{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-23_3_StR_117_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"3 StR 117/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"H\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 117/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Dieter P ug zus SW, ort geboren\nen EEE 1960,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nA\n\n-2_\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr, Gribbohm,\nZschockelt,\nKutzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (N\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n28. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu\nacht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der\nRevision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\nI. Nach den Feststellungen drangen der Angeklagte und sein Mittäter KW in der Nacht zum\n16. Februar 1983 in die Wohnung der 84 Jahre alten,\nblinden und schwerhörigen Frau TE ein, um dort\nzu stehlen. Sie sperrten die zunächst ahnungslose\nkleine gebrechliche Frau im Wohnzimmer und sodann\nin der Küche ein, während sie nach Beute suchten,\ndie im Ergebnis nur aus Zigaretten, Streichhölzern\nund einem \"Kuli\" bestand. Als Frau TO merkte,\ndaß jemand - es war KB - die Küchentür zuhielt,\nbegann sie zu rufen und gegen die Tür zu trommeln,\nDer Angeklagte sagte zu KW, er wolle \"der Oma\neinen vor die Birne hauen\". Er hatte die Absicht,\nsie \"vor den Kopf zu schlagen\", um noch weiter nach\nGeld zu suchen (UA S, 14). Er stieß die Küchentür,\ndie zuletzt er zugehalten hatte, so heftig nach innen\nauf, daß Frau TB zu Boden stürzte und zusammengekauert liegenblieb. Entgegen seiner Erwartung war\nsie nicht still. Sie \"weinte auf\" und rief nach ihrer\nTochter. Um sie jetzt um jeden Preis zur Ruhe zu bringen\nund vor Entdeckung durch ihre Nachbarn sicher zu sein,\ntrat der Angeklagte heftig auf sie ein. Er stampfte\ndrei- bis viermal wuchtig mit seinen grobstolligen\nfesten Laufschuhen auf den Kopf- und Halsbereich der\nalten Frau. Dabei nahm er den tödlichen Ausgang der\n\n-u-\n\nweiteren körperlichen Mißhandlung in Kauf (UA S, 14 D.\nFrau TEM starp am 3. April 1983, ohne das Bewußtsein nach der Tat wiedererlangt zu haben.\n\nII. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen\nnicht getragen.\n\nSie ergeben nicht Sicher, daß der Angeklagte die\nUrsache für den Tod der Frau TEEN serade durch die\nmit Tötungsvorsatz ausgeführten Fußtritte gesetzt\nhat, daß sie also überlebt hätte, wenn er die weitere\nkörperliche Mißhandlung in der Küche unterlassen hätte.\nDas versteht sich nicht von selbst. Denn den Fußtritten\nwar der heftige Stoß mit der Tür vorausgegangen, durch\nden der Angeklagte Frau TE - nach dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe noch ohne Tötungsvorsatz - \"ruhigstellen\" wollte. Als sie infolge des Stoßes zu Boden\nstürzte, gab es einen Knall (UA S. 14). Das Landgericht legt nicht dar, welche der festgestellten Verletzungen (doppelseitiger Kieferbruch und Hirnblutungen)\nmöglicherweise dem Stoß mit der Tür und dem anschließenden Sturz Frau TM' zuzurechnen sind. Es sieht die\nunmittelbare Todesursache zwar in einer schweren Entzündung der Bronchien und in einer Lungenembolie, die\n\"Folge des durch das schwere stumpfe Kopftrauma erzwungenen Krankenlagers\" waren (UA S. 17). Es erwägt\naber nicht, ob es zu diesem Kopftrauma und dem Krankenlager mit tödlichem Ausgang auf Grund der vorangegangenen Mißhandlung auch ohne die Fußtritte gekommen wäre.\nDie Feststellung, daß der Angeklagte Frau Ti die\nTür \"vor den Oberkörper\" stieß (UA S. 14), ist unter\nden wiedergegebenen Umständen ohne nähere Darlegung\nfür sich allein nicht geeignet, diese Möglichkeit\n\n6\n\n-5_\n\nauszuschließen. Sollte sie auch in der neuen Hauptverhandlung offenbleiben, so könnte der Angeklagte\nJedenfalls nicht wegen vollendeter vorsätzlicher\nTötung verurteilt werden (Senatsurteil NStZ 1984,\n214).\n\nIII. Die Sache ist an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückzuverweisen, obwohl der Angeklagte zur Tatzeit Erwachsener war und das Strafverfahren gegen den heranwachsenden Mitangeklagten Ki\nbereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGHSt\n30, 260, 262). Die Aufhebung des Urteils ist nicht nach\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken.\nEr ist nicht wegen Totschlags verurteilt worden\nund wird von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler nicht betroffen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin:\n\n1. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte\nhabe Frau TEMP vorsätzlich getötet, um den Raub zu\nverdecken,. Gleichwohl hat es ihn nicht wegen Mordes\nnach § 211 StGB bestraft. Es hat dazu ausgeführt:\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\n(BGHSt 30, 105) und des Bundesverfassungsgerichts\nsei die Bestrafung mit lebenslangem Freiheitsentzug nur zulässig, wenn die Gesamtschau aller Tatumstände die Tat als höchststrafwürdig erscheinen\nlasse. Es habe dies nicht feststellen können, weil\nder Angeklagte immerhin von schwacher Intelligenz\nund auch nicht ganz unerheblich alkoholisiert\ngewesen sei (UA S. 20). Diese Begründung hält der\nrechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n-6 -\n\na) Weder das Bundesverfassungsgericht noch\nder Bundesgerichtshorf haben die Anwendung des\n§ 211 StGB allgemein so weit eingeschränkt, wie\nes die Jugendkammer tut, ohne zwischen den verschiedenen Mordtatbeständen zu differenzieren.\nDie grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 1977 zur Verfassungsmäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe\nläßt die Frage offen, welcher Weg zu beschreiten\nist, um Sicherzustellen, daß lebenslange Freiheitsstrafe nicht in Fällen verhängt wird, in\ndenen sie unverhältnismäßig erschiene (BVerfGE\n45, 187, 267). Die vom Landgericht angeführte\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen\ndes Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 105) betrifft\neinen Fall der Heimtücke, für die er - ohne Tatbestandseinschränkung - zur Vermeidung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei außergewöhnlichen Unständen eine \"Rechtsfolgenlösung\" durch Anwendung\ndes § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB ermöglicht. Beiden Entscheidungen ist das vom Landgericht gefundene Ergebnis also nicht zu entnehmen (vgl. BGH aa0 S, 115 £).\nIm übrigen sah sich die Jugendkammer wegen der eingreifenden Milderungsmöglichkeit nach den 88 21, 49\nStGB nicht vor die Notwendigkeit gestellt, bei Annahme von Mord lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.\n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nder den § 211 StcB einschränkend interpretiert, liegt\nin Fällen des Übergangs vom Körperverletzungs- zum\nTötungsvorsatz Verdeckungsmord Jedenfalls dann vor,\nwenn sich der Täter in rechtsfeindlicher Einstellung\n\n- 7 -\n\nin die Situation begeben hat, aus der heraus die\nTat erwächst (BGHSt 28, 77, 80 $; BGH, Urteil\n\nvom 5. September 1978 - 1 StR 389/78; Urteil vom\n24, Oktober 1978 - 1 StR 404/78; BGH GA 1979, 426;\nvgl. BGHSt 27, 346, 348); wenn die Körperverletzung\nnicht\"nahtlos\" in die Tötungshandlung übergeht,\nsondern der Zusammenhang zwischen beiden durch\n\neine Zäsur im Gesamtgeschehen unterbrochen ist\n\n(BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil vom 13. Juli 1978\n- L StR 323/78; Urteil vom 6. Februar 1979 - 5 StR\n800/78; Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79;\nUrteil vom 19. Juni 1979 - 5 StR 254/79), wie dies\nbei einem Wechsel des Angriffsmittels der Fall sein\nkann (BGHSt 28, 77, 82; a.A. BGHSt 27, 316, 349);\noder wenn die Tötung nicht nur zur Verdeckung der\nunmittelbar vorausgegangenen Körperverletzung,\nsondern (auch) einer anderen Straftat - etwa einer\nNötigung, eines Diebstahls oder Raubes - dient, so\ndaß insoweit Vortat und Verdeckungstat nicht die-\n\nselbe Angriffsrichtung aufweisen (BGHSt 28, 77, 81 8;\n\nBGH, Urteil vom 29. Mai 1979 - 1 StR 153/79; Urteil\nvom 15. August 1979 - 2 StR 426/79). Verdeckungsab-\n\nsicht setzt nicht voraus, daß die vorsätzliche Tötung\nvorausgeplant oder länger erwogen war (BGHSt 27, 281,\n\n283 f; 28, 77, 79; BGH NJW 1978, 2105; BGH, Urteil\nvom 15. August 1979 - 2 StR 426/79). Auch ist der\nBundesgerichtshof nicht der Anregung gefolgt, die\nbesondere Verwerflichkeit der Tat als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aller Mordfälle anzuerkennen (BGHSt 28, 77, 80).\n\nDanach kommt hier Verdeckungsmord in Frage:\nDer Angeklagte und KÜEM waren in böser Absicht\n- zum Zwecke des Diebstahls - in die Wohnung der\n\nGH\n\nFrau TOM eingedrungen. Zwischen Körperverletzung\nund Tötung liegt auch eine Zäsur. Der Angeklagte\nentschloß sich nach dem heftigen Stoß mit der\nKüchentür zur weiteren Mißhandlung der alten\n\nFrau erst, als sie - für ihn wider Erwarten -\n\nnach dem Sturz noch Laute von sich gab. Dabei\nwechselte er das Angriffsmittel, indem er nunmehr auf sie eintrat. Schließlich ging es ihm\ndarum, nicht allein die Körperverletzung, sondern\nauch den noch nicht beendeten Raub zu verdecken,\n\nc) Daß er nur mit bedingtem Tötungsvorsatz\nhandelte, steht der Annahme eines Verdeckungsmords nicht entgegen. Frau TB brauchte nach\nden bisherigen Feststellungen wegen ihrer Blindheit und Schwerhörigkeit nicht endgültig als\nZeugin ausgeschaltet zu werden. Der Verdeckungserfolg ließ sich auch anders als durch ihren Tod\n- zum Beispiel durch Herbeiführung einer nur vorübergehenden Bewußtlosigkeit bei ihr - erreichen. In\neinem solchen Fall sind bedingter Tötungsvorsatz\nund Verdeckungsabsicht miteinander vereinbar (vgl.\nBGHSt 21, 283, 284 f5 BGH NJW 1978, 1490, insoweit\nin BGHSt 28, 18 nicht abgedruckt).\n\nad) Im übrigen lassen die Urteilsgründe eine\nErörterung der Frage vermissen, ob der Angeklagte\nnicht auch zur Ermöglichung einer Straftat - des\nnoch nicht beendeten Raubes - getötet hat. Das\nLandgericht hat sich mit diesem Mordmerkmal nicht\nbefaßt, obwohl es feststellt, daß er Frau TB\n\"vor den Kopf schlagen\" wollte, um noch weiter\nnach Beute zu suchen (UA S, 14),\n\n- 9 -\n\n2. Wie der Bundesgerichtshof ausgesprochen hat,\nist der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge (§ 251\nStGB) nach der Neufassung durch Artikel 19 Nr. 121\nEGStGB nur bei leichtfertiger Verursachung des\nTodes eines Menschen erfüllt und demnach die Annahme von Tateinheit dieses Verbrechens mit vorsätzlicher Tötung ausgeschlossen (BGHSt 26, 175;\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 1975 - 1 StR 531/75;\nBeschluß vom 19. November 1981 - 4 StR 588/81;\nBeschluß vom 3. Mai 1984 - 4 StR 260/84; vgl. auch\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 1975 - 2 StR 264/75 -\nbei Dallinger MDR 1976, 15 zu § 177 Abs. 3 StGB\nin der Fassung des Vierten Gesetzes zur Reform\ndes Strafrechts vom 23. November 1973, BGBl. I\n1725).\n\nSollte das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zur Verurteilung nach § 251 StGB kommen,\nso würde es zu bedenken haben, daß diese Strafvorschrift neben der lebenslangen Freiheitsstrafe\nwehlweise auch zeitige Freiheitsstrafe nicht unter\nzehn Jahren androht. Entgegen UA S. 22 wäre also\n\na\n\n- 10 -\n\nbei einer Strafmilderung nach den 88 21, 49 StGB\nnicht ohne weiteres von der Androhung lebenslanger Freiheitsstrafe auszugehen (vgl. auch\nBGH bei Holtz MDR 1979, 279).\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohm\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/3-str-117-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/3-str-117-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.911110+00:00"}}