{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-04_3_StR_199_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-04","aktenzeichen":"3 StR 199/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 1975, § 211 Abs. 2 (heimtückisch)\n\nHeimtücke setzt in der Regel voraus, daß das Opfer\nbei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten\nAngriffs -— d.h. beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium -— arglos ist; Arglosigkeit bei der Tatvorbereitung genügt nicht.\n\nDas gilt auch dann, wenn das Opfer in dem für die Arglosigkeit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund einer vom\nTäter ohne Tötungswillen früher vorgenommenen Einwirkung (hier: Fesselung) wehrlos ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975, § 211 Abs. 2 (heimtückisch)\n\nHeimtücke setzt in der Regel voraus, daß das Opfer\nbei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz ausgeführten\nAngriffs -— d.h. beim Eintritt der Tat in das Versuchsstadium -— arglos ist; Arglosigkeit bei der Tatvorbereitung genügt nicht.\n\nDas gilt auch dann, wenn das Opfer in dem für die Arglosigkeit maßgebenden Zeitpunkt aufgrund einer vom\nTäter ohne Tötungswillen früher vorgenommenen Einwirkung (hier: Fesselung) wehrlos ist.\n\nBGH, Urt. vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84 - LG Mannheim\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 199/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsolde Martha VO „zus MO, geboren am\nEEE 1955 in :: CHE S GEEHRT,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt B in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt (Emm bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt mug\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom 19.\nDezember 1983 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen\nRechts. Sie erstrebt eine Verurteilung der Angeklagten\nwegen heimtückischen Mordes. Das vom Generalbundesanwalt\nvertretene Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an\ndie Vorinstanz.\n\nA. Nach den Feststellungen bemühte sich die Angeklagte,\nden Zeugen KB für sich zu gewinnen und dessen Freundin Helga ZUR das spätere Tatopfer, von seiner Seite\nzu verdrängen. Nachdem es im Verlauf der Tatnacht in einem\nLokal, bei einer gemeinsamen Taxifahrt und im Appartement\nder Angeklagten aufgrund der Rivalität in Anwesenheit K&\nWWEEEB wiederholt zu zum Teil tätlichen Auseinandersetzungen\nzwischen den beiden Frauen gekommen war, tauschten sie,\nwährend KM nach einem Geschlechtsverkehr mit Helga\nZU schlief, Zärtlichkeiten miteinander aus, bis die\nAngeklagte sexuell befriedigt war. Als Helga ZW anschließend damit drohte, sie werde anderen von der bisexuellen\nVeranlagung der Angeklagten erzählen, fesselte die Angeklagte\nsie an Händen und Füßen, um so zu verhindern, daß Helga Z@#-\nWEB in der Nacht die Wohnung verließ. Helga ZB war\nmit der Fesselung einverstanden; sie streckte der Angeklagten hierzu bereitwillig Arme und Beine entgegen. Sie wollte\nder Angeklagten damit beweisen, daß sie nicht beabsichtige,\nsich während der Nachtheimlich zu entfernen.\n\nNach der Fesslung kam es erneut zu einem heftigen, allein\n\nmit Worten ausgetragenen Streit zwischen den Frauen,\nder mit wechselseitigen schweren Beleidigungen verbunden war. Aus Wut, Zorn und Eifersucht sowie in der\nErkenntnis, daß sich Helga ZB zstesseit nicht\nwehren könne, entschloß sich die unter Alkoholeinfluß\nstehende Angeklagte nunmehr, sie zu töten. Die Angeklagte nahm zu diesem Zweck vor den Augen der sie beobachtenden Helga ZEN ein großes Kopftuch aus dem\nKleiderschrank. Sie faltete es durch mehrfaches Unschlagen auf 7 cm Breite zusammen und schritt, das Tuch\nan den Enden in den Händen haltend, von vorn auf die auf\neiner Matratze hockende Helga ZU zu. Dieser war\nbereits beim Falten des Tuches klar geworden, was die\nAngeklagte vorhatte. Sie rief deshalb, als sich die\nAngeklagte ihr näherte, in Todesangst laut nach dem\nschlafenden Zeugen KB um Hilfe, doch ohne Erfolg.\nDie Angeklagte kniete hinter Helga ZW, este ihr\ndas gefaltete Tuch um den Hals und erdrosselte sie.\n\nB. Der Schuldspruch wegen Totschlags hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nI. Er kann nicht bestehenbleiben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagten Grausamkeit\nim Sinne des § 211 Abs. 2 StGB zu Last fällt. Grausam\ntötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger\nGesinnung besondere Schmerzen oder Qualen zufügt (BGHSt\n3, 180; 3, 264). Es genügt die Zufügung seelischer Qualen\n(BGHSt 3, 264, 265), insbesondere von \"furchtbarer Todesangst\" und '5eelischer Pein\" (BGH, Urteil vom 6. November\n1979 -— 1 StR 546/32). Anhaltspunkte für eine gefühllose,\nunbarmherzige Gesinnung der Angeklagten und besondere\n\nseelische Qualen, die Helga ZU möglicherweise vor\nihrem Tod erleiden mußte, ergeben sich aus dem festgestellten äußeren Tatbild. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß es der Angeklagten darauf ankam, durch\n\ndie Art, wie sie das Kopftuch vor den Augen des Opfers\nfaltete und sodann zur Tat schritt, Helga ZB iie\nbevorstehende Tötung zu erkennen zu geben, sie im Hinblick auf ihre durch die Fesselung bedingte Wehrlosigkeit\nin große Todesangst zu versetzen und sie dadurch besonders\nzu quälen. Mit dieser Möglichkeit hätte sich der Tatrichter in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, auch zur\ninneren Tatseite (BGHSt 3, 180, 181), auseinandersetzen\nmüssen.\n\nII. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht dagegen zu Recht angenommen, die Angeklagte habe\nHelga ZU nicht heimtückisch getötet, weil diese nicht\narglos gewesen sei, als die Angeklagte zur Tötung angesetzt\nhabe (UA S. 39 £.).\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung handelt heimtückisch,\nwer in feindlicher Willensrichtung (BGHSt 30, 105, 119) die\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185, 186; 3, 330, 332; 6,\n120, 121; 7, 218, 221; 9, 385, 389 £f.; 11, 139, 143, 144;\n19, 321, 3225 20, 301 £.; 23, 119, 120; 30, 105, 117 £.).\nEr überrascht es infolge von dessen Arglosigkeit in hilfloser Lage und will es so daran hindern, sich zu verteidigen,\nzu fliehen, Hilfe herbeizurufen, ihn umzustimmen oder dem\nAnschlag in sonstiger Weise zu begegaen (BGHSt 11, 139, 143;\n20, 301, 302; 23, 119, 121). Heimtücke setzt nicht voraus,\ndaß der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers selbst\n\nbewußt herbeiführt oder bestärkt (BGHSt 8, 216, 219;\n\n18, 87, 88; 27, 322, 324; BGH IM § 211 StGB Nr. 5), indem er es z.B. in eine Falle lockt (vgl. BGHSt 22, 77,\n79). Es genügt, daß er eine vorgefundene Situation für\nsein Vorhaben ausnutzt. Das Opfer ist arglos, wenn es\nsich in der \"unmittelbaren Tatsituation\", d.h. bei Beginn\ndes ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (vgl.\nBGH GA 1967, 24h, 245; 1971, 113, 1145 BGH NJW 1980, 792,\n793; NStZ 1983, 34, 35; BGH, Urteile vom 28. August 1979\n- 1 StR 282/79 - und vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80;\nBGH, Beschluß vom 8. Juli 1982 - 4 StR 370/82) keines Angriffs von seiten des Täters versieht (BGHSt 18, 87, 88;\n19, 321, 322).\n\n2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen, die für Regelifälle\nder Heimtücke gelten, war Helga ZUEEEEEB in maßgebenden\nZeitpunkt - dem Anfang der Tatausführung - nicht mehr arglos.\n\na) Sie erkannte bereits in dem Augenblick, als die\nAngeklagte nach dem letzten Streit das Kopftuch faltete,\nwas dies für sie bedeutete. Bei der dem Streit vorhergehenden Fesselung handelte die Angeklagte noch ohne Tötungsvorsatz. Danach begann die Tatausführung frühestens,\nals sie, das bandgleich gefaltete Tuch in den Händen, in\noffen feindseliger Haltung (vgl. BGHSt 20, 301), also weder\nheimlich noch mit List und Tücke, auf Helga ZUM zueing,\num sie zu erdrosseln (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979\n- 1 StR 282/79; Eser NStZ 1981, 383, 387). Das davor liegende Falten des Kopftuchs gehört ebenso wie dessen Hervorholen noch zur Tatvorbereitung, ähnlich wie das Schärfen\neines Messers oder das Laden einer Schußwaffe, die alsbald\n\nzur Tötung verwendet werden sollen. Das Hervorholen und\nFalten des Kopftuchs verlieren ihren Vorbereitungscharakter hier nicht dadurch, daß sie zeitlich eng mit dem Beginn der Tatausführung zusammenhängen.\n\nb) Bei der gegebenen Fallgestaltung kann es auf sich\nberuhen, ob die Arglosigkeit Helga ZW, die nach Beendigung der früheren Auseinandersetzungen während des\ngegenseitigen Austausches von Zärtlichkeiten und ersichtlich auch bei der Fesselung bestanden hatte (vgl. BGHSt 11,\n139, 141; 28, 210, 211; BGH NJW 1980, 792), allein durch\nden nachfolgenden heftigen, nur mit Worten ausgetragenen\nStreit aufgehoben worden wäre. Sie entfiel jedenfalls deshalb, weil Helga ZB sofort erfaßte, wozu die Angeklagte,\ndie sich ihr noch nicht genähert hatte, das Kopftuch faltete.\nIn der Rechtsprechung ist streitig (vgl. BGHSt 30, 105, 113f.),\nob Arglosigkeit lediglich ausgeschlossen wird, wenn das Opfer\nmit einem tätlichen Angriff auf das Leben (BGHSt 7, 218, 221;\n23, 119, 120) oder wenigstens die körperliche Unversehrtheit\nrechnet (BGHSt 20, 301, 302; BGH GA 1967, 24h, 245; NJW 1980,\n792), oder ob es zu ihrem Ausschluß auch ausreicht, daß ihm\nder Täter bei einer nur verbalen Auseinandersetzung in offener\nFeindschaft gegenübertritt (BGHSt 27, 322, 324; BGH NStZ 1983,\n3,, 35).\n\n3. Die Annahme von Heimtücke läßt sich hier auf der\nGrundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht in Abweichung\nvon der Regel damit begründen, daß das Opfer jedenfalls bei\nder Fesselung arglos gewesen sei oder daß sich die Angeklagte\n\nbei der Tat die Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten -\ndes Zeugen KW - oder die von ihr selbst herbeigeführte\n\nWehrlosigkeit des Opfers zunutze gemacht habe.\n\na) Die Rechtsprechung hat den Grundsatz, daß Heimtücke Arglosigkeit des Angegriffenen bei Tatbeginn voraussetzt, bisher nur für einzelne typische Ausnahmefälle modifiziert, ohne ihn insoweit formal aufzugeben. Der vorliegende Sachverhalt gehört nicht zu den anerkannten Ausnahmen; er\nist ihnen auch nicht ohne weiteres vergleichbar.\n\naa) Sie beziehen sich zunächst auf die Fallgestaltung,\ndaß das Opfer bei Arglosigkeit vor dem Einschlafen im schlafenden Zustand getötet wird (vgl. BGHSt 8, 216, 218; 23, 119,\n121; BGH LM § 211 StGB Nr. 5; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967\n- 4 StR 199/67). Wer sich arglos zum Schlaf niederlegt, sieht\nvon besonderen Sicherungsmaßnahmen für die Zeit seines\nSchlafes ab, wenn und weil er demjenigen vertraut, der seinen Schlafraum teilt oder sonst Zutritt zu ihm hat (BGHSt\n8, 216, 218). Er überläßt sich dem Schlaf im Vertrauen darauf,\ndaß ihm nichts geschehen werde. In diesem Vertrauen überliefert er sich der Wehrlosigkeit. Er nimmt die Arglosigkeit\nmit in den Schlaf, auch wenn er sich ihrer dann nicht mehr\nbewußt ist (BGHSt 23, 119, 120, 121). Dagegen wird es als\nzweifelhaft angesehen, ob Heimtücke vorliegen kann, wenn das\nOpfer Argwohn hegt und vor der Tat gegen seinen Willen von\nSchlaf übermannt oder besinnungslos wird (vgl. BGHSt 23, 119,\n121; BGH, Urteil vom 21. Juni 1967 - 4 StR 199/67; BGH NJW\n1966, 1823, 1824).\n\nHelga ZB kann als Opfer im Rahmen des § 211 StGB\nrechtlich nicht einem arglos Schlafenden gleichgestellt\nwerden. So wie er sich dem wehrlos machenden Schlaf, hat\nsie sich zwar in dem Vertrauen, ihr werde nichts geschehen,\n\nder durch die Fesselung verursachten Wehrlosigkeit überlassen. Während er aber durch den Schlaf den Vorgängen\num ihn entrückt ist, blieb ihre Wahrnehmungsfähigkeit\nund damit zugleich ihre Fähigkeit, Argwohn zu schöpfen,\nim Zustand ihrer infolgedessen nicht vollkommenen Wehrlosigkeit erhalten. Der Grund, der beim Schlafenden der\nSache nach zur Vorverlegung des für die Arglosigkeit maßgebenden Zeitpunktes führt, besteht bei ihr demnach gerade nicht.\n\nbb) Eine weitere anerkannte Modifizierung, die den\nmaßgebenden Zeitpunkt der Arglosigkeit betrifft, bezieht\nsich auf den Fall einer von langer Hand geplanten und\nvorbereiteten Tat. Der Täter schafft sich für sie durch\nbesondere, bei der Tatausführung fortwirkende Vorkehrungen\neine günstige Gelegenheit, indem er das Opfer z.B. in\neinen Hinterhalt lockt. Unter solchen Umständen kann bereits darin die Heimtücke liegen. so daß es nicht mehr\ndarauf ankommt, ob das Opfer noch unmittelbar vor der\nTötung arglos ist oder ob der Täter ihm aus dem Hinterhalt\noffen in feindlicher Haltung entgegentritt (BGHSt 22, 77,\n79, 80).\n\nDiese Fallgestaltung unterscheidet sich wesentlich\nvon der Tat der Angeklagten. Die Angeklagte hat zu keiner\nZeit vor der Tötung List angewendet. Nach den Feststellungen\nhat sie Helga ZW nicht in eine Falle gelockt, indem\nsie ihr Fesseln anlegte. Sie faßte den Entschluß zur Tat\nerst, als nach der Fesselung der letzte Streit entbrannt\nwar.\n\nb) Möglicherweise wäre der Zeuge KW, der nach\n\n- 10 -\n\ndem Geschlechtsverkehr mit Helga ZUEEEB in dem Appartement schlief, zum Schutz seiner Freundin bereit und in\n\nder Lage gewesen, wenn er das Vorgehen der Angeklagten bemerkt hätte. Das kann aber dahingestellt bleiben. Der\nBundesgerichtshof hat die Ausnutzung der Arglosigkeit\n\neines schutzbereiten Dritten anstelle der Arglosigkeit\n\ndes Opfers bisher nämlich zur Begründung der Heimtücke\n\nnur in Fällen ausreichen lassen, in denen es um die Tötung\neines wehrlosen Kleinkindes geht, bei dem die Wahrnehmungsfähigkeit naturgemäß noch unausgebildet ist (BGHSt 3, 330,\n332; 4, 11, 12; 8, 216, 218). Er hat eine ähnliche rechtliche Begründung für die Annahme von Heimtücke zwar auch\n\nbei vorsätzlicher Tötung anderer, insbesondere erwachsener\nPersonen in Betracht gezogen, die bei Tatbeginn selbst zu\ngar keiner Gegenwehr mehr fähig sind, so z.B. für Schlafende oder Bewußtlose (BGHSt 18, 37, 38). Er hat diese Möglichkeit im Zusammenhang mit der Erschießung eines Kriegsgefangenen jedoch abgelehnt aus der Erwägung, dieser habe sich\nnicht in einem Zustand so vollständiger Hilf- und Wehrlosigkeit befunden, wie er bei einem ganz kleinen Kind gegeben\nsei (BGH aa0).\n\nDem vergleichbar ist der Sachverhalt auch hier. Helga\nZU kann im Hinblick auf § 211 Abs. 2 StGB rechtlich\nnicht wie ein von Natur aus vollkommen wehrloses Kleinkind\nangesehen werden. Sie war nach der Fesselung nicht gänzlich\nhilflos. Sie erfaßte sofort, was ihr bevorstand, als die\nAngeklagte das Tuch faltete. Wegen der Fesseln konnte sie\nzwar nicht fliehen oder sich dem Angriff mit körperlicher\nGewalt widersetzen. Sie war jedoch noch in der Lage, um Hilfe\nzu rufen und jedenfalls dadurch eine nicht von vornherein\naussichtslose Abwehr zu versuchen.\n\n- 11 -\n\nc) Die Ausnutzung nur der Wehrlosigkeit des Opfers\nrechtfertigt nicht die Annahme von Heimtücke. Das läßt\nsich schon daraus herleiten, daß die in diesem Zusammenhang erhebliche Wehrlosigkeit gerade in einer auf der\nArglosigkeit beruhenden starken Einschränkung der natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit besteht (BGH GA\n1971, 113, 114). Demgemäß ist eine Herabsetzung dieser\nBereitschaft und Fähigkeit, welche andere Ursachen hat,\nbei Ausschluß der Arglosigkeit für den Heimtückebegriff\nrechtlich bedeutungslos (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962,\n- 2 StR 506/62), ebenso wie umgekehrt die Tatsache, daß\ndas Opfer bewaffnet ist, bei Arglosigkeit die Annahme seiner\nWehrlosigkeit nicht hindert (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 282/79).\n\nDie Rechtsprechung hat den oben bezeichneten Grundsatz aber auch unabhängig von diesen Erwägungen anerkannt,\nund zwar insbesondere auch für den Fall, daß der Täter die\nWehrlosigkeit des Opfers ohne Tötungsvorsatz selbst herbeigeführt hat, und sei es durch eine strafbare Handlung\n(vgl. BGHSt 19, 321, 322; BGH NJW 1966, 1823, 1824; BGH,\nUrteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 426/80; Beschluß vom\n8. Juli 1982 - 4 StR 370/82), z.B. durch eine Körperverletzung, durch die er es in einen solchen Erschöpfungszustand versetzt, daß es nicht einmal mehr einen Hilferuf\nhervorbringen kann (BGHSt 19, 321, 322). Im übrigen hat\ndie Rechtsprechung gerade im Zusammenhang mit der vorsätzlichen Tötung eines Kleinkindes wiederholt darauf hingewiesen, daß allein die Ausnutzung von dessen natürlicher Wehrlosigkeit das Heimtückemerkmal nicht erfüllt (vgl. BGHSt 4,\n11, 135 8, 216, 218).\n\n- 12 -\n\nd) Der vorliegende Fall gibt dem Senat weder im\nHinblick auf bestimmte einzelne Gesichtspunkte noch bei\neiner Gesamtwürdigung Anlaß, von den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung abzuweichen, indem er den\nHeimtückebegriff so erweitert, daß die festgestellte\nTat dessen Voraussetzungen erfüllen würde. Ausschlaggebend hierfür ist, daß die Angeklagte die Tötung ohne\njegliche Heimlichkeit oder List vor den Augen des Opfers\nvorbereitete und ausführte. Sie hat zwar dessen Wehrlosigkeit zur Tötung ausgenutzt. Die Wehrlosigkeit hatte ihre\nUrsache aber nicht in einer bei Tatbeginn vorhandenen Arglosigkeit des Opfers, sondern in einer erheblich früher\nohne Tötungswillen vorgenommenen Fesselung.\n\nDie Erstreckung des Heimtückebegriffs auf den vorliegenden Fall würde im übrigen der vom Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtlich für geboten erachteten restriktiven Auslegung des § 211 StGB zuwiderlaufen (BVerfGE 45,\n187). Sie würde die Ergebnisse der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Frage stellen, welche die Ausnutzung allein der\nWehrlosigkeit des Opfers für eine heimtückische Tötung gerade\nnicht ausreichen läßt (BGHSt 4, 11, 12 f.; 8, 216, 218; 19,\n321, 322; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1962 - 2 StR 506/62).\n\n- 13 -\n\nSie würde einer bedenklichen Ausweitung des Mordtatbestandes in dem Sinne Vorschub leisten, daß schon jegliche Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit zur Erfüllung des Heimtückemerkmals genügen könnte (BGHSt 18,\n37, 38).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-04/3-str-199-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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