{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-07-04_3_StR_101_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-07-04","aktenzeichen":"3 StR 101/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 101/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Theodorus Paulus SEHR zus Ai,\ngeboren am EN 1933 in HP (Niederlande),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 4. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nDr. Gribbohn,\nZschockelt\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 17. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Verteidigung macht geltend, daß bei der\nVernehmung eines anonym gebliebenen, optisch und\nakustisch abgeschirmten Belastungszeugen die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Sie leitet daraus\neine Verletzung des Grundsatzes ab, daß Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung durchzuführen\nsind (§ 338 Nr. 6 StPO).\n\nDie Rüge ist unter den hier gebenen Umständen\nbegründet.\n\n1. Zur Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit hat die Strafkammer ausgeführt, es sei eine\nGefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen;\ndenn die Preisgabe der Identität des Zeugen, der\nals verdeckt eingesetzter Polizeibeamter arbeite,\nwerde die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich\ngefährden und erheblich erschweren. Außerdem bestehe\nGefahr für Leib oder Leben des Zeugen, wenn seine\nIdentität preisgegeben werde. Der Schutz des Zeugen\nvor Aufdeckung seiner Identität sei in öffentlicher\nVerhandlung nicht zu gewährleisten.\n\n2. Diese Begründung trägt den Ausschluß der\nÖffentlichkeit nicht.\n\n-u-\n\na) Zwar kann die Öffentlichkeit gemäß § 172\nNr. 1 GVG wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden, wenn die oberste Dienstbehörde einen Zeugen, der als verdeckt eingesetzter\nPolizeibeamter arbeitet, nur unter dieser Voraussetzung aus Sorge vor dessen Enttarnung zur Vernehmung freigibt und der Ausschluß der Öffentlichkeit notwendig ist, um der Gefahr der Enttarnung\ndes Zeugen zu begegnen (vgl. BGHSt 32, 115, 125).\nÜber die Notwendigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit in solchen Fällen entscheidet das Gericht\nnach pflichtgemäßem Ermessen. Hier ist nicht erkennbar, daß die Strafkammer bei der Ausübung ihres Ermessens alle Umstände bedacht hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.\n\nBei den Bedingungen, unter denen der verdeckt\nals Polizeibeamter eingesetzte Zeuge vernommen worden\nist - die einzuhalten das Landgericht vor der Vernehmung zugesichert hat - liegt die Möglichkeit,\ndaß bei seiner öffentlichen Vernehmung die öffentliche Ordnung gefährdet werden könnte, so fern,\ndaß sie näher hätte belegt werden müssen. Der Zeuge\nblieb anonym. Dem Vorbringen der Revision ist zwar\nzu entnehmen, daß er vom Vorsitzenden gebeten worden\nist, seine Personalien anzugeben. Er hat sich jedoch\n- was bei der vor seiner Vernehmung vom Bundesminister\ndes Inneren mitgeteilten Einschränkung, die Identität\ndes Zeugen dürfe nicht preisgegeben werden (UA S. 16),\nzu erwarten war - unter der Berufung auf die Anweisung\nseines Vorgesetzten geweigert, seine Personalien zu\nnennen. Der Zeuge war auch optisch abgeschirmt; es\nwar zudem Vorsorge dafür getroffen, daß die Gefahr\nder Identifizierung von Stimme und Sprache (vgl.\n\n-5-.\n\nBGHSt 31, 290, 293) fernlag. Er wurde im Versamnlungsraum des Polizeipräsidiums vernommen, SO daß\neinem Versuch, ihn beim Weg zum Vernehmungsort\nund nach seiner Entlassung als Zeuge zu enttarnen,\nzu begegnen war. Eine Enttarnung durch die Art der\nzu erwartenden Fragestellung (vgl. BGHSt 31, 148,\n156) war zwar von vornherein nicht völlig ausgeschlossen. Eine solche Gefahr ist jedoch nicht\nohne weiteres ersichtlich und hätte, wenn sie\ngegeben war, vom Landgericht näher dargelegt\nwerden müssen. Dies ist nicht geschehen.\n\nb) Nicht der Entscheidung bedarf, ob die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden dürfen, wenn die\nVernehmung des verdeckt arbeitenden Polizeibeamten\nmit Namensnennung und ohne ihn optisch und akustisch\nabzuschirmen, durchgeführt worden wäre (vgl. BGHSt 32,\n115).\n\n3. Das Urteil ist nach alledem aufzuheben. Auf\ndie weiteren Beanstandungen der Revision kommt es\nnicht an.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\nDr. Gribbohm Zschockelt\n\nX","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-04/3-str-101-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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