{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-23_3_StR_102_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-23","aktenzeichen":"3 StR 102/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zu Fragen der Rechtsbeugung, wenn der Jugendstaatsanwalt\n\nErmittlungsverfahren einstellt, nachdem er die Betroffenen\n\nmit ihrem Einverständnis körperlich gezüchtigt hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB SS 336, 340; JGG § 45 Abs. 2\nZu Fragen der Rechtsbeugung, wenn der Jugendstaatsanwalt\n\nErmittlungsverfahren einstellt, nachdem er die Betroffenen\n\nmit ihrem Einverständnis körperlich gezüchtigt hat.\n\nBGH, Urt. v. 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84 - LG Kleve/Moers\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 102/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Staatsanwalt Ulrich DB MmmmmmmEn zus Ki:\ngeboren am mm 1942 in Diiuzzn,\n\nwegen Körperverletzung im Amt u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 23. Mai 1984, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Schauenburg\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt,\nKutzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GM in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt eezuuggumzrzrrip. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Prof. BEER :ı:: 22\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte iin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder auswärtigen Strafkammer des Landgerichts\nKleve in Moers vom 12. September 1983 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas bezeichnete Urteil mit Ausnahme des Schuldund Strafausspruchs im Fall 13 (II B der Urteils-\n\ngründe) mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Eine Verurteilung wegen jeweils\ntateinheitlich begangener Rechtsbeugung hat es abgelehnt,\nweil ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten \"zum Nachteil einer Partei\" nicht festzustellen sei. Die Revision\ndes Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensrecht sowie\ndes materiellen Rechts rügt, ist nicht begründet. Dagegen\ndringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch. Sie rügt\nals Verletzung sachlichen Rechts, daß die Strafkammer den\nAngeklagten in den Fällen II B 1 bis 12 und 14 bis 20 der\nUrteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Rechts-\n\nbeugung verurteilt hat.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:\nDer Angeklagte nahm als Jugendstaatsanwalt bei ihm eingehende polizeiliche Meldungen wegen - nicht schwerwiegender - Straftaten von männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden zum Anlaß, diesen, nach jeweiliger Erörterung\nder Sachlage und unter Ermahnunga zu künftigem Wohlver-\n\nhalten, mit ihrem Einverständnis Schläge auf das nackte\n\nGesäß zu geben, und zwar in aller Regel in den elterlichen\nWohnungen. In einigen Fällen sprach er vorher mit den\nEltern oder mit einzelnen Elternteilen, und in wenigen\nFällen holte er auch vorher deren Zustimmung ein. Einmal\n(Fall 13) gab er einem 13 Jahre und vier Monate alten Kind\nnach längerer, mit Mahnungen verbundener Erörterung der\nSache mit dessen Vater einen Schlag mit der Hand auf das\nnackte Gesäß. In allen Fällen stellte er anschließend das\nVerfahren gegen die Betroffenen ein, ohne die körperliche\nZüchtigung aktenkundig zu machen. In den Einstellungsverfügungen hob er in der Regel unter anderem auf vorangegangene erzieherische Maßnahmen ab, in einigen Fällen mit\nder Behauptung, diese seien von den Eltern vorgenommen\nworden, in anderen ohne solche ausdrückliche Behauptung.\nDie Einstellungsverfügungen sind in der Regel auf § 45\nAbs. 2 Nr. 1 JGG gestützt, in wenigen Fällen auf § 45\nAbs. 2 Nr. 2 J6CG, im Fall 13 auf die Schuldunfähigkeit des\nKindes. Eine sexuelle Motivation hat die Strafkammer, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, ausgeschlossen. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten\nist sie davon ausgegangen, daß er allein mit dem Ziel\n\npädagogischer Einwirkung gehandelt hat.\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Strafkammer geht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung in allen Fällen aus,\nweil der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache\nzum Nachteil der Betroffenen das Recht verletzt habe. Sie\n\nmeint aber, ihm habe es in Bezug auf das Merkmal \"zum\n\nNachteil einer Partei\" am Vorsatz gefehlt. Wer ausschließlich pädagogisch handele, denke nicht an Vor- oder Nachteile im Sinne des § 336 StGB. Er sei vielmehr davon überzeugt, das für den zu Erziehenden Richtige zu tun. Entscheidend sei, daß er sich nur von dem Gedanken leiten\nlasse, im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht zu handeln.\nSeine Vorstellung, nicht ungerecht, sondern durchaus gerecht zu sein, schließe eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung aus. Wegen dieses Verbrechens könne er auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt verurteilt werden, daß er die\nVerfahren eingestellt habe, ohne die Tatsache der eigenhändigen Züchtigung aktenkundig zu machen, ein Verhalten,\ndas damit zu erklären sei, daß er hinsichtlich der Strafbarkeit seines Tuns als Körperverletzung im Amt mindestens\nein sehr schlechtes Gefühl gehabe habe. Auch insoweit sei\ner überhaupt nicht auf die Idee gekommen, zum Nachteil der\n\nBetroffenen zu handeln (UA S. 50/51).\n\n2. Diese Wertung des festgestellten Verhaltens des\nAngeklagten erschöpft den Sachverhalt nicht und hält auch\n\nim übrigen rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na) In den von der Revision erfaßten Fällen 1 bis 12\nundl4 bis 20 hat der Angeklagte gegenüber den Jugendlichen\nund Heranwachsenden oder deren Eltern darauf hingewirkt,\ndaß die Betroffenen - in dem Bewußtsein, anderenfalls\nwerde das Verfahren mit der Folge anderer Sanktionen fortgeführt werden - in eine körperliche Züchtigung einwilligten.Sein Vorgehen läuft auf das Herbeiführen einer \"Vereinbarung\"” über cine solcheErledigung der Sache mit anschließender Verfahrenseinstellung hinaus. Es stellt sich\n\nobjektiv als - die rechtlich unerfahrenen Betroffenen in\n\ndie Irre führende - Leitung einer Rechtssache durch den dazu berufenen Amtsträger und damit als eine \"Beugung des\nRechts\" im Sinne des § 336 StGB dar.\n\nAuf der Grundlage der so erzielten Übereinstimmung hat\nder Angeklagte die Züchtigung vorgenommen. Ein Nachteil für\ndie Betroffenen trat jedenfalls mit Beginn der Züchtigung\nein. Dahinstehen kann, ob das Verfügen einer gesetzlich\nnicht vorgesehenen allein pädagogisch motivierten Maßnahme, die den von ihr Betroffenen eindeutig nicht\nbelastet, strafrechtlich als Verbrechen der Rechtsbeugung\nerfaßt wird. Jedenfalls eine Körperverletzung, wie der\nAngeklagte sie hier jeweils begangen hat, ist auch dann\nein gesetzwidriger Nachteil für den Betroffenen im Sinne\ndes S 336 StGB, wenn sie von diesem einem anderen Fortgang des Verfahrens mit den gesetzlich vorgesehenen Folgen\nvorgezogen wird. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß\nder Zweck der in § 45 Abs. 2 Nr. 1 JCGG vorausgesetzten\nerzieherischen Maßnahme durch eine dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widersprechende \"staatliche Prügelstrafe\" gänzlich\nverfehlt werden kann. Sie wird dann zwar wegen der auf sie\nfolgenden Verfahrenseinstellung hingenommen, kann aber bei\neinem Betroffenen, der sie als demütigend empfindet, eher\nTrotz hervorrufen als die erzieherische Wirkung, die nach\nder Vorstellung des Gesetzgebers eine Ahndung durch den\nRichter entbehrlich macht. Die rechtliche Beachtlichkeit\ndes Nachteils für die Erfüllung des Rechtsbeugungstatbestands entfällt nicht etwa deswegen, weil das vom Angeklagten eigenhändig vorgenommene Prügeln auf das nackte\nGesäß der Betroffenen nicht selbst als Maßnahme der Lei-\n\ntung einer Rechtssache oder als eine in der Rechtssache\n\ngetroffene Entscheidung verstanden werden kann (vgl. nachstehend unter II 2).\n\nDie Frage des Rechtsbeugungsvorsatzes ist auf der\nGrundlage dieser Wertung des objektiven Verhaltens des\n\nAngeklagten zu prüfen.\n\nIm Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte\nsei sich darüber im klaren gewesen, daß auch die Einwilligung der Betroffenen und in einigen Fällen eines der Elternteile die Rechtswidrigkeit nicht beseitigte (UA S. 48/49).\nHat der Angeklagte als Amtsträger bei Leitung einer Rechtssache handeln wollen und war er sich über die Rechtswidrigkeit seines - die Rechte der Betroffenen schwer verletzenden\nHandelns im klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem\nVorsatz, zum Nachteil der Jugendlichen und Heranwachsenden\ndas Recht gebeugt. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer hinzufügt, der Angeklagte habe\n\"diese Rechtswidrigkeit seines Tuns aber aus der Überzeugung, pädagogisch richtig zu handeln, billigend in Kauf\ngenommen\" (UA S. 49). Diese Bemerkung ist lediglich als\nFeststellung dahin zu verstehen, daß der Angeklagte\n- ohne gesetzliches Unrecht geradezu anzustreben, aber in\nErkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Tuns - seinen\neigenen pädagogischen Vorstellungen den Vorrang vor dem\nGesetz gab. Der direkte Vorsatz wird auch durch die Vorstellung, \"das für den zu Erziehenden Richtige zu tun\",\n\n\"im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht zu handeln\" und\n\"nicht ungerecht, sondern durchaus gerecht zu sein\"\n\n(UA S. 50), nicht ausgeschlossen. Ein Amtsträger, der sich\n\nin so schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein\nHandeln als Organ des Staates an seinen eigenen Maßstäben\nanstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet, kann\nsich nicht darauf berufen, er habe im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht handeln, also dessen Geist nicht verletzen und das erzieherisch Richtige tun wollen. Wer sich\nso über die Regeln der Rechtsordnung hinwegsetzt, beugt\nbewußt das Recht \"zum Nachteil\" einer \"Partei\" im Sinne\ndes § 336 StGB (vgl. auch Herdegen in LK 9. Aufl. § 336\nRdn. 18; auch im Sinne der Ausführungen Spendels in LK\n10. Aufl. § 336 Rdn. 84 ff fehlte dem Angeklagten nicht\n\ndie \"Bedeutungskenntnis\").\n\nb} Wenn ein beim Angeklagten von vornherein gegebener\nVorsatz, als Amtsträger bei Leitung einer Rechtssache zu\nhandeln, nicht feststellbar sein sollte, könnte der Angeklagte schon allein durch die Einstellung der Verfahren,\ndie er auch nach seiner Vorstellung nicht anders als in\nAusübung seines Amtes verfügt haben kann, strafbare Rechtsbeugung begangen haben. Die Strafkammer hat die Frage einer\nso verübten Rechtsbeugung nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, daß der Angeklagte die eigenhändige Züchtigung\nnicht aktenkundig gemacht hat, und insoweit einen Vorsatz,\nzum Nachteil der Betroffenen zu handeln, nicht festgestellt (siehe oben Ziff. 1). Damit erschöpft sie die notwendige rechtliche Prüfung nicht. Namentlich im Hinblick\ndarauf, daß eine von den Betroffenen als staatliche Prügelstrafe empfundene Züchtigung den in § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG\nvorausgesetzten Zweck einer Erziehungsmaßnahme verfehlen\nkann, aber auch unter Würdigung der den Betroffenen im\n\neinzelnen zur Last liegenden Vorwürfe, wäre zu prüfen\n\ngewesen, ob die Verfahrenseinstellung die Jugendlichen\nund Heranwachsenden im Sinne des § 336 StGB zu Unrecht\n\nbegünstigte. Mag der Angeklagte auch nach in seiner Vor-\n\nstellung \"privater Erledigung\" das Verfahren nicht vorsätzlich \"zum Nachteil\" der Betroffenen eingestellt haben,\nso konnte er dabei doch im Auge gehabt haben, zu ihren\nGunsten den Anspruch des Staats auf eine dem Jugendgerichts-\n\ngesetz entsprechende Rechtsfolge zu verletzen.\n\n3. Der Senat kann den Angeklagten allerdings nicht\nselbst wegen Rechtsbeugung verurteilen. Dazu reichen die\n\nvom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.\n\na) Soweit Rechtsbeugung auch im Hinblick auf das Ein-\n- wirken des Angeklagten auf die Betroffenen, das Einholen\nvon deren Einverständnis mit der Züchtigung und die Entschließung, diese alsbald vorzunehmen, in Betracht kommt\n(wegen der Züchtigung selbst vgl. unten II 2), geht zwar\nauch das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei \"bei\nden Anhörungen, Verwarnungen und Sanktionen ... als Amtsträger bei der Leitung eines Ermittlungsverfahrens tätig\"\ngeworden (UA S. 49; vgl. auch S. 45). Daß er, dem ein Erziehungsrecht nicht zustand, in seiner Eigenschaft als\nStaatsanwalt bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache gehandelt habe, ergebe \"sich auch ohne weiteres\ndaraus, daß er sich der Körperverletzung im Amt schuldig\ngemacht\" habe (UA S. 49/50). |\n\nDiese Erwägungen enthalten aber nicht die - für eine\nVerurteilung wegen Rechtsbeugung erforderliche - tragfähige\n\nFeststellung, daß der Angeklagte sein Handeln als Amtsträger\n\nbei Leitung der Rechtssache in seinen Vorsatz aufgenommen\nhabe. Das versteht sich angesichts seiner Einlassung nicht\nvon selbst. Sie geht dahin, er habe sich immer nur anstelle\nder Eltern handeln sehen. So habe er auch an die Möglichkeit,\nfür seine Fahrten zu den Betroffenen abzurechnen, zu keiner\nzeit gedacht (UA S. 44). Mit dieser Einlassung setzt sich\ndie Strafkammer im Urteil nicht auseinander. Einer tatrichterlichen Würdigung bedürfen in diesem Zusammenhang auch\ndie festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber\neinzelnen Jugendlichen und Heranwachsenden, er wolle insoweit \"Vaterstelle einnehmen\" (UA S. 7), man könne die Angelegenheit nach \"Alter-Väter-Sitte\" durch Schläge erledigen\n(UA S. 17; ähnlich UA S. 36), dem Jugendlichen \"nach altväterlicher Sitte einen Denkzettel verpassen\" (UA S. 28),\nsein Vorschlag, sich für eine \"väterliche Rüge\" zu entschließen (UA S. 34), sowie seine Äußerung gegenüber der\nMutter eines Jugendlichen, die sich außerstande erklärte, ihren\n14-jährigen Sohn zu verprügeln, er könne \"das Schlagen übernehmen\" (UA S. 24). Ein Einwirken auf die Jugendlichen an\n\n- wenn auch bewußt zu Unrecht angemaßter - \"Vaterstelle\" kann\nden Vorsatz, als Amtsträger in Leitung einer Rechtssache zu\nhandeln, unter Umständen ausschließen. Von Bedeutung für\n\ndie Würdigung des Sachverhalts kann auch sein, daß der\nAngeklagte immer das Einverständnis der Betroffenen, in\neinigen Fällen wenigstens eines Elternteils, einholte, sowie der Umstand, daß er keine Sanktion verhängte, die als\nstaatliche Reaktion überhaupt in Betracht kommen konnte\n\nund deren amtliche Anordnung durch ihn etwa mit der tatsächlichen Gefahr einer Vollstreckung durch staatliche\n\nVollzugsorgane verbunden gewesen wäre.\n\nAndererseits kann die den Feststellungen zu entnehmende Art seines Auftretens gegenüber den Betroffenen, die\nbei diesen den Eindruck erwecken mußte, er handle hier in\nseiner amtlichen Eigenschaft als Staatsanwalt, dafür\n\nsprechen, daß er seine Rolle auch selbst so verständen hat.\n\nb) Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht eine Verurteilung wegen Rechts-Verfahren gegen die Betroffenen - nach vollzogener Züchtigung - eingestellt hat. Das ergibt sich bereits aus dem\noben zu Ziff. 2 b Gesagten. Bei der vom Landgericht nicht\nvorgenommenen Prüfung, ob in der Verfahrenseinstellung\neine Rechtsbeugung zugunsten der jeweils Betroffenen liegen\nkann, ist zu beachten, daß sich die Auslegung der als Verbrechenstatbestand ausgebildeten Strafvorschrift im Rahmen\ndes vom Gesetzgeber mit ihm verfolgten Zwecks zu halten\nhat. Zweck des § 336 StGB ist es nicht, im Bereich der\nRechtsprechung und anderer in seinen Anwendungsbereich\nfallender Verfahrensmaßnahmen und Entscheidungen bei dem\nEntscheidungsträger das Gefühl der Rechtsunsicherheit zu\nerzeugen, sondern den Rechtsbruch zu erfassen. Soweit es\num die Bewertung einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt geht, ob mit ihr der staatliche Strafanspruch - in\nJugendsachen der entsprechende Rechtsfolgenanspruch - mit\nWirkung zugunsten des Betroffenen nicht voll ausgeschöpft\nworden ist, kann die Entscheidung im Sinne dieser die Abwehr von Rechtsbrüchen bezweckenden Strafvorschrift auch\ndann \"gerecht\" sein, wenn der Amtsträger aus sachbezogenen\nErwägungen mit der Intention zur Gerechtigkeit auf letzte\n\nKonsequenz bei der Erfüllung dieses Straf-(Rechtsfolgen-)\n\nanspruchs nicht besteht. In die Richtung solcher Auslegung\nweisen auch die Ausführungen des Regierungsvertreters bei\nder Beratung des § 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Sonderausschuß des Deutschen\nBundestages für die Strafrechtsreform (Ausschußprotokolle\n7/1063), die dort unwidersprochen geblieben sind. Danach\nerfaßt § 336 StGB \"nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts ... . In dem\nBegriff der Rechtsbeugung wird man ein normatives Element\nerblicken können, das bereits als ein wesentliches Regulativ zu wirken vermag\" (vgl. auch, aa0, die weiteren Hinweise auf die Zulässigkeit der Berücksichtigung übergeordneter Gerechtigkeitsgesichtspunkte, wie allgemeine Rechtssicherheit, insbesondere auch Einheitlichkeit und Kontinuität\nder Rechtsprechung, Fortentwicklung des Rechts oder den\nGesichtspunkt der Beschleunigung des Verfahrens bei pflichtgemäßer Abwägung, die selbstverständlich die Einhaltung\nelementarer Verfahrensgrundsätze, wie etwa des rechtlichen\n\nGehörs, voraussetzt).\n\nDie Wertung, ob der Angeklagte allein durch die Verfahrenseinstellung Rechtsbeugung begangen hat, obliegt dem\nTatrichter, der dabei won der tatsächlichen Wirkung der vom\nAngeklagten getroffenen Maßnahmen sowie von dessen Beur-\n\nteilung dieser Wirkung auszugehen hat.\n\n4. Etwaige durch jeweilige Vereinbarung und Entschließung zur Vornahme einer \"Prügelstrafe\" sowie durch\nspätere Verfahrenseinstellung begangene Verbrechen der\nRechtsbeugung würden wegen ihres zeitlichen und sachlichen\n\nZusammenrangs mit den durch eigenhändige Züchtigung jeweils\n\nbegangenen Vergehen der Körperverletzung im Amt mit diesen\nzur Tateinheit (S$S 52 Abs. 1 StGB) verbunden sein. Auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft ist daher, so weit sie\nreicht, der Schuldspruch insgesamt aufzuheben. Unmittelbar\nberührt von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler sind\nan sich allein die Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie für eine Rechtsbeugung von Bedeutung sein können.\nWegen des hier unlösbaren sachlichen Zusammenhangs dieser\nFeststellungen mit den zum objektiven Sachverhalt getroffe-\n\nnen können aber auch diese keinen Bestand haben.\nIl. Die Revision des Angeklagten\nl. Die Verfahrensrügen\n\na) Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den\nVorsitzenden der Strafkammer ist zu Recht zurückgewiesen\n\nworden.\n\nAuf die Behauptung, daß über das Ablehnungsgesuch\nnicht zuständige Richter entschieden hätten, kann nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision\n\nnicht gestützt werden. Die geltend gemachten Ablehnungs-\n\nBeschwerdeverfahrens, mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, selbst zu überprüfen (vgl. BGHSt 18, 200,\n203 £.; 21, 334, 338; 23, 265, 267 £.; 27, 96, 98; BGH,\nUrteile vom 20. Januar 1977 - 3 StR 446/76 (S) und vom\n\n5. Oktober 1983 - 2 StR 835/82). Diese Prüfung ergibt,\n\ndaß das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei zurückgewiesen\n\nworden ist. Die Verspätung der Ablehnung (8 25 Abs. 2,\n\nS 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) - soweit sie sich auf den von\nder Revision vorgetragenen Vorgang in der Sitzung vom\n\n23. August 1983 bezieht - ist offenkundig, denn nach den\nbeanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden Richters an diesem Sitzungstag hat der Angeklagte sich ohne Beanstandung\nweiter auf die Verhandlung der Sache vor dem abgelehnten\nRichter eingelassen und hat erst am 30. August 1983, dem\nübernächsten Verhandlungstag, den Ablehnungsgrund geltend\ngemacht.\n\nb) Ein Verstoß gegen § 59 StPO - unterlassene Vereidigung des Zeugen Michael Gottschalk - ist nicht bewiesen\n(vgl. BGHSt 16, 164, 167).\n\nDie von der Revision mitgeteilte Protokollstelle beweist - im Zusammenhang mit den Niederschriften über die\nVernehmungen und Nichtvereidigungen der übrigen Zeugen\ngesehen - nicht, daß eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen Gottschalk nicht getroffen wurde. Nach dem\nVerzicht aller Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung\ndes Zeugen ist offenkundig gemäß 8 61 Nr. 5 StPO verfahren\nworden; die fehlende Eintragung dieser Bestimmung in\ndie im Protokoll eingestempelte Formularverfügung beruht\n\noffensichtlich auf einem Schreibversehen.\n2. Die Sachrüge\n\nDie Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nsich in 20 Fällen der Körperverletzung im Amt schuldig\ngemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere\n\nist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Angeklagte\n\nder Rechtswidrigkeit der von ihm vorgenommenen Züchtigungen\nbewußt war (US S. 48/49).\n\nEine Sperrwirkung des § 336 StPO (vgl. BGHSt 10, 294,\n298) steht der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt\n\nin keinem Fall entgegen.\n\nHat der Angeklagte sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, so entfällt eine solche Sperrwirkung ohnehin. Aber\nauch falls sich ergeben sollte, die subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung lägen\nnicht vor, ändert sich an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt nichts. Die hier\nvom Angeklagten vorgenommene eigenhändige Züchtigung entternt sich in jedem Fall, gleich wie er seine eigene Stellung dabei gesehen hat, so weit von einer Maßnahme der\n\"Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache\", daß sie\nrechtlich nicht als eine solche gewertet werden kann.\n\nGegen eine solche Wertung des eigenhändigen Prügelns\nspricht auch der Umstand, daß selbst eine in den äußeren\nFormen justizgemäßen Verfahrens zu den Akten getroffene\nAnordnung einer Prügelstrafe unter den im Rechtsleben\n\nder Bundesrepublik Deutschland herrschenden rechtsstaatlichen Verhältnissen nicht mit der Gefahr verbunden gewesen\nwäre, von den Vollstreckungsorganen der Justiz vollstreckt\n\nzu werden.\n\n5 265 Abs. 1 StPO steht einer Verwerfung der Revision\n\ndes Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, daß\nder Angeklagte diese Körperverletzungen, wenn nicht (subjektiv) \"während der Ausübung seines Dienstes\", so dann\n\ndoch \"in Beziehung\" auf ihn begangen hat. Gegen den Vorwurf,\n\ndie Körperverletzungen in dieser Tatbestandsvariante des\n§ 340 StGB begangen zu haben (vgl. UA S. 45), hätte er sich\nauch vor dem Landgericht nicht anders verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch wegen Körperverletzung im Amt\nist dadurch, daß das Landgericht eine Verurteilung wegen\nRechtsbeugung abgelehnt hat, nicht zu Lasten des Angeklagten berührt. Er enthält auch im übrigen keinen den Angeklag-\n\nten benachteiligenden Rechtsfehler.\n\nDr. Schauenburg Dr.Krauth Dr. Gribbohnm\nzschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-23/3-str-102-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":7},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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