{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-25_3_StR_151_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-25","aktenzeichen":"3 StR 151/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 151/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Studenten Dietmar BP zus MER.\ngeboren am EEE in Warstein,\n\n>. den Erzieher Michael Maria Sc h gun\naus HB. geboren am ER 1957 in Tip:\n\nwegen Sachbeschädigung\n\n£6\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Juli 1984 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nLaufhütte,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwal t EEEEEEENEEEEEEEEEEE\nfür den Angeklagten u\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten dadurch entstandenen notwendi-\n\ngen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nIb\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Angeklagten wegen\n\nSachbeschädigung zu Geldstrafen verurteilt. Mit ihrer\n\nauf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die von dem Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, verfolgt die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsansicht weiter, die Angeklagten hätten sich nach § 129 a\nStGB strafbar gemacht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen haben sich die Angeklagten\nin der Nacht vom 4. auf den 5. April 1981 an einer auf\neinem gemeinsamen Tatplan beruhenden Aktion von \"wohl\"\ninsgesamt zehn Personen beteiligt, bei der an 16 Stellen auf die Rückseite von Schilderbrücken über die Autobahn A 81 zwischen I und IE mit roter\nLeuchtfarbe Parolen aufgesprüht wurden. Die Parolen standen in Zusammenhang mit einem am 2. Februar 1981 begonnenen Hungerstreik von Untersuchungs- und Strafgefangenen, die der \"RAF\" und anderen terroristischen Organisationen angehörten oder ihnen zugerechnet wurden. Sie wiesen auf die Haftbedingungen von Gefangenen, die aus der\n\"RAF\" stammen, und ihren Hungerstreik hin und erhoben die\nForderung, diese Gefangenen zusammenzulegen. Dabei wur=-\nden mehrfach - nicht immer nebeneinander -— das Kürzel\n\"RAF\" und das Schlagwort \"Isolationsfolter\" verwendet.\nEinmal wurde neben der \"Zusammenlegung der R.A.F.\" auch\n\"Freiheit für G. Sog und V. Bei (das sind wegen versuchten Mordes verurteilte Angehörige dieser terroristischen Vereinigung) gefordert.\n\nDer durchschnittliche Leser verstand die Texte\nnach der vom Tatgericht vorgenommenen Auslegung ihres\nobjektiven Inhalts so, daß an das Mitgefühl mit einer\nbestimmten, nach ihrer Herkunft gekennzeichneten Gruppe von Gefangenen appelliert wurde, auf deren verschärfte Haftbedingungen und deren Hungerstreik in einem fortgeschrittenen Stadium hingewiesen wurde und\nfür deren Zusammenlegung Propaganda gemacht wurde (UA\nS. 7, 18). Dagegen waren die Texte nach der tatrichterlichen Auslegung nicht geeignet, \"aus sich heraus\nüber das humanitäre Anliegen hinaus die mit der Zusanmenlegungsforderung verbundenen organisatorischen Zwekke der RAF aufzuzeigen und für sie um Zustimmung zu werben\" (UAS. 7).\n\nDaß das Oberlandesgericht aufgrund dieser rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 129 a StGB weder in der Tatbestandsalternative des Werbens noch in der des Unterstützens für gegeben erachtet, ist nicht zu beanstanden. |\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob im Verbreiten von\nTexten ein Unterstützen oder Werben im Sinne des § 129 a\nStGB gesehen werden kann, muß - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat - davon ausgegangen werden, daß es sich auch insoweit - also nicht nur\nbei den Tatbestandsalternativen des Gründens und der\nmitgliedschaftlichen Beteiligung - um Organisationsdelikte handelt. Die Vorschrift wendet sich gegen organisierte Vereinigungen, die im Hinblick auf ihre Ziele für\ndie öffentliche Sicherheit und die staatliche Ordnung gefährlich sind und deren Existenz sie daher schon im Vorfeld sonstiger strafbarer Handlungen mit strafrechtlichen\n\nfe\n\nMitteln bekämpft. Sie erfaßt organisationsbezogene Betätigungen, also nur solches Tun, das in einem Zusammenhang mit der Vereinigung als Organisation steht. Eine\nterroristische Vereinigung unterstützt, wer als Nichtmitglied\nihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer Ziele fördert, wenn sein Tun ihren Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit irgendwie vorteilhaft ist oder ihre Mitglieder in\ndem Entschluß bestärkt, die geplanten Taten zu begehen\n(BGHSt 29, 99, 101 m. Nachw.; 32, 243, 244). Er wirbt\n\nfür die Vereinigung, wenn er - gezielt - ihre Stärkung\nund Unterstützung mit den Mitteln der Propaganda bezweckt (BGHSt 28, 26, 28).\n\nFür das - wie immer geartete - Verbreiten von Texten bedürfen die Umschreibungen der hier in Betracht konmenden Tatbestandsvarianten des § 129 a StGB noch näherer Bestimmung. Dabei sprechen mehrere Gesichtspunkte\nfür eine einschränkende Auslegung. Meist handelt es sich\nbei den hier praktisch werdenden Lebenssachverhalten\num bloße Sympathiewerbung und damit um die regelmäßig\nam wenigsten ins Gewicht fallende Begehungsweise des\n§§ 129 a StGB, bei der es auch auf einen nachweisbaren\nErfolg nicht ankommt (vgl. BGHSt 20, 89, 90), die aber\ngleichwohl mit der gleichen Strafdrohung versehen ist\nwie schwerere Begehungsformen, besonders wie das Gründen\nder Vereinigung oder gewichtige mitgliedschaftliche Betätigungen. Der Gesetzgeber hat die Sympathiewerbung wegen\nihrer möglichen Gefährlichkeit in den Tatbestand aufgenommen. Der Umstand, daß es auch verhältnismäßig wenig\ngefährliche Sympathiebekundungen mit werbendem Charakter gibt, spricht für eine einschränkende Auslegung.\n\nZwar ist der Grad der Gefährlichkeit, da es sich hier\n\nnicht um ein Gefährdungsdelikt handelt, kein selbständiges Abgrenzungskriterium; er kann jedoch für die Aufstellung abgrenzender Kriterien von Bedeutung sein. Ferner fordert das für strafrechtliche Tatbestände geltende Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die umfassende Bedeutung des Wortes Werben im allgemeinen Sprachgebrauch\neine einschränkende Bestimmung der objektiven Grenzen der\nStrafbarkeit. Auch das vom Gewicht und der Bedeutung der\nMeinungsäußerungsfreiheit bestimmte Spannungsverhältnis\ndieses Grundrechts zu den sie beschränkenden Gesetzen\n(Art. 5 Abs. 1, 2 GG), das zu deren einschränkender Auslegung im Lichte des Grundrechts nötigt, weist in dieselbe Richtung.\n\nUm das danach anzustrebende Ziel einer einschränkenden Auslegung zu erreichen, hält der Senat jedenfalls die\nBeachtung folgender Kriterien für geboten:\n\nEin Text, dessen Verbreitung als Werben oder gar Unterstützen im Sinne des § 129 a StGB angesehen werden soll,\nmuß objektiv geeignet sein, von dem im Einzelfall angesprochenen Adressaten als Werbung für die Vereinigung\nselbst oder als Unterstützung aufgefaßt zu werden. Nur\ndann geht von ihm die Gefahr aus, welche die Anwendung der\nStrafvorschrift rechtfertigt. Die eine Unterstützung der\nOrganisation, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit\nbezweckende Zielrichtung muß eindeutig erkennbar sein.\nDabei ist der Organisationsbezug eines Textes nicht schon\nimmer dann zu bejahen, wenn in irgendeiner Form auf eine\nterroristische Vereinigung hingewiesen wird, ohne daß\nnach dem deutlich erkennbaren Sinn des Textes für die Organisation als solche in dem bezeichneten Sinne geworben\nwird. In der Regel wird es nicht genügen, wenn nach ihm\n\na nr rn me ne rim\n\ndie Interessen einzelner Personen verfochten werden,\nmag er dabei auch zur näheren Beschreibung auf deren\nHerkunft aus einer terroristischen Vereinigung hinweisen, ohne für sie selbst einzutreten.\n\nVon diesen Grundsätzen, die der ständigen Rechtsprechung des Senats — auch in zahlreichen Beschlüssen nach § 349 Abs. 2 StPO - zugrunde liegen, ist das\nOberlandesgericht zutreffend ausgegangen.\n\n1. Das Oberlandesgericht versteht die aufgesprühten Texte, durch die \"ohne weiteres\" nur ersichtlich\nwerde, daß an der Situation von Gefangenen einer bestimnten Herkunft etwas geändert werden solle, als Ausdruck\neines humanitären Anliegens. Daran ändere es nichts,daß\nein \"überzogenes Vokabular\" - \"Isolationsfolter\" _ yerwendet werde (UA S. 17). Diese Sinngebung läßt Verstöße\ngegen Denk- oder Sprachgesetze nicht erkennen und muß\ndaher als rechtsfehlerfrei vom Revisionsgericht hingenommen werden /Tvgl. BGHSt 21, 371; 32, 310, 314; BCH,\nUrteile vom 30. Januar 1979 - 5 StR 642/78 - und von\n14. Januar 1981 - 3 StR 440/80 (S)7.\n\n2. Mit Recht stellt das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung der Texte hier auf das Verständnis des\nDurchschnittsadressaten ab. Denn die Sprühaktion der Angeklagten und ihrer Mittäter wendete sich nicht an einen Kreis überdurchschnittlich informierter und interessierter Bürger, sondern an jedermann, der auf der etwa\n20 km langen betroffenen Strecke die Autobahn benutzte;\nauf ihn waren die verwendeten Texte abgestimmt,\n\n3. Nicht maßgebend für die Feststellung des objektiven Sinngehalts der hier in Rede stehenden Parolen\nist der vom Oberlandesgericht nicht übersehene (UA S.3/4)\nUmstand, daß die terroristische Vereinigung \"RAF\" mit\nder Zusammenlegung ihrer inhaftierten Mitglieder, zu der\nsie die Behörden durch den Hungerstreik zwingen wollte,\nden Zweck verfolgte, ihren organisatorischen Zusammenhalt zu stärken. Ebensowenig kommt es letztlich darauf\nan, daß - was das Oberlandesgericht ersichtlich nicht\nvöllig ausschließen will (UA S. 17) - mit den Parolen\n\"womöglich auch organisatorische Zwecke der RAF, nämlich\nder Zusammenhalt ihrer Mitglieder auch in der Haft, gefördert werden!\" sollte. Entscheidend ist allein, ob die\nverwendeten Texte sich für den angesprochenen Leser in\ndiesem Sinne als Werbung für die Vereinigung selbst\noder als deren Unterstützung darstellten. Das ist hier\nnach der bindenden Auslegung der verwendeten Wörter und\nZeichen durch das Oberlandesgericht nicht der Fall. Aus\ndiesem Grunde war die Tat nicht geeignet, für die \"RAF\"\nals Organisation zu werben oder sie gar zu unterstützen.\n\n4, Zu Unrecht beruft sich die Beschwerdeführerin\nfür ihre Rechtsauffassung auf die bisherige Rechtsprechung des Senats. Die Fälle, in denen der Senat Schuldsprüche wegen Werbens oder - selten - wegen Unterstützens im Sinne der §§ 129, 129 a StGB bestätigt hat, betrafen Sachverhalte, die dem hier festgestellten nicht\nentsprachen. Es handelte sich vielmehr durchweg um Parolen oder längere Texte, die nach den jeweiligen tatrichterlichen Feststellungen einen eindeutigen Bezug zu\neiner kriminellen oder terroristischen Vereinigung als\nOrganisation und zu ihren Zielen hatten, für diese zumindest um Sympathie warben, oftmals Solidarität mit\n\n6b\n\nder Vereinigung ausdrücklich bekundeten, mehrfach auch\ndas Kürzel \"RAF\" zusammen mit einem Stern als Blickfang\nfür Sympathiewerbung benutzten. In vielen Fällen waren\ndamit Kampfaufrufe gegen den Staat und über verbale Entgleisungen (wie \"Isolationsfolter\") hinausgehende verleumderische Behauptungen über das Schicksal der Häftlinge verbunden. Aus den von der Revision angeführten\nSenatsentscheidungen ergibt sich kein anderes Bild.\nNicht nachvollziehbar ist insbesondere das Vorbringen,\nin dem vom Oberlandesgericht Koblenz im Urteil vom 11. Jui 1983 - OJs 26/82 /bestätigt durch Senatsbeschluß vom\n9. Dezember 1983 - 3 StR 438/83 (S)7 als Unterstützen\neiner terroristischen Vereinigung beurteilten Fall handele es sich um einen mit dem vorliegenden \"nahezu identischen Sachverhalt\". Die dort in einem Universitätsgelände -— also für Adressaten, von denen erfahrungsgemäß\nein genaueres Hintergrundwissen und damit ein besseres\nErkennen der mit der Tat verfolgten Ziele zu erwarten\nist -— mit dem festgestellten Vorsatz der Förderung des\nHungerstreiks von Mitgliedern der RAF als Kampfmittel\ngesprühten umfangreichen Parolen und Texte lassen sich\nmit den hier in Rede stehenden nicht vergleichen. Auch\ndie anderen von der Beschwerdeführerin zur Stützung\nihrer Ansicht herangezogenen Fälle lagen, wie der Generalbundesanwalt mit Recht betont, anders. Das Senatsurteil vom 24. März 1982 - 3 StR 28/82 (S) - bezieht\nsich mit der Bemerkung, die \"Hilfe bei der Durchführung\neines Hungerstreiks, der dem Ziel dient, den Zusammenhalt einer in der Haft bestehenden kriminellen Vereinigung aufrechtzuerhalten und die Fortsetzung ihres Kampfes zu sichern\" (NJW 1982, 2508, 2510, insoweit in BGHSt\n31, 16 nicht mitabgedruckt), sei Unterstützung im Sinne\n\n- 10 -\n\nvon § 129 StGB, auf die Weiterleitung der Hungerstreikerklärung eines führenden \"RAF\"-Mitglieds durch einen\nVerteidiger, also auf konkrete Hilfe beim Einsatz eines Kampfmittels jener Vereinigung. Aus ihr kann nichts\nEntscheidendes für die Bewertung von kurzen Parolen,\ndie ein humanitäres Anliegen zum Ausdruck bringen, entnommen werden.\n\nSchmidt Dr.Schauenburg Dr.Krauth\n\nLaufhütte Dr.Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-25/3-str-151-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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