{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-06-13_3_StR_178_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-06-13","aktenzeichen":"3 StR 178/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 178 / 84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Janko S zus rum,\ngeboren am HB 1943 ir Dun (Jugoslawien),\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSchmidt,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg,\nDr. Krauth,\nZschockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt iu\n\nals Vertreter des Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ge\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\n\nund des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Baden-Baden vom 14. Dezember 1983\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n07\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft\nwie die des Angeklagten haben mit der Jeweils allein\nerhobenen Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft dringt\ndurch. Die Begründung, mit der das Schwurgericht eine\nVerurteilung wegen Heimtückemords ablehnt, hält rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Sie erweckt Zweifel, ob das Landgericht dabei von einem zutreffenden Verständnis des\nHeimtückemerkmals ausgeht, soweit dieses ein Ausnutzen\nder Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in dem Sinne voraussetzt, daß der Täter die Umstände, die sie ausmachen,\nnicht nur in äußerlicher Weise wahrnimmt, sondern ihre\nBedeutung für die Tat bewußt erfaßt. Maßgebend für das\nSchwurgericht waren seine Zweifel, ob die Arg- und wehrlose Lage des Opfers für den Tatentschluß des Angeklagten\nkausal war (UA S, 51/52). Es könne nicht ausgeschlossen\nwerden, daß der Angeklagte seine Frau umbringen wollte,\ngleichgültig ob diese gerade mit dem Angriff rechnete\noder nicht. Auch bestehe die Möglichkeit, daß er schon\nseit längerer Zeit vorgehabt habe, sie umzubringen.\n\nDanach scheint das Schwurgericht von der Annahme\nausgegangen zu sein, Heimtücke liege nur dann vor, wenn\nder Täter seinen Entschluß zur Tötung davon abhängig\ngemacht habe, sie unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit ausführen zu können. So ist die genannte\nsubjektive Seite des Heimtückemerkmals aber nicht zu\nverstehen, Heimtückisch kann auch derjenige handeln,\nder auf jeden Fall, also unabhängig davon, welche\nMöglichkeit der Tatausführung sich ihm bietet, zur\nTötung entschlossen ist.\n\nHat er die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in seiner\nBedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen und\n\ndie Ausführung der Tat (BGH bei Holtz MDR 1979, 455)\n\nin dem Sinne erfaßt, daß er sich dessen bewußt ist, einen\ndurch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (vgl. BGH NJW 1978, 709, 710\nm. w. N.), dann ist sein Verhalten auch dann heimtückisch,\nwenn er die Tat ebenso in einer Situation begangen haben\nwürde, in der das Opfer noch hätte versuchen können, sich\nzu wehren oder dem Angriff zu entgehen, Allerdings ist\n\ndem Landgericht zuzugeben, daß sich in Entscheidungen des\nBundesgerichtshofs (vgl. BGH StV 1981, 277; 1981, 400 mit\nHinweis auf Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 47) gelegentlich\nWendungen finden, die zu dem ihm unterlaufenen Mißverständnis führen können. So wird dort auf die Bedeutung\n\nder Frage hingewiesen, ob die vom Angeklagten \"wahrgenommene besondere Lage des Opfers für seinen bewußten\nWillensbildungsprozeß\" (StV 1981, 400) - oder \"im Rahmen\nder bewußten Willensbildung\" (StV 1981, 277)- \"kausal geworden ist\". Damit ist aber lediglich die \"Ursächlichkeit\"\nder Kenntnis des Täters von den äußeren Tatumständen für\nsein Vorstellungsbild von der Tat und nicht für den Entschluß zu ihr angesprochen. Gefordert wird lediglich die\nüber ein bloßes äußeres Wahrnehmen der tatsächlichen Unstände hinausgehende \"Bedeutungskenntnis\" des Täters\n\n(BGH StV 1981, 277), mit anderen Worten also, daß sein\nkonkreter Handlungswille davon getragen ist, unter diesen\nfür das Opfer besonders gefährlichen Umständen zu töten.\nDies ist es, was den schwereren Schuldvorwurf des Hein-\n*%ückemords begründet. So ist auch die in StV 1981, 400\nabgedruckte Entscheidung zu verstehen, in der, mit miß-\n\nverständlicher Formulierung, bemängelt wird, daß der Tatrichter \"auf die Kausalität des Bewußtseins des Angeklagten\nvon der Lage seines Opfers für seinen Tatentschluß nicht\neingegangen\" ist. Das ergibt sich aus der Begründung im\nübrigen (Hinweis auf das vorherige Vorzeigen des Revolvers\ngegenüber dem Opfer sowie auf die spontane Wutaufwallung,\nin welcher der Tötungsentschluß gefaßt wurde). Sie läßt\nerkennen, daß der dort entscheidende Senat daran zweifelte,\nob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die\nBedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat\nerfaßt, in den festgestellten Tatumständen eine ausreichende\nStütze fand. Zu einem Verständnis der Entscheidung dahin,\ndaß der bewußt heimtückisch Tötende dem Mordvorwurf\n\nallein deshalb entgehen sollte, weil er entschlossen ist,\nsein Opfer auch dann zu töten, wenn er es nicht in arg- und\nwehrloser Lage antrifft, führt ihre recht verstandene Begründung mithin nicht. Weder Schuld- noch Unrechtsgehalt\nder Tötungshandlung eines solchen Täters unterscheiden\n\nsich von dem einer Tat, bei der es dem Täter gerade auf\n\ndie Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers ankommt,\n\nDaß die Strafkammer bei der Prüfung der subjektiven\nSeite der Heimtücke offenbar von der Annahme ausgeht,\ndie bezeichnete Lage des Opfers müsse in dem Sinne kausal\nfür das Handeln des Täters sein, daß sie Bedingung seines\nHandelns ist, macht diese Prüfung fehlerhaft. Dies führt\n- ungeachtet der Möglichkeit, daß der Angeklagte in seiner\naffektiven Erregung sich diese Lage seiner Ehefrau tatsächlich in ihrer Bedeutung für die Tat nicht bewußt gemacht hat - zur Aufhebung des Urteils.\n\n2. Auch die Revision des Angeklagten führt hierzu.\n\nDas Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte sei für\nseine Tat voll verantwortlich (UA S. 57). Dabei stützt es\nsich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. DEM, der,\nim Gegensatz zu dem Sachverständigen Dr. “EB, der Auffassung ist, zu einem Affektstau sei es frühestens nach dem\nersten Messerstich gekommen. Dieser Auffassung schließt sich\ndas Schwurgericht unter anderem deswegen an, weil die Einlassung des Angeklagten, am Ende der Verhandlung vor dem\nAmtsgericht habe seine Frau ihn triumphierend angeschaut\nund Rechtsanwalt Mi habe inm einen bösen Blick zugeworfen, woraufhin es ihm dunkel vor den Augen geworden\nsei (UA S. 33/34), sich nicht bestätigt habe (UA S. 54/55).\nEs geht also davon aus, daß die vom Angeklagten behaupteten\n\"Blicke\" für die Beurteilung der Schuldfähigkeit vor\nBeginn der Tat von Bedeutung sein können, übersieht dabei\naber, daß es für die Beurteilung der psychischen Wirkung auf\nden Angeklagten nicht allein darauf ankommt, ob die Ehefrau\nsowie deren Anwalt ihn tatsächlich so angeschaut haben,\nsondern daß die gleiche Wirkung auf ihn ausgehen konnte,\nwenn er sich dies, den Tatsachen zuwider, nur einbildete.\nDabei stellt es im Rahmen der Beweiswürdigung selbst fest,\nder Angeklagte habe \"den Eindruck\" gehabt, \"Rechtsanwalt\nMi wolle schnell gegen ihn eine negative Entscheidung\nherbeiführen und schaue ihn auch noch böse an. Außerdem\nglaubte er, bei seiner Frau einen triumphierenden Blick\nwahrgenommen zu haben '\"(UA S. 44h).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer,\nwenn sie dies bei Würdigung der beiden Sachverständigengutachten bedacht hätte, zu dem Ergebnis gekommen wäre, bei\ndem Angeklagten sei es, jedenfalls nicht ausschließbar, bereits vor dem Zeitpunkt, in dem er unmittelbar zur Ver-\n\n67\n\nwirklichung der Tötung ansetzte, zu einem Affektstau gekommen und er habe die Tat wenigstens im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen.\n\nNach den Ausführungen des Urteils läßt sich die\nrechtliche Auswirkung dieses Fehlers nicht auf die Frage,\nob die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Tat\nvorlagen, und damit auf den Strafausspruch beschränken.\nZwar legt der Sachverhalt die Annahme, der Angeklagte\nkönne möglicherweise in einem die Schuldfähigkeit\ngänzlich ausschließenden Affektsturm gehandelt haben\n(vgl. Langelüddeke/Bresser, Gerichtliche Psychiatrie\n4, Aufl, S. 256 ff.; Witter in Göppinger/Witter, Handbuch der forensischen Psychiatrie Bd. I S 476 ff., 502 ££.,\n506 ff.) zumindest nicht nahe. Bestimmte Wendungen des\nUrteils lassen es aber als nicht ausgeschlossen erscheinen,\ndie Strafkammer selbst sei von der Möglichkeit eines\nim Zusammenhang mit dem festgestellten Affekt entstandenen Ausschlusses der Schuldfähgikeit ausgegangen.\nSo heißt es bei der zusammenfassenden Wiedergabe der Gutachten (UA S. 53), als der Angeklagte den endgültigen\nEntschluß zur Tat gefaßt habe, sei sän Hemmungsvermögen\nnoch nicht so herabgesetzt gewesen, daß er dem Keiz,\nseine Frau umzubringen, \"nicht\" oder nur eingeschränkt\nhätte widerstehen können. \"Diese Situation\" sei erst\nspäter eingetreten. Auch schließt die Strafkammer die\nAnnahme einer eingeschränkten Schuldfähigkeit oder\nderen \"völligen Ausschluß\" mit Erwägungen über die Zurechenbarkeit eines gegenüber dem ursprünglich gefaßten\nVorsatz nur unwesentlich abweichenden Kausalverlaufs\naus (UA S. 56/57), also mit Erwägungen, die nur dann\nangebracht sind, wenn man von einem nach Beginn der Tat\neintretenden Ausschluß der Schuldfähigkeit ausgeht\n(vgl. die aa0 auch zitierte Entscheidung BGHSt 23, 133).\n\n-8-\n\nNur in einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob eine\nvollendete Tat vorliegt, als ein Vorsatzproblem dar\n(Oehler, GA 1956, 1, 3). Wäre bei dem Angeklagten, was\n\nder Senat angesichts dieser Ausführungen des angefochtenen\nUrteils nicht wie ein Tatrichter ausschließen kann, schon\nvor dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat Schuldunfänigkeit\neingetreten gewesen, dann käme eine Bestrafung wegen eines\nTötungsverbrechens - vom Falle einer etwaigen fahrlässigen\nactio libera in causa abgesehen - nicht in Betracht\n\n(BEHSt 23, 356, 358).\n\n3, Im Hinblick auf die notwendig werdende neue\nVerhandlung in der Sache wird bemerkt:\n\nDas Schwurgericht hat die von ihm festgestellten\nHauptmotive des Angeklagten, die ihn zur Tötung seiner\nEhefrau veranlaßten, nämlich gekränkten Stolz und Haß\nauf seine Frau, als auf tiefster Stufe stehend und damit\nals niedrig im Sinne des § 211 StGB bewertet (UA S. 47/8).\nEine Mordverurteilung unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat es allein aus subjektiven Gründen abgelehnt\n(UA S. 49/50). Dabei hat es nicht erwogen, daß Motive\nwie die von ihr festgestellten nur dann als niedrig einzustufen sind, wenn sie ihrerseits auf niedriger Gesinnung\nberuhen (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 25. Januar 1984\n- 3 StR 481/83, NStZ 1984, 261; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.\n§ 211 Rdn. 5 b; Lackner, StGB 15. Aufl. § 211 Anm, 3 a bb,\nje mit Rechtsprechungsnachweisen). Angesichts der Vorstellungen des Angeklagten, die den festgestellten Hauptmotiven zugrunde lagen (UA S, 47/48), liegt eine Wertung,\n\ndiese Beweggründe beruhten ihrerseits auf einer\nniedrigen Gesinnung, fern.\n\nSchmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth\n\nZschockelt Kutzer\n\n07","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/3-str-178-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-13/3-str-178-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.453889+00:00"}}