{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-06-27_3_StR_144_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-06-27","aktenzeichen":"3 StR 144/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"69\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 144/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd Rudi 1 EB 1.5: VB zeboren an\nEEE 1955 ir VuEB- N Gu,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\n6/\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt immun\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n15. Dezember 1983 im Fall II 9 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nErwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Genußüberlassung in zwei Fällen, wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen\nunterlassener Hilfeleistung (Fall II 9 der Urteilsgründe)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die vom Generalbundesanwalt vertretene, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil im Fall II 9\nder Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben.\n\nZum Fall II 9 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nfestgestellt: Am 19. März 1982 gegen 20.00 Uhr kam Michael\nPB angeheitert von vorangegangenem Alkoholgenuß in die\nWohnung des Zeugen CU, in der sich der Angeklagte mit\ndiesem Zeugen und dem Zeugen Sch befand. Michael FB\ntrank mit den Anwesenden Bier, rauchte Hashisch-Joints mit\nund nahm eine nicht feststellbare Menge Tabletten, darunter\nValium. Schließlich schüttete der Angeklagte eine Menge von\n100 bis 300 mg Heroingemisch auf einen Spiegel und zog daraus zwei Linien. Entweder mit einem Trinkhalm oder mit einen\nzusammengerollten Zehn-DM-Schein zogen der Angeklagte und\nMichael PB je eine Linie Heroingemisch in die Nase hoch.\n\n27\n\nDer Angeklagte wußte, daß Michael Pf Erfahrung mit Heroin\n\nhatte, aber nicht süchtig und an regelmäßigen Heroingebrauch\nnicht gewöhnt war. Bei der Erörterung der Kausalität für den\nTod wird die von Michael | verbrauchte Menge als \"eine\nÜberdosis von 100 bis 300 mg\" bezeichnet (UA S. 28).\n\nIm Laufe des weiteren Abends drehte sich Michael PR\n\nvon selbst mitgebrachtem Haschisch einen Joint, an dem\n\ner und die anderen zogen. Gegen 23.00 Uhr wurde er bewußtlos. In der Folgezeit erwachte er nicht, obwohl ihm\neinige Ohrfeigen gegeben, sein Kopf mit kaltem Wasser\nabgeduscht und sein Nacken und die Stirn mit nassen\nTüchern behandelt wurden. Der Zeuge CB wollte den\nNotarzt rufen. Der Angeklagte sprach sich trotz seiner\nErkenntnis, daß ärztliche Hilfe erforderlich war, dagegen aus und erklärte, es sei nicht so gefährlich, \"Mike\"\nschlafe nur seinen Rausch aus. Er wollte verhindern, mit\neinem aufgrund Heroineinnahme Bewußtlosen gesehen zu werden. Am nächsten Morgen verstarb Michael Mi. Todesursache war ein Herz- und Kreislaufversagen infolge einer\nsich schnell entwickelnden schweren Lungenentzündung, die\nauf die Atemlähmung und Bewußtlosigkeit zurückzuführen\nwar, welche durch das Schnupfen des Heroingemischs im Zusammenwirken mit dem Alkoholgenuß und der Tabletteneinnahme verursacht wurden. Der Verstorbene hätte durch ärztliche Hilfe bis etwa eine Stunde nach Mitternacht gerettet\nwerden können.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen\nunterlassener Hilfeleistung verurteilt. Eine Verurteilung\nwegen fahrlässiger Tötung hat es abgelehnt, weil dem Angeklagten die Vorhersehbarkeit der tödlichen Wirkung des nur\ngeschnupften Heroingemischs bei dem Verstorbenen nicht\nnachzuweisen sei.\n\nMit der Revision macht die Beschwerdeführerin geltend,\nder Angeklagte habe sich der fahrlässigen Tötung schuldig\ngemacht. Er habe gewußt, daß der Verstorbene nicht an regelmäßigen Heroingebrauch gewöhnt gewesen sei und daß er ihm\neine Überdosis von 100 bis 300 mg überlassen habe. Maßgeblich\nsei nicht die Art der Aufnahme des Heroins, auf die das\nLandgericht allein abgestellt habe, sondern dessen Menge sowie die körperliche Verfassung und die Heroingewöhnung des\n\n67\n\nOpfers. Daß \"Sniefen\" nach Meinung des Landgerichts weniger\ngefährlich sei als Injizieren, sage noch nichts über den\nGrad der Gefährlichkeit des Sniefens.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Wertung, der Angeklagte sei nur wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323 c\nStGB und nicht wegen fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB zu\nverurteilen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand, weil der\n. Tatrichter den Sachverhalt nicht erschöpft hat.\n\nAllerdings ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die bisher festgestellten Umstände\ndes Falles fahrlässige Tötung verneint, soweit der Angeklagte\ndem Verstorbenen eine Dosis Heroingemisch zum Schnupfen überlassen hat.\n\nEntgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schlechthin\njedes Überlassen einer Einzelportion Heroingemisch an ein\neigenverantwortlich handelndes Opfer, ohne daß der Täter das\nRisiko besser erkannte als dieses, als fahrlässige Tötung gewertet worden. In dem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimnten Urteil vom 14. Februar 1984 - 1 StR 808/83 (MDR 1984,\n503) - ist vielmehr ausdrücklich klargestellt worden, daß,\nwer die eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung eines anderen ermöglicht (dort durch Beschaffen\neiner Spritze zur Heroininjektion), nicht ohne weiteres wegen eines Tötungsdelikts strafbar ist, wenn sich das mit\nder Gefährdung durch den anderen bewußt eingegangene Risiko\nverwirklicht. Denn die Selbstgefährdung, die Selbstverletzung\nund auch die Selbsttötung erfüllen nicht den Tatbestand eines\nTötungs- oder Körperverletzungsdelikts. Wer sich daran beteiligt, nimmt an einem Geschehen teil, das - soweit es um\ndie Strafbarkeit wegen eines solchen Delikts geht - keine\nTat im Sinne der §§ 25, 26, 27 Abs. 1 StGB ist (vgl. BGH aaO\n\nmit weiteren Nachweisen).\n\nInwieweit diese Erwägungen auf Fälle der vorliegenden\nArt zu übertragen sind, kann dahinstehen, Denn hier hat\ndas Landgericht die Fahrlässigkeit wegen mangelnder Vorhersehbarkeit der tödlichen Wirkung des Heroingemischs bei\ndem Opfer rechtsfehlerfrei verneint.\n\nImtgegen der Annahme der Revision hat das Landgericht\nnicht festgestellt, der Angeklagte sei sich dessen bewußt\ngewesen, Michael Pi sine \"Überdosis\" Heroingemisch überlassen zu haben. Seibst wenn es sich dabei um eine Menge von\n100 bis 300 mg Heroingemisch gehandelt haben sollte, ist\ndamit noch nicht gesagt, daß dies eine das Leben gefährdende\nÜberdosis war. Nach den Feststellungen hat die - lediglich\nbei der Erörterung des Ursachenzusammenhangs zwischen Intoxikation udd Tod so bezeichnete - \"Überdosis\" Heroingemisch nur \"im Zusammenwirken mit genossenem Alkohol und eingenommenen Tabletten\" zum Tod geführt.\n\nEntscheidend für die Wirkung eines Heroingemischs ist\nder -— hier unbekannte - Anteil an reinem Heroin. Dafür, daß\nes ein Heroingemisch mit hohem Wirkstoffanteil war und der\nAngeklagte wußte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 985) oder\ndamit rechnen mußte, die überlassene Menge könne tödlich\nwirken, hatte das Landgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Nach der vom Landgericht als glaubhaft\ngewürdigten und der Verurteilung des Angeklagten zugrundegelegten Bekundung des Zeugen Sch hatten dieser Zeuge,\nder Angeklagte und der Zeuge Cu am selben Abend schon\nvor der Ankunft Michael a] ohne außergewöhnliche Folgen\n- ersichtlich von dem vorhandenen Heroingemisch — \"gesnieft!\"\n(UA S. 23). Der Angeklagte hatte darüber hinaus noch einmal\neine Menge des Heroingemischs in die Nase hoch gezogen, die\nder von Michael PER geschnupften Dosis vergleichbar war,\n\n67\n\nnämlich auch \"eine Linie\" auf dem Spiegel, ohne daß dies\nbeim Angeklagten anders als erwartet gewirkt hätte. Mit\nRecht hat das Landgericht auch berücksichtigt, daß der\nAngeklagte wußte, Michael PR werde das Heroingemisch\nschnupfen, nicht aber injizieren, und daß \"Sniefen\" sowohl bei Drogenkonsumenten als auch in der medizinischen\nWissenschaft als weniger gefährliche Art der Heroinaufnahme gilt. Das steht im Einklang mit den Ausführungen der\nbeiden vom Landgericht gehörten Sachverständigen (vgl. auch\nBGH MDR 1981, 684).\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch auf die\nKenntnis des Angeklagten abgehoben, daß Michael Pi\n\"nicht unter Entzugserscheinungen litt\", \"überhaupt nicht\nsüchtig war\" und schon ohne außergewöhnliche Auswirkungen\neine Woche zuvor vom Angeklagten erhaltenes Heroin geschnupft\nhatte. Er wirkte am Tatabend gesund. Anders als in anderen\nvom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen hatte\ndas Opfer weder eine Intoxikationspsychose (BGH NStZ 1983,\n72) noch krankhafte Veränderungen als typische Folgen des\nHeroinmißbrauchs (BGH MDR 1981, 684). Ohne daß dabei Rechtsfehler zu erkennen gewesen wären, gab der Sachverhalt dem\nLandgericht auch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme,\nder Angeklagte habe vorhersehen können, daß das Zusammentreffen des \"Sniefens\" dieses Heroingemischs mit Alkoholkonsum zum Tode führen konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980,\n985). Im Zeitpunkt des Überlassens des Betäubungsmittels\nhatte der Angeklagte auch keine besondere Sorgfaltspflicht\nund keine Garantenstellung für Michael PW (vgl. BGH JR\n1979, 429).\n\nNach alledem ist die tatrichterliche Wertung, es sei\nnicht nachgewiesen, daß bei dem Überlassen des Heroingemischs an das Opfer für den Angeklagten vorhersehbar gewesen\nsei, der Stoff werde tödlich wirken, aus Rechtsgründen nicht\n\nzu beanstanden.\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht aber das Verhalten des Angeklagten nach dem Eintritt der Bewußtlosigkeit Michael PB nicht unter dem Gesichtspunkt eines\nTötungsdelikts geprüft.\n\nIn Betracht kommt zunächst, daß der Angeklagte nach\n§ 13 StGB verpflichtet war, die für Michael Pf bestehende Todesgefahr abzuwenden, weil er durch das pflichtwidrige, gemäß § 29 Abs. 1 BtMG strafbare Überlassen des\nHeroingemischs an Michael FB die dann mit der Bewußtlosigkeit des Opfers eingetretene Gefahrenlage tatsächlich\nherbeigeführt hatte (vei. BGHSt 25, 218; BGHSt 7, 287;\nBGHSt 11, 353, 355/356; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103;\nDreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., § 13 Rdn. 11; Stree in Schönke/\nSchroeder StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 32 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Er hätte der Todesgefahr durch Herbeirufen des Notarztes wirksam begegnen können. wenn in der\nverbleibenden Zeit tatsächlich ärztliche Hilfe zu erlangen\nwar.\n\nDer Handlungspflicht des Angeklagten steht nicht entgegen, daß er zunächst durch sein Verhalten dem Opfer mit\ndessen Einverständnis nur eine Selbstgefährdung ermöglicht\nhat. Die Straflosigkeit dieses Tuns im Hinblick auf die\nHerbeiführung des Risikos schließt es nicht aus, Garantenpflichten für den Zeitpurkt zu begründen, in dem sich das\nRisiko erkennbar verwirklicht. Das folgt schon daraus, daß\nMichael PB nicht etwa seinen eigenen Tod wollte, sondem\nnur damit einverstanden war, daß sein Heroingenuß ihn in diese\nGefahr brachte. Sobald er sich in dieser (efahr befand, auf\nderen Nichteintritt er gehofft hatte, hätte sich der Angeklagte, der Michael PP durch das strafbare Überlassen\ndes Heroingemischs mit in diese Lage gebracht hatte, um einen\n\n67\n\nNotarzt bemühen müssen. Die Anforderungen an den Garanten\nwerden damit nicht überspannt (vgl. auch BGHSt 26, 35)\n\nAuch wenn sich der Angeklagte bei Erfüllung der Hilfepflicht\nder Strafverfolgung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz aussetzte, war ihm zuzumuten, ärztliche\nHilfe herbeizuholen (vgl. BGHSt 11, 353, 355/356; BGHSt 14,\n282, 286; BGH bei Holtz MDR 1982, 102, 103).\n\nDarüber hinaus hat der Angeklagte den Zeugen Cu\ndavon abgehalten, den Notarzt zu rufen. Wenn das Einreden\ndes Angeklagten auf den Zeugen co für den Tod Michael\nPER ursächlich war, könnte sich der Angeklagte auch\nhierdurch schuldig gemacht haben. Ob er insoweit wegen\nHandlungstäterschaft oder wegen Anstiftung zu einem Unterlassungsdelikt zu bestrafen ist (vel. Cramer in Schönke/\nSchroeder StGB 21. Aufl. Vorb. 84 ff vor 8 25), kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall käme eine Strafmilderung\nnach § 13 Abs. 2 StGB schon deshalb nicht in Betracht, weil\nder Angeklagte den Unterlassungserfolg durch positives Tun\nsicherer gemacht hätte (vgl. Stree in Schönke/Schroeder StGB\n21. Aufl. § 13 Rn. 64 aE).\n\n- 10 -\n\nDie Aufhebung des Urteils im Fall II 9 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen verhängten Einzelstrafen\nwerden hiervon nicht berührt.\n\nKichter am BGH Dr. Krauth\nist wegen Urlaubsabwesenheit\nverhindert zu unterschreiben\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Schmidt\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-144-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323c","ref_norm":"323c","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-144-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.939921+00:00"}}