{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-18_3_StR_183_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-18","aktenzeichen":"3 StR 183/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\" in\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn das vom\nTäter eingeführte Cannabisprodukt - Cannabiskraut\n(Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) - mindestens\n7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.\n\n2. Dieser Mindestwert gilt auch für das Merkmal\n\"nicht geringe Menge\" der Strafzumessungsregel\nin § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nnur zu Il.\nBGHSt: Ja\n\nBtMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29 Abs. 3 Nr. 4\n\n1. Das Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\" in\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist erfüllt, wenn das vom\nTäter eingeführte Cannabisprodukt - Cannabiskraut\n(Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder Cannabiskonzentrat (Haschischöl) - mindestens\n7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.\n\n2. Dieser Mindestwert gilt auch für das Merkmal\n\"nicht geringe Menge\" der Strafzumessungsregel\nin § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG.\n\nBGH, Urt. vom 18. Juli 1984 - 3 StR 183/84 - LG Düsseli dorf -\n\nP2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n3 StR 183/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Georg Rudolf S EP zus DEE,\ngeboren am ED 1956 in Mm /Öösterreich,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge.\n\n12%\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeautin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 24. Januar 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 - X\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n(§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und\nwendet sich insbesondere gegen die Annahme des Tatbestandsmerkmals \"in nicht geringer Menge\". Auf das Rechtsmittel\nist der Strafausspruch aufzuheben; im übrigen hat es keinen Erfolg.\n\nI. Nach den Feststellungen führte der Angeklagte am\n8. Juli 1983 aus den Niederlanden zum Verbrauch für sich\nund zur Abgabe der Hälfte des Betäubungsmittels an Bekannte 100,55 Gramm Haschisch in zwei Portionen zu\n76,3 Gramm und zu 24,25 Gramm in einem Belüftungsschlauch\nim Armaturenbrett seines Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Portion von 76,3 Gramm hatte einen Gehalt\nvon 8 % und die Portion von 24,25 Gramm einen solchen von\n1141 % des Wirkstoffs Tetrahydrocannabinol (THC-Gehalt).\n\nDas Landgericht hat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angenommen, es handle sich um eine nicht\ngeringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG.\n\nDas hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\nstand.\n\n1. Allerdings ist die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal\nder unerlaubten Einfuhr \"in nicht geringer Menge\" im Verbrechenstatbestand nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt\nist, vom Tatrichter nicht aufgrund einer Würdigung der\nGesamtumstände zu entscheiden, wie das von der Rechtsprechung bei dem Merkmal der nicht geringen Menge in der\nStrafzumessungsregel nach § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG ar,\ndie dem Tatrichter einen Ermessens spielraum ließ, angenommen worden war (vgl. dazu BGHSt 26, 355, 358; 31,\n\n-u-\n\n163, 164). Für das Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\"\nin § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG gebietet der Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung,\nweil von der Verwirklichung allein dieses Tatbestandsmerkmals die Einstufung eines bereits nach § 29 Abs. 1 Nr. 1\nBtMG strafbaren Verhaltens als Verbrechen abhängt. Rechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von welchen\nGrenzwert an eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG in jedem Fall gegeben ist (vgl. BGHSt 32,\n162, 163 mit weiteren Nachweisen zur Frage des Grenzwertes\nbei Heroin). Wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit,\nWirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ist\nder Grenzwert unter Berücksichtigung dieser Umstände und\nder Konsumgewohnheiten zu bestimmen. Bei Cannabisprodukten\n-Cannabiskraut (Marihuana), Cannabisharz (Haschisch) oder\nCannabiskonzentrat (Haschischöl)- ist nach Auffassung\ndes Senats das Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\"\nin § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt, wenn das vom Täter\neingeführte Betäubungsmittel mindestens 7,5 Gramm THC\nenthält.\n\nMaßgebend hierfür sind folgende Erwägungen:\n\na) Cannabisprodukte sind von wesentlich geringerer Gefährlichkeit als Heroin. Anders als bei Heroin werden\n\"äußerst gefährliche\" toxische Dosen (vgl. BGHSt 32,\n\n162, 164) bei Cannabisprodukten nach bisherigen Erfahrungen jedenfalls so selten gewonnen, daß Angaben darüber\nnicht möglich sind. Nach einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes an den Senat hat sich ein Symposium der mit der\nAnalyse von Betäubungsmitteln betrauten Chemiker der Landeskriminalämter und des Bundeskriminalamtes am 21. und\n22. Mai 1984 \"angesichts der relativ geringen akuten\nToxizität des THC nicht entschließen (können), eine lebensbedrohliche Einzeldosis anzugeben, zumal auch das einschlägige Schrifttum keine ausreichende Basis für eindeutige\nAussagen bietet\". Im Hinblick darauf orientiert sich der\nSenat an der durchschnittlichen Konsumeinheit für einen\nRauschzustand.\n\n8%\n\n-5-\n\nb) Die Wirkung und der Wert der Cannabisprodukte hängen von dem Anteil des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol\n(THC) ab (Schulz/Wasilewski, Kriminalistik 1979, 11, 13;\nKörner, BtMG Anhang C 1 Bem. 10 Buchst. a). Deshalb hat\nder Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß dem\nAnteil reinen Tetrahydrocannabinols (THC-Gehalt) am Produkt maßgebende Bedeutung zukommt (BGH NStZ 1984, 221;\n\nBGH StV 1984, 155; BGH StV 1984, 26; BGH, Beschluß vom\n25. Mai 1984 - 2 StR 254/84).\n\nDie Bestimmung des THC-Gehalts einer durchschnittlichen Konsumeinheit von Cannabisprodukten ist Unsicherheitsfaktoren unterworfen.\n\naa) Zunächst weisen die verschiedenen Cannabisprodukte\neinen unterschiedlichen THC-Gehalt auf; darüber hinaus konmmen ersichtlich Produkte unterschiedlichster Qualität in der\nillegalen Drogenszene vor:\n\nDer durchschnittliche THC-Gehalt von Marihuana beträgt\nnach Schulz/Wasilewski (aa0) 0,7 bis 1 %, es wurden danach\naber auch schon THC-Gehalte von bis zu 3 % gemessen. Nach\nBinder (Deutsches Ärzteblatt 1981, 117, 118) enthält\nMarihuana 1 bis 2 % THC. Körner (aaO Buchst. b) beziffert\nden THC-Gehalt bei Marihuana auf 1 bis 5 %. Der THC-Gehalt\ndes Marihuanas in dem Fall, zu dem die in NStZ 1984, 221\nabgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen\nist, belief sich auf nur \"knapp\" 0,1 %.\n\nBei Haschisch liegt der mittlere THC-Gehalt nach\nSchulz/Wasilewski (aa0) bei 2,5 bis 3 %, wobei die Variationsbreite von 1 % bis ca. 10 % reicht. Nach Binder (aa0)\nbeträgt er je nach Qualität und Herkunft 5 bis 10 %. Körner\n(aa0) führt aus, der THC-Gehalt bei Haschisch belaufe sich\nauf 8 bis 15 %. In dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in StV 1984, 26 zugrundeliegenden Fall hatten 4,6 kg\nHaschisch nach den tatrichterlichen Feststellungen die\naußergewöhnlich schlechte Qualität von nur 0,14 % THC.\n\nDer THC-Gehalt von Haschischöl liegt erheblich höher,\nnämlich bei bis zu 50 % (Schulz/Wasilewski aa0; ebenso Binder\naa0 S. 119) oder bei 4O bis 60 % (Körner aa0).\n\nbb) Auch die unterschiedlichen Konsumformen, nämlich\nRauchen, Kauen, Aufnahme vermischt mit Speisen und Getränken\noder als Tee aufgekocht (Schulz/Wasilewski aa0, Körner aaO\nBuchst. c) erschweren die Bestimmung des THC-Gehalts einer\ndurchschnittlichen Konsumeinheit. Nach Herha (Erfahrungen\nmit Haschisch, Dissertation Berlin, 1973 S 29) scheint THC\ngeraucht dreimal wirksamer zu sein als bei enteraler Zufuhr,\nalso der Aufnahme durch Schlucken.\n\nFür die Hauptkonsumform, das Rauchen, hat Isbell die\nWirkung von THC auf Konsumenten untersucht und folgendes\nSymptomschema entwickelt (mitgeteilt bei Schulz/Wasilewski\naa0).\n\n2 mg THC: Schwellendosis für eine milde Euphorie.\n\n7 mg THC: Geringe Veränderungen sensorischer Art mit\nbeeinträchtigtem Zeitempfinden.\n\n15 mg THC: Deutliche Veränderungen im Körpergefühl,\nsensorische Störungen, Verkennungen und Halluzinationen.\n\n20 mg THC: Überwiegen von dysphorischen Wirkungen mit %\nÜbelkeit, Erbrechen und unangenehmen Körpergefühlen.\n\ncc) Insbesondere gestützt auf die Ausführungen und das\nim einzelnen begründete Ergebnis von Schulz/Wasilewski\n(aa0 S. 15) geht die Rechtsprechung anderer Senate des\nBundesgerichtshofs davon aus, daB zur Erzielung eines\nRauschzustandes durch Rauchen einer Zubereitung von Cannabisprodukten im Durchschnitt 15 mg THC erforderlich sind (BGH\nNStZ 1984, 221; BGH StV 1984, 26 und 155, BGH, Beschlüsse\nvom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 - und vom 28. Februar 1984 -\n5 StR 50/84). Dem schließt sich der Senat an.\n\n[er\n\nI\n\nNach der Mitteilung des Bundeskriminalamtes an den\nSenat liegen unter Berücksichtigung des Symposiums der mit\nder Analyse von Betäubungsmitteln betrauten Chemiker der Landeskriminslämter und des Bundeskriminalamtes am 21. und 22. Mai\n1984 keine von dem von Schulz und Wasilewski begründeten Wert\nvon 15 mg THC abweichenden Erkenntnisse vor. Das Ergebnis wird\nim übrigen durch eine im Frühjahr 1968 durchgeführte Reihe\nvon Orientierungsexperimenten über akute Marihuana-Intoxikationen bei Menschen durch Rauchen bestätigt: Die gegebenen\nDosen enthielten 4,5 mg (niedrige Dosis) und 18 mg (hohe Dosis)\nTHC (Weil/Zinberg/Nelsen, Marihuana: Klinische und psychologische Wirkungen bei Menschen, abgedruckt in dem von Leonhardt\nherausgegebenen \"Haschisch-Report\", München 1970 S. 325, 334).\n\nce) In seiner Ertscheidung zur nicht geringen Menge bei\nHeroin hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf Schulz/\nWasilewski (aa0 S. 12) und Körner (aa0 Bem. 3 Buchst. f)\n\"wenigstens 30 äußerst gefährliche oder eine sehr viel höhere\nAnzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit\" zugrundegelegt (BGHSt 32, 162, 164). Schulz/Wasilewski (aaO S. 13) legen\naufgrund gemessener Proben aus Rauschmittelverbraucherkreisen\ndar, daß durchschnittlich 10 mg Heroinhydrochlorid in den\nBriefchen mit einem Schuß Heroingemisch enthalten sind. Geht\nman davon aus, daß sich in der durchshnittlichen Konsumeinheit Heroingemisch 10 mg Heroinhydrochlorid befinden, dann ergibt die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung\nals Mindestquantität bezeichnete Menge von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid 150 durchschnittliche Konsumeinheiten.\n\na) Der Wert von 150 durchschnittlichen Konsumeinheiten\nfür die nicht geringe Menge läßt sich nun allerdings nicht\nauf Cannabisprodukte übertragen. Denn dieses Betäubungsmittel\nist wesentlich weniger gefährlich. Es führt nicht zur physischen\nAbhängigkeit und nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit. Allerdings kann es zu Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Antriebsund Verhaltensstörungen, Lethargie, Angstgefühlen, Realitätsverlust und Depressionen, zuweilen zu Psychosen führen. Der\n\nHaschischkonsum bewirkt darüber hinaus eine erhöhte Gefahr\ndes Umsteigens auf harte Drogen, insbesondere Heroin (vel.\nKörner aa0 Bem. 10 Buchst, d; Herha aaO S. 17 ff, 95 ff).\n\nIm Referentenentwurf eines Betäubungsmittelgesetzes des\nBundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit vom 1. Män\n1979 waren wegen der vom Heroin ausgehenden Gefahr unter Be.\nrücksichtigung des in den letzten fünf Jahren gestiegenen\nHeroinmißbrauchs in § 29 Abs. 3 besonders schwere Fälle\neines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz darin gesehen worden, daß der Täter (1.) mit 50 Verbrauchseinheiten\nHeroin oder mit 100 Verbrauchseinheiten anderer Betäubungs- _\nmittel Handel treibt oder (2.) 100 Verbrauchseinheiten Heroin\noder 200 Verbrauchseinheiten anderer Betäubungsmittel u. a.\neinführt, abgibt, erwirbt oder besitzt (vgl. auch Körner aal\n8 29 Rdn. 334). Diese Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren\nkönnten nahelegen, bei der Bestimmung der nicht geringen Menge im Sinn des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG den Wert von 150 durchschnittlichen Konsumeinheiten bei Heroin auf 300 durchschnitt\nlichen Konsumeinheiten bei Cannabisprodukten zu verdoppeln.\n\nIm Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 9. November\n1979 ist aber ausdrücklich \"eine strafschärfende Herausstellung des Heroins gegenüber allen anderen Betäubungsmitteln\"\nverworfen worden. Denn \"die Gefährlichkeit aller anderen\nOpioide stehe der von Heroin nicht nach\", Jederzeit könne ein\nanderes Betäubungsmittel die Drogenszene beherrschen, wie\nsich das in einigen Ländern im Hinblick auf Kokain abzeichne oder z. B. in Japan für Methamphetamin gelte (Bundesrats-Drucks. 546/79 S. 24).\n\nWenn es danach auch nicht sachgerecht erscheint, Heroin\ngegenüber allen anderen Betäubungsmitteln herauszuheben, so\nist doch im Verhältnis des Heroins zu Cannabisprodukten aus\nden oben ausgeführten Gründen eine starke Abstufung angezeigt\nAls erster Anhaltspunkt ist die im Gesetzgebungsverfahren zu”\nnächst erwogene Verdoppelung der Zahl der Verbrauchseinheiten\n\nEX\n- 9 -\n\nanderer Betäubungsmittel als des Heroins bedenkenswert. Dem\nSenat erscheint eine Verdoppelung aber noch nicht ausreichend.\nDie außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens in § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG erfordert es, den Unsicherheitsfaktoren\n\nbei der Bestimmung des THC-Gehalts einer durchschnittlichen\nKonsumeinheit von Cannabisprodukten unter Berücksichtigung\nder unterschiedlichen Qualität der in der Drogenszene tatsächlich auftauchenden Stoffe Rechnung zu tragen. Der Senat sieht\nsich daher zur Zeit nur in der Lage, bei Cannabisprodukten\ndie nicht geringe Menge mit 500 Konsumeinheiten mit einem\nWirkstoffgehalt von je 15 mg THC zu definieren. Daraus folgt,\ndaß eine Menge eines Cannabisproduktes dann eine nicht geringe Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG ist, wenn\n\nsie mindestens 7,5 Gramm THC enthält.\n\ne) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. So hat der 1. Strafsenat 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge gewertet\n(NStZ 1983, 370) und 6,44 Gramm THC als Grenzwert angesehen (StV 1984, 26). Der 2. Strafsenat hat in seinem Beschluß vom 20. Januar 1984 - 2 StR 825/83 - entschieden,\ndaß die in 471,4 Gramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von\n1,5 % enthaltenen 7,071 Gramm THC noch keine nicht geringe\nMenge sind (ebenso noch nicht 5 Gramm THC, StV 1984, 154).\nDer 5. Strafsenat hat im Beschluß vom 28. Februar 1984 -\n\n5 StR 50/84 - zur Entscheidungsbegründung auf die ihm dort\nzugegangene Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen,\nnach der 9,918 Gramm THC die Annahme einer nicht geringen\nMenge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG trägt.\n\nSoweit dem gefundenen Ergebnis frühere Senatsentscheidungen (BGHSt 31, 163 und StV 1983, 505) entgegenstehen\nsollten, wird an ihnen nicht festgehalten. Der Beschluß des\n2. Strafsenats vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84, der die \"bisherige Rechtsprechung\" des erkennenden Senats referiert,\nsteht im Ergebnis nicht entgegen.\n\n- 10 -\n\nDer Senat weist ausdrücklich darauf hin, daß die hohe\nZahl von 500 durchschnittlichen Konsumeinheiten wegen der\nhier berücksichtigten Unsicherheitsfaktoren nicht ohne weiteres auch für die Berechnung der nicht geringen Menge anderer Betäubungsmittel angewendet werden kann.\n\n2. Der Grenzwert von 7,5 Gramm THC für das Merkmal\n\"nicht geringe Menge\" in § 30 Abs. 1 Nr, 4 BtMG gilt nach\nAuffassung des Senats auch für das gleichlautende Merkmal\nder Strafzumessungsregel in § 29 Nr. 3 Abs. 4 BtMG. Der\nBundesgerichtshof hat schon verschiedentlich zum Ausdruck\ngebracht, daß das Betäubungsmittelgesetz keine zwei verschiedenen Begriffe der nicht geringen Menge enthält (StV N\n1984, 154, 155; vgl. auch NStZ 1984, 221; Beschlüsse vom\n19. April 1984 - 1 StR 213/84, vom 25. Mai 1984 - 2 StR 254/84\n- und vom 5. Juni 1984 - 1 StR 292/84; ebenso z. B. Körner NSt\n1984, 222, 223; Endriß StV 1984, 155). Zwar mag es sein, daß\nanders als in den Einfuhrfällen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\nin den Fällen des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG die Betäubungsmittel weniger häufig auf ihren Wirkstoffgehalt untersucht\nwerden können. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht,\ndenselben Begriff in demselben Gesetz unterschiedlich zu\nbestimmen, zumal § 29 Abs. 3 BtMG nur Regelbeispiele des\nbesonders schweren F=slles aufführt und es nicht ausgeschlossen ist, daß der Tatrichter aufgrund aller für die Würdigung\nin Betracht kommenden Umstände einen besonders schweren Fall \\\naußerhalb der Regelbeispiele annimmt oder ihn trotz Vorliegens des Regelbeispiels ausschließt.\n\n3, Die Bestimmung des Schuldumfangs und der Nachweis der\ntatbestandlichen Voraussetzungen erfordern es, daß entweder\nkonkrete Feststellungen über die Qualität des Betäubungsmittels getroffen werden oder daß von der für den Angeklagten\ngünstigsten Qualität ausgegangen wird, die nach den Umständen\nin Frage kommt (BGHSt 32, 162, 164; BGH MDR 1983, 596; zu den\nin Betracht zu ziehenden Umständen vgl. BGH, Beschluß vom\n19. April 1984 - 1 StR 213/84; BGH,Urteil vom 14. September\n\n- 11 -\n1983 - 3 StR 285/83; Körner NStZ 1984, 222, 223).\n\n4, Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte\ndie vom Angeklagten eingeführte Portion von 76,3 Gramm\neinen THC-Gehalt von 8 % (= 6,104 Gramm THC) und die\nvon 24,25 Gramm einen solchen von 11 % (= 2,6675 Gramm\nTHC). Insgesamt hat der Angeklagte somit Cannabisprodukte mit mehr als 8,7 Gramm THC eingeführt, Zutreffend\ngeht das Landgericht nach alledem davon aus, daß der\nAngeklagte Betäubungsmittel in nicht geringer Menge im\nSinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG unerlaubt eingeführt\nhat und daß die Grenze zur nicht geringen Menge nur geringfügig überschritten wurde.\n\nII. Der Strafausspruch kann aber nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat die kriminelle Energie\nstrafschärfend gewertet, \"die darin zu sehen ist, daß\nder Angeklagte eigens zum Zwecke des Rauschgifteinkaufs\nin die Niederlande fuhr, das Risiko des Entdeckwerdens\n\nEV\n\n- 12 -\n\nan der Grenze bei der Rückkehr bewußt in Kauf \"nehmend!\",\nMit dieser Strafzumessungserwägung hat sie die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, wie er typischerweise erfüllt wird, zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt\nund damit gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3\nStGB) verstoßen.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/3-str-183-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":13},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-18/3-str-183-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.864148+00:00"}}