{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-23_3_StR_123_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"3 StR 123/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _StR 123/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Arbeiter Werner Op aus VoRmmEE,\ndort geboren am u 1961,\n\n2. den Kraftfahrer Jürgen 2 m aus\nVS-VE, geboren am up 1955 ir Vom,\n\nwegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung\n\nbI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 23. Mai 1984 in der Sitzung vom\n25. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr, Schauenburg\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohn,\nZschockelt,\nKutzer,\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GE in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt von GE ei\n\nder Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger\nin der Sitzung vom 23, Mai 1984,\n\nJustizangestellte ggg\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nund\n\nfür Recht erkannt:\n\n63\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Konstanz vom\n24. November 1983 wird verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die\ndadurch den Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen werden der Staatskasse\nauferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung je zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur\nBewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Strafausspruch; sie wird vom Generalbundesanwalt vertreten.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDer Strafausspruch sowie die Würdigung der Strafkammer\nzu § 56 Abs. 2 StBG halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Die von der Beschwerdeführerin in der Revisionsbegründung und von dem Vertreter der Bundesanwaltschaft\nin der Hauptverhandlung vorgebrachten Einwände gegen\ndie Erwägungen der Strafkammer weisen zwar nach, daß es\nsich um einen Fall handelt, der hinsichtlich der Strafzumessung im Grenzbereich liegt. Rechtsfehler, die den\nBestand des Urteils insoweit gefährden könnten, hat die\nPrüfung durch den Senat Jedoch nicht ergeben.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist in der Lage, sich auf Grund\nder Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck von Tat\nund Täterpersönlichkeit zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte\nStrafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die\nStrafe sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb\ndes dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (ständige\nRechtsprechung, BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133/134; 29, 319,\n320; BGH Wistra 1984, 61).\n\nSolche Mängel weist der angefochtene Strafausspruch\nnicht auf. Die Strafkammer hat ihrer Beurteilung den zutreffenden Strafrahmen zugrunde gelegt; die Strafobergrenze brauchte im Urteil nicht aufgeführt zu werden (vgl.\nMösl NStZ 1984, 158, 159). Bei der Bemessung der Strafe\ninnerhalb dieses Rahmens sind der Strafkammer Rechtsfehler\nnicht unterlaufen. Sie hat zwar auf eine milde Strafe\nerkannt; von einem groben Mißverhältnis zwischen Schuld\nund Strafe kann aber nicht gesprochen werden. Auch bei\nVorliegen mehrerer Erschwerungsgründe ist es nicht ausgeschlossen, auf die Mindeststrafe zu erkennen, wenn die\nstrafmildernden Umstände - nach vertretbarer Auffassung\ndes Tatrichters - so überwiegen, daß die Strafschärfungsgründe zurücktreten; das gilt besonders dann, wenn sich\ndie zur Wahl stehenden Strafrahmen - wie hier - überschneiden (vgl. BGH NStZ 1984, 117 mit weiteren Nachweisen).\n\n62\n\nDas Vorbringen, daß das Gericht bei der Strafzumessung\nbestimmten Umständen nicht die ihnen in Wirklichkeit zukommende Bedeutung beigemessen habe, ist unbeachtlich.\nDenn der Tatrichter hat zu entscheiden, welches Gewicht\neinem einzelnen Umstand im Rahmen der gebotenen Abwägung\ngebührt. Hier hat die Strafkammer bei der konkreten\nStrafzumessung ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt,\ndaß \"das Mädchen den Beischlaf durch zwei Männer erdulden\nmußte\" (UA S. 24) und dem dann eine Reihe von Milderungsgründen gegenübergestellt. Mit dem Versuch, die Bewertung\ndes Tatrichters durch eigene Strafzumessungserwägungen\nzu ersetzen, kann die Revision nicht gehört werden,\n\nDie Strafkammer durfte sich auch von der Überlegung\nleiten lassen, daß der Fall zwar nicht als minder schwerer\nzu beurteilen sei, aber doch einem solchen Falle nahe\nkomme. Wenn der gesetzliche Strafrahmen sowohl die denkbar\nschwersten als auch die denkbar leichtesten Fälle erfaßt\n(vgl. BGHSt 27, 2, 3), so bedeutet das für einen Tatbestand,\nder einen Sonderstrafrahmen nicht aufweist, nicht, daß die\nMindeststrafe allein dann festgesetzt werden könnte, wenn\nsich ein leichterer Fall als der abzuurteilende überhaupt\nnicht mehr denken ließe (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1983\n- 3 StR 437/83). Nichts anderes gilt bei Anwendung eines\nStraftatbestandes, bei dem sich wie in § 177 StGB Regel -\nund Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle überschneiden, von der Verhängung der Mindeststrafe des Normalstrafrahmens, wenn die erforderliche Gesamtwertung den Tatrichter\nnicht zu dem Ergebnis geführt hat, die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens sei geboten.\n\nDie Umstände, in denen möglicherweise eine Entführung\n(§ 237 StGB) gesehen werden könnte, hat das Landgericht\nbei den Strafzumessungserwägungen nicht ausdrücklich\nerwähnt. Das 1äßt aber nicht den Schluß zu, diese Umstände\nseien überhaupt unberücksichtigt geblieben. Die Revision\nübersieht, daß in den Urteilsgründen nur die für die\nStrafzumessung bestimmenden Umstände mitzuteilen sind\n(§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine erschöpfende Aufzählung\naller Strafzumessungsüberlegungen ist weder vorgeschrieben\nnoch möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. KK Hürxthal\n§ 267 StPO Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen).\n\nWie der Bundesgerichtshof wiederholt dargelegt hat,\nmuß das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters,\ndie Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung\nauszusetzen, bis zur Grenze des Vertretbaren hinnehmen\n(BGH MDR 1977, 414; BGH NStZ 1981, 61, 343 und 389, BCH\nNStZ 1982, 114; BGH, Urteil vom 29. März 1984 -\n4 StR 149/84). Besondere Umstände in der Person des Täters\nund in der Tat lassen sich vielfach nicht scharf voneinander trennen (BGHSt 29, 370, 380; BGH NStZ 1982, 114 und\n285). Umstände, die für sich allein nicht die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB begründen würden, können durch\nihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß die\nStrafaussetzung nach § 56 Abs. 2 StBG gerechtfertigt ist\n(BGH NStZ 1981, 61; BGH GA 1982, 39; BGH NStZ 1982, 114;\nBGH NStZ 1983, 118).\n\nVon diesen Grundsätzen ist die Strafkammer ausgegangen\nund in einer ausführlichen wertenden Gesamtwürdigung von\nTätern und Tat zu dem Ergebnis gelangt, daß besondere\nUmstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB für jeden der\n\n6\n\nbeiden Angeklagten vorgelegen haben. Die Wertung ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern noch vertretbar und hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter\neingeräunten Ermessensspielraums. Dem setzt die Beschwerdeführerin eine eigene, abweichende Würdigung entgegen. Wertungen, die mit den Feststellungen nicht vereinbar sind, enthält das Urteil nicht.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohn\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/3-str-123-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/3-str-123-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.933162+00:00"}}