{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-04_3_StR_134_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-04","aktenzeichen":"3 StR 134/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 134/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelier Andre D EB zu: SB, zevoren\nar EB 323 in Eco (Algerien),\n\nwegen Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nLaufhütte\nDr. Gribbohm\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanvalt mug\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiEEEENNEEEEEEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestelltc (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Brandstiftung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und\n6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang mit der Sachrüge Erfolg.\n\n‘Soweit der Angeklagte das Urteil über die Frage der\nVerurteilung wegen schwerer statt wegen einfacher Brandstiftung hinaus angreift, ist die Revision i.S. des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet. Hinsichtlich der unzulässigen\nAngriffe des Angeklagten gegen die Urteilsfeststellungen\nund die Beweiswürdigung ist lediglich zu bemerken, daß\nder Tatrichter rechtsfehlerfei entscheidend auf die Würdigung der vielen gegen den Angeklagten insgesamt\nsprechenden Tatsachen und Gesichtspunkte abgestellt hat\n(UA S. 39). Dabei war es ihm unbenommen, neben anderen\nUmständen seiner Überzeugungsbildung auch Erfahrungssätze mit Wahrscheinlichkeitsaussagen zugrunde zu legen\n(vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 48). Im Hinblick auf\ndie festgestellten \"Brandbeschleunigungsmittel-Spuren\"\n(UA S. 16, 22) brauchte die Strafkammer der Frage zu heute\nohnehin nicht zugelassenen und nicht verwendeten brennbaren chemischen Reinigungssubstanzen nicht weiter nachzugehen, sondern konnte sich damit begnügen, daß nach\ndem Gutachten des Sachverständigen eine solche Brandursache sicher ausgeschlossen ist (UA S. 38/39). Daß ein\nanderer Täter als der Angeklagte die Brandstiftung begangen hat, ist rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA S. 32\nbis 36), wenn auch die Strhfkammer an einer Stelle (UA\nS. 34) - nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe versehentlich - das Wort \"yollkommeh unwahrscheinlich\" statt \"aus-\n\ngeschlossen\" verwendet hat.\n\nAllerdings ist der Angeklagte zu Unrecht wegen\nschwerer Brandstiftung verurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat hierzu festgestellt: Das vom\nAngeklagten und seiner Ehefrau betriebene, von ihnen angemietete Hotel grenzte nach beiden Seiten an Wohnhäuser\nmit feuerbeständigen Trennwänden an. Am 18. Dezember 1981\nhatten die letzten Gäste das Hotel gegen Mittag verlassen.\nDer Angeklagte schloß die Eingangstür des Hotels mit dem\neinzigen hierfür vorhandenen und stets in seinem Besitz\nbefindlichen Schlüssel eigenhändig ab. Weil es sich nicht\nlohnte, den Hotelbetrieb zwischen Weihnachten und Neujahr\naufrecht zu erhalten, sollte das Hotel in dieser Zeit\ngeschlossen bleiben. Ein entsprechender Hinweis war an\nder Eingangstür angebracht. Wegen seiner ausweglosen\nfinanziellen Situation setzte der Angeklagte das Hotel\nin der darauffolgenden Nacht in Brand, um den Versicherungswert zu realisieren.\n\nNach Auffassung der Strafkammer hat sich der Angeklagte der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB\nschuldig gemacht. Denn er habe ein zur Wohnung von Menschen\ndienendes Gebäude in Brand gesetzt. Daß es im Zeitpunkt\nder Inbrandsetzung unbewohnt gewesen sei, stehe nicht entgegen, weil es nach seiner Zweckbestimmung weiterhin zur\nWohnung von Menschen, nämlich zur Aufnahme von Gästen gedient habe.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nNach § 306 Nr. 2 StGB muß das in Brand gesetzte Gebäude \"zur Wohnung von Menschen dienen\". Es genügt nicht,\n\nW\n\nw\n\n#\n\ndaß es hierzu bestimmt oder geeignet ist. Vielmehr muß\nes tatsächlich bewohnt werden, mag auch der Bewohner\nzur Tatzeit abwesend sein (RGSt 60, 136, 137; BGHSt 16,\n394, 395; 23, 1145 26, 121, 122).\n\nAn der nach den tatsächlichen Verhältnissen zu\nbeurteilenden Voraussetzung für den Tatbestand des\n§ 306 Nr. 2 StGB, daß in dem Hotel Menschen wohnten,\nfehlt es. In dem Gebäude befand sich keine Wohnung. In\nallen vier Etagen waren nur Hotelzimmer, die zur Tatzeit\nvon niemandem bewohnt waren. Der Angeklagte und seine Ehefrau wohnten in einem Nebenhaus. Zwar wäre die Sache anders zu beurteilen, wenn auch nur ein einziger Gast ein\nZimmer des Hotels gemietet und dort für eine Zeit seinen\ntatsächlichen örtlichen Lebensmittelpunkt gehabt hätte,\nnur bei der Brandlegung - vorübergehend -— abwesend gewesen wäre (vgl. BGHSt 26, 121; BGH NStZ 198?, 420). Das\nwar aber nicht der Fall. Hier hatten die letzten Gäste\ndas Hotel verlassen.\n\nKeine Rolle spielt, daß die Hotelzimmer möbliert\nwaren und jederzeit wieder zur Wohnung von Menschen dienen\nkonnten. Denn die Bestimmung und Bienung zur Wohnung genügt nicht (RGSt 60, 136, 137; BGHSt 23, 114). Das in\neinem Gebäude befindliche Mobiliar ist nicht nach § 306\nNr. 2 StGB geschützt. Ob und in welchem Umfang der Täter\nvor der Tat Mobiliar aus einem unbewohnten Gebäude entfernt hat, ist gleichgültig (BGHSt 16, 394, 396; BGH bei\nHoltz MDR 1981, 981).\n\nAuf den Meinungsstreit, ob bei Wochenend- oder Ferienhäusern § 306 Nr. 2 StGB eingreift (vgl. z.B. Cramer in\nSchönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 306 Rdn. 7 einerseits\nund Horn in SK § 306 Rdn. 7 andererseits), ist nicht ein-\n\nzugehen, weil es sich um eine andere Problemstellung\nhandelt. Dort kann der Inhaber jederzeit spontan den\nEntschluß fassen, sich tatsächlich in sein Wochenendoder Ferienhaus zu begeben. Nur mit einem solchen Fall\ndes zeitweisen Wohnens in einem Gebäude befaßt sich die\nvom Generalbundesanwalt angeführte Entscheidung in\nOGHSt 1, 24h,\n\nSchließlich ist der Tatbestand des 8 306 Nr. 2 StGB\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt zu bejahen, daß an\nbeiden Seiten des Hotels Wohnhäuser angebaut waren. Denn\ndas Hotel bildete weder mit dem einen noch mit dem anderen Nebenhaus ein einheitliches zusammenhängendes Gebäude (vgl. BCH GA 1969, 118; BGH, Urteil vom 17. März\n1977 - 1 StR 97/77; BGH, Beschluß vom 7. April 1981 -\n\n4 StR 136/81), sondern war von diesen als Bauwerk und im\nübrigen durch Brandwände getrennt.\n\nh\n\nNach alledem ist der Angeklagte nicht der schweren\nBrandstiftung, wohl aber der Brandstiftung gemäß § 308\n\nStGB schuldig. Die Strafe muß durch den Tatrichter neu\nzugemessen werden.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nDr. Gribbohm Zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-04/3-str-134-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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