{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-06-27_3_StR_176_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-06-27","aktenzeichen":"3 StR 176/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7,\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 176/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Friedrich August M EEE aus Mol,\ngeboren am EEE <> in DEEP,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iin\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt iiiiiinnnu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Kleve -— auswärtige\n\nStrafkammer Moers - vom 14. Dezember 1983 wird\n\nverworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung in Tateinheit mit sexuellen Handlungen an einer\n\nPerson unter vierzehn Jahren und mit Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Freigesprochen hat es ihn von dem Vorwurf,\nvor zwei Kindern onaniert zu haben.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen\nErfolg.\n\nI. Hinsichtlich des Vorwurfs der Anklage, von dem der\nAngeklagte freigesprochen worden ist, macht die Staatsanwaltschaft geltend, ihr sei keine Gelegenheit gegeben worden,\nförmliche Schlußanträge zu stellen.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft erhielt, wie das Protokoll\nüber die Hauptverhandlung ausweist (Bd. II Bl. 320 dA),\nnach dem Schluß der Beweisaufnahme das Wort. Sie stellte\nihren - die Vorwürfe der Anklage erschöpfenden - Schlußantrag; \"im ersten Fall (Onanieren)\" beantragte sie \"Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO\". Anschließend\nerhielten der Vertreter der Nebenklägerin und der Verteidiger\nGelegenheit zur Stellungnahme. Der Vertreter der Nebenklägerin\nbeantragte \"Bestrafung\", der Verteidiger - der sich, wie der\nStaatsanwalt, zu allen Anklagepunkten äußerte - \"im ersten\nFall (Onanieren) Freispruch\". Nach dem letzten Wort des Angeklagten wurde das Urteil verkündet.\n\n2. Die Verfahrensweise des Landgerichts läßt keinen\nRechtsfehler erkennen, auf dem das Urteil beruht.\n\na) Die Staatsanwaltschaft erhielt gemäß § 258 StPO\nnach dem Schluß der Beweisaufnahme zu ihren Ausführungen\nund Anträgen das Wort. Einen Anspruch, im Falle der Ablehnung ihrer Anträge erneut Gelegenheit zur Stellungnahme\nzu erhalten, hatte sie nicht. Stellt ein Antragsteller\nerst im Rahmen seines Schlußvortrages Anträge, so gibt\ner grundsätzlich zu erkennen, daß er auf eine der Urteils-\n\nverkündung vorausgehende Entscheidung verzichtet (vgl. BGHSt\n32, 10, 13 für den Fall von Hilfsbeweisamträgen). Eine\nbesondere Fallgestaltung, die zu erneuter Worterteilung nach\n8 258 Abs. 1 StPO (vgl. KK-Hürxthal § 258 Rdn 23) hätte\nverpflichten können, liegt hier nicht vor, zumal die Staatsanwaltschaft ihr Recht (§ 258 Abs. 2, 1. Halbs. StPO), auf\nden Schlußvortrag der Verteidigung - die sich durch ihren\nAntrag, den Angeklagten freizusprechen, gegen eine Einstellung\ndes Verfahrens ausgesprochen hatte - zu erwidern, nicht genutzt und damit ihre Auffassung zu erkennen gegeben hat, daß\nsie ihrer Pflicht zur Würdigung des Sachverhalts durch den\ngestellten Antrag Rechnung getragen habe.\n\nb) Allerdings ist die Staatsanwaltschaft wegen ihrer\nprozessualen Stellung im Strafverfahren verpflichtet, im\nRahmen ihrer Schlußausführungen den Sachverhalt tatsächlich\nund rechtlich zu würdigen und einen bestimmten Antrag zu\nstellen (KK-Hürxthal aaO Rdn 8 mit Nachw.). Ob sie diese\nPflicht durch einen Antrag, das Verfahren vorläufig einzustellen, erfüllt, kann zweifelhaft sein. Darauf kommt\nes aber hier nicht an. Die Revision hat nicht ausgeführt,\nwelchen Antrag der Vertreter der Staatsanwaltschaft gestellt\nhätte, wenn er von der Absicht des Landgerichts, das Verfahren nicht einzustellen, Kenntnis gehabt hätte. Daß er\neinen anderen Antrag als den, den Angeklagten freizusprechen,\nhätte stellen können, liegt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung fern. Bei dieser Sachlage ist die Annahme auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, daß der Staatsanwalt die vorläufige Einstellung des Verfahrens beantragt und\ndavon abgesehen hat, einen auf Bestrafung, Freisprechung oder\nendgültige Einstellung des Verfahrens (im Sinne des § 260 Abs.\n3 StPO) lautenden Antrag zu stellen.\n\nII. Bezüglich der Tat, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts.\n\n1. Einen Verfahrensverstoß sieht sie darin, daß\ndas Landgericht ihren im Schlußvortrag gestellten Antrag,\ndie Gesetzesverletzung nach § 239 StGB gemäß § 154 a StPO\neinzustellen, nicht beschieden und in den Urteilsgründen\nkeine Ausführungen zur Frage der Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung gemacht habe, Diese Rüge zeigt keinen Verfahrensverstoß auf, der den Bestand des Urteils gefährdet.\n\na) In der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt,\ntateinheitlich mit den §§ 178, 176 und 223 StGB gegen\n§ 239 StGB verstoßen zu haben. Im Rahmen ihres Schlußvortrages hat die Staatsanwaltschaft unter anderem beantragt,\ndie \"Freiheitsberaubung nach § 239 StGB nach § 154 a StPO\"\neinzustellen.\n\nb) Darin liegt der Antrag, die Strafverfolgung gemäß\n8 15h a Abs. 2 StPO auf die übrigen in der Anklage genannten\nGesetzesverletzungen, also auf die §§ 178, 176 und § 223\nStGB, zu beschränken. Diesem Antrag ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Es hat von einer Verurteilung nach § 239\nStGB abgesehen. Allerdings hat es die Beschränkung der Strafverfolgung nicht ausdrücklich durch Beschluß angeordnet, Dies\nhat sich indes nicht ausgewirkt, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragte Beschränkung der Strafverfolgung\nim Urteilsspruch verwirklicht worden ist. Zwar hat das Landgericht dies in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich hervorgehoben. Daß es die Beschränkung mit der Verkündung des\nUrteilsspruchs vornehmen wollte, ergibt sich indes aus dem\nGesamtzusammenhang der Urteilsgründe, denen zu entnehmen ist,\ndaß es die nach den Feststellungen gegebene Gesetzesverletzung\nnach § 239 StGB als nicht beträchtlich ins Gewicht fallend gewürdigt hat. Sie hat bei Strafzumessung zwar ie Fesselung\ndes Mädchens berücksichtigt (UA S. ?2), nicht aber die darauf\nzurickzuführende nach Beendigung der Tat kurzzeitig andauernde\nFreiheitsberaubung (UA S. 6).\n\n2. Auch die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf,\nauf dem das Urteil beruhen könnte.\n\nZutreffend weist die Staatsanwaltschaft allerdings\ndarauf hin, daß das Landgericht die Frage der Anwendbarkeit\ndes § 176 Abs. 3 StGB nicht erwogen hat. Die Voraussetzungen\nder Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall im Sinne\ndieser Vorschrift (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nrn 1 und 2 StGB)\nliegen zwar nicht vor. Die Umstände der Tat legen jedoch\ndie Annahme nahe, diese außerhalb der Regelbeispiele als\nbesonders schweren Fall anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Dezember 1977 - 2 StR 430/77). Auf der Nichterörterung\nder Anwendbarkeit des § 176 Abs. 3 StGB kann das Urteil\naber nicht beruhen.\n\nDas Verhalten des Angeklagten, welches das Landgericht\nan sich dazu hätte drängen müssen, zu prüfen, ob sich die\nTat als besonders schwerer Fall des sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern darstellt, führt hier zur Bejahung des § 178\nStGB. Die Strafdrohung des Absatzes 1 dieser Vorschrift,\ndie das Landgericht der Strafzumessung zugrunde gelegt hat,\nentspricht der des § 176 Abs. 3 StGB. Bei der Abwägung der\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte\nhat die Strafkammer neben der Tatsache, daß sich die Tat\ngegen ein zwölfjähriges Mädchen richtet - was zur Anwendung\ndes § 176 geführt hat - strafschärfend die Umstände erwogen,\ndie zur Prüfung des § 176 Abs. 3 StGB hätten drängen müssen,\nnämlich, daß er dem Kind \"massive körperliche Verletzungen\n\nbeigebracht\" und es \"sogar zum Mundverkehr gezwungen\" hat\n(UA S. 22). Das Landgericht hat demnach den Unwertgehalt\nder Tat in vollem Umfang berücksichtigt. Deshalb ist auszuschließen, daß es eine höhere Strafe ausgesprochen hätte,\nwenn es die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 3 StGB geprüft und\nbejaht hätte.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-176-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-176-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.962761+00:00"}}