{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-06-27_3_StR_143_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-06-27","aktenzeichen":"3 StR 143/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_ StR 143/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Jürgen C u aus DE, dort\ngeboren am GB 13.5,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nbö\n\nZ\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nLaufhütte,\nZschockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaelt 9 in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt HH Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte u\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 6. Dezember\n1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nBesitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren verurteilt und ihm mit einer Sperrfrist von\nacht Monaten die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte erklärte sich bereit, für angemessene\nBelohnung Haschischtransporte zu übernehmen. Bei der ersten\nFahrt Anfang 1983 brachte er 10 kg Haschisch von Di\nzu einem Autobahnrastplatz bei Fo und erhielt\nhierfür 2.000,-- DM. Für die beiden weiteren Haschischtransporte im März und im Mai 1983 wurden ihm ebenfalls\nJe 2.000,-- DM bezahlt,\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nden Angeklagten nur wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt und nicht hinreichend geprüft und\nerörtert hat, ob er des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Nach ständiger Rechtsprechung\numfaßt Handeltreiben mit Betäubungsmitteln jede eigennützige,\nauf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit. Sie muß die einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere zum Endziel haben. Auf eine tatsächliche\nFörderung des erstrebten Umsatzes kommt es nicht an. Eine\nnach außen erkennbare, auf die Veräußerung der Ware gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich. Schon die Inbesitznahme von Betäubungsmitteln ist als Handeltreiben zu werten,\nwenn mit ihr eine umsatzfördernde Handlung vorgenommen wird\n(vgl. BGHSt 30, 277, 278 und 359, 360/361). An einem Handeltreiben fehlt es nur, wenn es um eine ganz untergeordnete\nTätigkeit bei der Weitergabe der Ware geht (BGHSt 29, 239,\n2L0). Auch die eigennützige Förderung fremder Verkaufsgeschäfte erfüllt den Tatbestand des Handeltreibens (BGH, Urteil vom 31. August 1983 - 2 StR 342/83).\n\n68\n\nZwar hat das Landgericht im Rahmen der rechtlichen\nWertung ausgeführt, es habe Feststellungen darüber nicht\ntreffen können, ob der Angeklagte \"in der Absicht des\ngewinnbringenden Weiterverkaufs! gehandelt habe. Eine solche\n\"Absicht\" ist für den Tatbestand des Handeltreibens aber\nnicht erforderlich. Wenn der Tatrichter damit zum Ausdruck\nbringen wollte, vom Vorsatz des Angeklagten sei eine auf\nGüterumsatz gerichtete Tätigkeit nicht umfaßt gewesen, hätte\ner sich damit auseinandersetzen müssen, welche nicht den\nUmsatz fördernde Handlung beim Transport von 10 kg Rauschgift in Betracht kommt.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, daß\nsich der Angeklagte als Mittäter oder Gehilfe beim unerlaubtern Handeltreiben mit Haschisch beteiligt hat. Die Tätigkeit des Kuriers, der - ohne selbst Käufer oder Verkäufer\nzu sein -— gegen Entlohnung selbständig Rauschgift transportiert, ist dem Handeltreiben zuzurechnen (BGH NJW 1979,\n1259; BGH NStZ 1983, 124). Das Landgericht wird zu prüfen\nhaben, ob die Transportleistung des Angeklagten als bloße\nFörderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Handlung erscheint (vgl. BGH NStZ 1982, 243 m.w.N.).\nEr ist Mittäter, wenn er - mit Täterwillen - bezüglich des\nTransports in eigennütziger Weise mit anderen zusammenwirkt,\nbei der Gestaltung des Transports von der Übernahme des Rauschgifts bis zur Ablieferung im wesentlichen frei ist und ein\nunmittelbares eigenes Interesse an den Kurierfahrten hat.\nDaß er den Abnehmer kennt oder dessen Identität prüft, ist\nnicht erforderlich. Gerade derjenige, der im Rauschgiftgroßhandel die Anonymisierung sicherstellt, kann einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben leisten.\n\nZutreffend weist die Beschwerdeführerin auch darauf\nhin, daß den Feststellungen des Landgerichts nicht eindeutig zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Angeklagte\n\nHaschischtransporte durchgeführt hat. Die ihm bei allen\ndrei Fahrten gewährte gleichhohe Belohnung 1äßt vermuten,\ndaß er jeweils 10 kg Haschisch transportierte.\n\nDas Landgericht muß sich schließlich, wie der Generalbundesanwalt mit Recht ausführt, gegebenenfalls auch mit\nder Frage auseinandersetzen, ob der Angeklagte \"gewerbsmäßig\" gehandelt und damit das in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1\nBtMG aufgeführte Regelbeispiel eines besonders schweren\nFalles verwirklicht hat. Es liegt nicht fern, daß der Angeklagte beabsichtigte, sich durch wiederholte Tatbegehung\neine fartlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu erschließen (vgl. BGH StV 1983, 281, 282; BGH\nbei Dallinger MDR 1975, 752).\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Laufhütte\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-27/3-str-143-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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