrag über das Betriebsgrundstück übertragen. Der\nAngeklagte blieb zur Abgabe der monatlichen Bestandsmeldungen verpflichtet; er hatte zudem dem Steuerberatungsbüro der Fa. De, das die Buchführungsarbeiten für\nden Angeklagten übernahm, Durchschrift eines jeden Kauf-\n\n“\n’\n\nvertrages zu übermitteln. Dennoch führte der Angeklagte\nauch nach dem 12. Januar 1979 bis zum Abbruch der Geschäftsbeziehungen am 27. September 1979 den Kaufpreis\nvon 24 Wohnwagen, welche die Kommanditgesellschaft weiterverkauft und für die sie Bezahlung erhalten hatte, nicht\noder nicht vollständig an die Fa. Dei av.\n\n3. Das Landgericht ist der Auffassung, die Abmachungen vom 12. Januar 1979 hätten eine strafrechtlich relevante Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB\nnicht begründet. Das Vertragsverhältnis sei \"im wesentlichen auf Lieferung von Ware und deren Bezahlung ausgerichtet\" gewesen (UA S. 13). Der Angeklagte habe auch\nkeinen Betrug zum Nachteil der Fa. Del pesangen.\nEs sei nämlich nicht festzustellen, daß er seine Vertragspartnerin, etwa durch Abgabe falscher Bestandsmeldungen, getäuscht und einen Irrtum bei ihr erregt\nhätte.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, der Fa.\nDethleffs seien zum Zweck der sicherung des Anspruchs\nauf Zahlung des Kaufpreises besondere Kontroll- und\nÜberprüfungsrechte eingeräumt worden. Dadurch sei die\nStellung des Angeklagten der eines Verkaufskommissionärs\nangenähert worden. Wie ein solcher sei er daher zur Vermögensfürsorge verpflichtet gewesen.\n\n5. Dem kann der Senat nicht folgen.\n\na) Der Treubruchstatbestand des § 266 StGB, den\nder Angeklagte nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft\n\nverletzt hat, setzt Rechtsbeziehungen voraus, bei denen\nder Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises — bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbständigkeit und Bewegungsfreiheit (BGHSt 5, 187; 13, 515,\n317, BGH NStZ 1982, 201; 1983, 455) - zur fremdnützigen\nVermögensfürsorge verpflichtet ist (BGH NJW 1983, 461;\n\nBGH NStZ 1983, 74; 455; BGH bei Holtz MDR 1982, 625; 1983,\n280). Die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen muß dabei den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses bilden und nicht nur von untergeordneter Bedeutung sein (BGHSt i\n1, 186, 188, 189; 6, 314, 318; BGH NStZ 1983, 455). Das\nInteresse, einen Vertrag zu erfüllen und auf den Vertragsgegner Rücksicht zu nehmen, ist noch keine die Untreue in\ndiesem Sinne begründende Pflicht (BGHSt 5, 61, 63; 22, 190,\n191; BGH bei Dallinger MDR 1967, 173 f).\n\nb) Mehrfach hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen,\ndaß ein Käufer auch dann nicht die vertragliche Hauptpflicht\nhat, Vermögensinteressen des Verkäufers wahrzunehmen, wenn\ndieser sich das Eigentum an der Ware vorbehalten und ihn ermächtigt hat, sie im eigenen Namen weiter zu veräußern, auch\nwenn der Käufer es übernommen hat, den Erlös an den Verkäufer\nabzuführen (BGHSt 22, 190, 191 mit Nachw.). Er ist zu anderer\nErgebnissen nur bei besonderer Vertragsgestaltung gekommen.\nIn der in BGHSt 5, 61 abgedruckten Entscheidung (kritisch\nHübner in LK, 10. Aufl. § 266 Rdn. 50) war dem Schuldner\neine besondere Verwahrungsverpflichtung auferlegt; seine\nVeräußerungsbefugnis war durch Genehmigungsvorbehalte des\nGläubigers beschnitten; außerdem war dem Gläubiger das\nRecht zur Besitzübernahme und zur Verwahrung des SicherungsS-\ngutes eingeräumt. In zwei bei Dallinger in MDR 1967, 174\n\n67\n\n(zu Ziffer 2) wiedergegebenen Entscheidungen war die\nStellung des Schuldners entweder der eines Vermittlungsagenten oder Kommissionärs angenähert (Ziffer 2 a) oder er\nwar zu einer bestimmten, den Gläubiger begünstigenden Vertragsgestaltung verpflichtet (Ziffer 2 b). In seinem Urteil vom 22. Januar 1980 - 1 StR 561/79 - ist der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Fall einer globalen Forderungsabtretung von auftragsähnlichen Elementen ausgegangen,\ndie eine eigenverantwortliche Betreuungspflicht zugunsten\nder Gläubigerin begründeten. Die Staatsanwaltschaft meint,\ndaß ein solcher Fall hier vorliege. Dies trifft aber nicht\nzu.\n\nc) Daß die Vertragsbeziehungen zwischen der Kommanditgesellschaft und der Fa. Del ursprünglich dem Kaufvertragsrecht zuzurechnen sind, dem Angeklagten also nicht\nPflichten ähnlich denen eines Kommissionärs (zu dessen\nTreuepflicht Hübner in LK aaO Rdn. 56 a.E.) auferlegten,\nwird von der Revision - zutreffend - nicht in Frage gestellt. Der wirtschaftliche Gehalt des Geschäfts, auf den\nes ankommt, wenn der Kauf von einem Vertrag mit Treuepflichten abzugrenzen ist (BGH, Beschluß vom 6. Januar 1981\n- 5 StR 637/80), hat sich durch die Vereinbarungen vom\n12. Januar 1979 nicht geändert. Der Angeklagte erhielt\ndadurch keine Stellung ähnlich der eines Kommissionärs.\n\nEr erwarb Wohnwagen weiterhin auf eigene Rechnung; ihm\nallein blieb das Risiko, ob er in der Lage war, sie - mit\nGewinn oder jedenfalls ohne Verlust - zu veräußern. Die\n\nihm auferlegten Pflichten, darunter auch die Meldepflichten,\nauf welche die Staatsanwaltschaft im wesentlichen abstellt,\ndienten ausschließlich der Sicherung der Ansprüche der\n\nFa. Dei und machten den Angeklagten und die von ihm\ngeführten Firmen nicht zu deren Auftragnehner. Treuepflichten im Sinne des § 266 StGB begründeten sie somit\nnicht.\n\nII. Pflicht zur Stellung des Konkursamtrages\n\n1. Das Landgericht hat ausgeführt, es könne nicht\nfestgestellt werden, daß die GmbH und die Kommanditgesellschaft schon mehr als drei Wochen vor dem 4. Oktober 1979\nzahlungsunfähig gewesen seien. Selbst wenn von Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, so sei nicht bewiesen, daß der\nAngeklagte dies gewußt habe.\n\nEine Konkursamtragspflicht wegen Überschuldung sei\nnicht gegeben. Es könne dahinstehen, ob die GmbH oder die\nKommanditgesellschaft überschuldet gewesen seien. Denn eine\ndie \"Überschuldung enthüllende Übersicht\", an welche die\nStrafvorschriften in § 84 GmbHG und § 130 b HGB anknüpften, sei nicht erstellt worden (UA S. 21).\n\n2. Der Freispruch kann nicht bestehenbleiben. Die\nStrafkammer hat die Strafvorschrift des § 130 b HGB\nrechtsfehlerhaft ausgelegt. Sie hat es deshalb unterlassen zu prüfen, ob die Kommanditgesellschaft überschuldet war. Diese Frage hätte nur dann offenbleiben\ndürfen, wenn, wovon das Landgericht ausgeht, Voraussetzung der Strafbarkeit das Vorliegen einer die Überschuldung enthüllenden Bilanz oder Zwischenbilanz ist.\nDies trifft indes nicht zu.\n\n17\n\na) Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG macht sich strafbar,\nwer als Geschäftsführer einer GmbH es entgegen § 64 GmbHG\nunterläßt, die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Gemäß § 64\nAbs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer zur Stellung des Antrages (u.a.) verpflichtet, wenn \"sich bei der Aufstellung\nder Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das\nVermögen nicht mehr die Schulden deckt\". Das Abstellen auf\neine solche bei der Aufstellung einer Bilanz sich ergebenden Überschuldung wird von einer verbreiteten Meinung als\ngesetzgeberischer Fehlgriff angesehen (Schmidt in Scholz,\nGmbHG 6. Aufl. § 64 Rdn. 14). Daraus wird die Forderung abgeleitet, unter Übergehung des im Tatbestand des § 64 GmbHG\ngeforderten Bilanzierungserfordernisses auf eine schriftliche Bilanz als Voraussetzung der Strafbarkeit zu verzichten (Schmidt aa0; Meyer NStZ 1981, 353) und nur auf die\nÜberschuldung sowie darauf abzustellen, daß der Geschäftsführer sie kannte (§ 84 Abs. 1 GmbHG) oder sie kennen mußte\n(§ 84 Abs. 2 GmbHG). Angesichts des Wortlauts von § 64 GmbHG\nstellt eine solche Auslegung - jedenfalls soweit sie dem Ziel\ndient, die an § 64 GmbHG geknüpfte Strafvorschrift des § 84\nGmbHG zu erweitern - verbotene Analogie der (Tiedemann in\nScholz aaO § 84 Rdn. 28; Möhrenschlager, Wistra 1983, 17, 21).\nDeshalb ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GA 1959, 87; BGHSt 15, 306, 309; BGH NStZ\n1981, 353; BGH, Urteil vom 18. Januar 1984 - 2 StR 437/83)\ndaran festzuhalten, daß die Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Konkurs- oder Vergleichsamtrages nur für den Fall\nunter Strafe gestellt ist, daß sich die Überschuldung bei\nder Aufstellung einer Bilanz ergibt.\n\n- 10 -\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß eine Bilanz nicht\nerstellt worden ist. Allerdings ist, worauf die Stastsanwaltschaft zutreffend hinweist, nach seinen Darlegungen\nnicht eindeutig, ob es von einer zutreffenden Auslegung des\n§ 64 GmbHG ausgeht. Es führt nämlich aus, für die Ermittlung der Überschuldung sei eine Handelsbilanz nicht geeignet, maßgebend sei ein Vermögensstatus, der alle Werte, insbesondere auch den Ertragswert des Unternehmens, berücksichtige (UA S. 20). Mit diesem Hinweis stützt die Strafkammer sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs N\n(BGHSt 15, 306, 309), der jedoch nicht zum Ausdruck gebracht\nhat, daß nur eine Bilanz mit zutreffender Bewertung von Aktiven und Passiven die Voraussetzungen des § 64 GmbHG erfiillen könne. Es reicht vielmehr jede Bilanz aus, wenn sich bei\nihrer Aufstellung die Überschuldung ergibt. Im einzelnen\nbedarf es hier nicht der Entscheidung, welche formalen Anforderungen an eine solche Bilanz gestellt werden nüssen\n(vgl. Tiedemann aa0 § 84 Rdn. 28). Eine mögliche falsche Auslegung des § 64 GmbHG durch das Landgericht hat sich nicht\nausgewirkt, denn es hat die Aufstellung von Übersichten ersichtlich in seine Bewertung einbezogen und festgestellt,\neine \"die Überschuldung enthiüllende Übersicht\" sei nicht erstellt worden (UA S, 21). Auf der Grundlage dieser Feststel- !\nlung war ein Schuldspruch insoweit nicht gerechtfertigt.\n\nb) Nach § 130 b HGB macht sich strafbar, wer gegen\ndie ihm nach § 130 a Abs. 1 HGB treffende Pflicht verstößt\nim Falle (u.a.) der Überschuldung einer Gesellschaft, bei\nder kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die\nEröffnung des Konkursverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Antragspflichtig sind nach\n\n[7\n\n- 11 -\n\n§ 130 a Abs. 1 Satz 2 HGB (u.a.) die organschaftlichen\nVertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten\nGesellschafter. Da hier die GmbH die einzige Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft war, traf somit\n\nihren Geschäftsführer die Antragspflicht. Der Angeklagte\nals tatsächlicher Geschäftsführer der GmbH ist ebenfalls\nNormadressat (BGHSt 31, 118, 122). Er hatte deshalb gemäß\n\n§ 130 a Abs. 1 HGB den Konkurs- oder Vergleichsamtrag\n\nzu stellen, wenn \"das Vermögen der Gesellschaft nicht\n\nmehr die Schulden deckt\". Die Vorschrift verzichtet nach ihrem Wortlaut auf das in § 64 GmbHG ausdrücklich vorgesehene\nBilanzierungserfordernis. Dies übersieht das Landgericht\nnicht. Es meint aber, § 130 a Abs. 1 HGB könne nicht anders\nals § 64 GmbHG ausgelegt werden, knüpfe also wie diese Vorschrift \"an das Vorliegen einer Vermögensbilanz\" an.\n\nDamit verkennt das Landgericht die Gründe für die\nunterschiedliche Fassung der beiden Vorschriften. Die\nneuere Gesetzgebung hält das in § 64 GmbHG noch vorgesehene\nBilanzierungserfordernis als Voraussetzung der Konkursamtragspflicht für \"antiquiert\" (Möhrenschlager, Wistra\n1983, 17, 21). Die modernen Gesetze, nämlich schon das\nim Jahre 1937 neugefaßte Aktiengesetz (§ 92 Abs. 2 AktG\ngeltender Fassung), darüber hinaus das Genossenschaftsgesetz (§ 99 Abs. 1) in der Fassung des Gesetzes vom 30.\nSeptember 1973 (BGBl I 1451) und auch der durch das\nErste Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juni 1976 (BGBl I 2034) neugefaßte § 130 a\n(in Bezug genommen im § 177 a HGB) machen deshalb das\nAufstellen einer Bilanz nicht mehr zur Voraussetzung der\n\n- 12 -\n\nAntragspflicht bei Überschuldung. Nach § 92 Abs. 1 AktG\nhat der Vorstand die Hauptversammlung einzuberufen, wenn\nsich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt oder wenn bei \"pflichtgemäßem Ermessen\" anzunehmen ist, daß ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals besteht; er hat ihr das anzuzeigen und gemäß\n\n§ 92 Abs. 2 AktG die Eröffnung des Konkursverfahrens oder\ndes gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen,\n\n\"wenn das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden\ndeckt\". Nach § 99 Abs. 1 GenG hat der Vorstand die Eröffnung 0\ndes Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen, wenn sich \"bei Aufstellung der\nJahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt oder bei\npflichtgemäßem Ermessen anzunehmen ist\", daß eine Überschuldung besteht, die für die Genossenschaft Konkursgrund\nist. § 130 a HGB stellt überhaupt nicht mehr - auch nicht\nalternativ -— auf das Vorliegen einer Bilanz ab.\n\nFür Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist\neine entsprechende Regelung vorgesehen. Schon der Entwurf eines Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 26. Februar 1973 (BT Drucks. 7/253) sah einen Verzicht auf das Bilanzierungserfordernis vor (§ 74). Der Entwurf ist zwar nicht Gesetz geworden. Das Bestreben, § 64\nGmbHG im Sinne der modernen Gesetzgebung - also unter Ver-\n\nzicht auf das Bilanzierungserfordernis - neu zu fassen, ist jedoch im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der\nWirtschaftskriminalität (BT Drucks. 10/318), der derzeit\nparlamentarisch beraten wird, aufgegriffen worden.\n\n87\n\n- 13 -\n\nBei dieser Sachlage würde es gesetzgeberischer\nZielsetzung widersprechen, § 130 a HGB seinem Wortlaut\nzuwider einschränkend so auszulegen, wie es der vom\nGesetzgeber für überholt angesehene § 64 GmbHG vorsieht.\nDem Landgericht ist zwar zuzugeben, daß die unterschiedliche Fassung des § 64 GmbHG und des § 130 a HGB zu einer\nwenig sinnvollen unterschiedlichen rechtlichen Bewertung\nähnlich liegender Lebenssachverhalte führt. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber bei der\nNeufassung von Vorschriften nicht immer zu gleichzeitiger\nAnpassung vergleichbarer Regelungen in der Lage ist. Bis\nzur - vorgesehenen - Harmonisierung von § 64 GmbHG mit\n§ 130 a HGB sind die Gerichte an die Auslegung gebunden,\ndie durch den eindeutigen - unterschiedlichen - Wortlaut\nder Vorschriften gegeben ist.\n\n3, Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Freispruchs vom Vorwurf, gegen die §§ 84 GmbHG, 130 b HGB\nverstoßen zu haben. Er ist zwar, wie dargelegt, nur in\nBezug auf die Kommanditgesellschaft von Relevanz, nicht\ndagegen für die GmbH. Das der Beurteilung zugrundeliegende\n\n- 4, -\n\nGeschehen betrifft jedoch ein und denselben Lebenssachverhalt, der den Angeklagten als tatsächlichen Geschäftsführer der GmbH verpflichtete, Konkurs- oder Vergleichsamträge für die GmbH und die Kommanditgesellschaft zu stellen,\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nLaufhütte Dr. Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-25/3-str-192-84","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":16},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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