{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-16_3_StR_162_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-16","aktenzeichen":"3 StR 162/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR_ 162/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Geschäftsführer Heinrich Karı WEN zus\n\nWulf, dort geboren am ED 1932,\n\nwegen Bankrotts\n\n58\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\n\nNr. 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs, 2 und 4 StPO\n\nam 16. Mai 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 1983\n\na) dahin geändert, daß der Schuldspruch wegen\nVerletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b\nAbs. 1 Nr. 3 b StGB) und der zugehörige\nEinzelstrafausspruch entfallen;\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen Bankrotts,\nbegangen durch Unterlassen der Führung\nvon Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB),\nund im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts\nin zwei Fällen, begangen in der Form des Beiseiteschaffens\nvon zur Konkursmasse gehörenden Bestandteilen seines Vermögens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und des Unterlassens der\n\nFührung von Handelsbüchern (§ 283 Abs. 1 Nr, 5 StGB),\nsowie wegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b\nAbs. 1 Nr. 3 b StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist im wesentlichen\n\nim Sinne des § 349 Abs, 2 StPO unbegründet (vgl. zu § 17\nKO BGH, Urteil vom 14. Dezember 1983 - VIII ZR 352/82,\n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt = WM 1984, 231 = ZIP\n1984, 190). Zu Unrecht hat das Landgericht allerdings angenommen, der Angeklagte sei nicht nur des Bankrotts nach\n\n§ 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB, sondern darüber hinaus auch einer\nVerletzung der Buchführungspflicht (§ 283 b Abs. I Nr. 3b\nStGB) schuldig zu sprechen.\n\nNach den Feststellungen hat er die Buchführung von\nAnfang an unterlassen, um Dritten eine Übersicht über die\nwirtschaftliche Lage seiner Firma zu erschweren (UA S, 5,\n\n6, 26). Von Anfang an hatte er auch nicht die Absicht, die\nerforderlichen Bilanzen zu erstellen, deren Erstellung er\nsodann für die Jahre 1977, 1978 und 1979 unterließ (UA S.\n\n6, 26). Sein Verhalten setzte er unverändert fort auch in\nder Zeit vom Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Anfang 1980\nbis zur Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen am 11. Dezember 1980.\n\nBei diesem Sachverhalt ist das gesamte, die unterlassene Buchführung und Bilanzierung betreffende Verhalten\ndes Angeklagten wegen des engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangs ein fortgesetztes Vergehen nach 8 283\nAbs. 1 Nr. 5 StGB. Der Fortsetzungszusammenhang besteht\nnicht nur, wovon das Landgericht stillschweigend ausgeht,\nzwischen der vorsätzlichen Verletzung der Buchführungspflicht\nin den Formen des § 283 db Abs. 1 Nrn. 1 und 3 b (BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 1980 - 2 StR 864/79 - und vom\n\n24h, September 1980 - 3 StR 309/80 - bei Holtz MDR 1981,\n\n100; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 1979 - 3 StR\n145/79; vom 14, November 1980 - 2 StR 505/80 - und vom\n\n27. November 1980 - 2 StR 657/80). Er erstreckt sich darüber\nhinaus auch auf den Tatzeitraum seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, Die leichtere Form der Zuwiderhandlung (§ 283 b\nAbs. 1 Nrn. 1 und 3 b StGB) geht dabei in der nachfolgenden\nschwereren Form des Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB auf\n(BGH, Beschlüsse vom 11. März 1980 - 5 StR 80/80 - und vom\n\n12. November 1980 - 2 StR 606/80).\n\nDiese rechtliche Würdigung führt zum Wegfall des gesonderten Schuldspruchs nach § 283 b StGB und des zugehörigen\nEinzelstrafausspruchs sowie zur Aufhebung der Einzelstrafe\nwegen Bankrotts nach § 283 Abs, 1 Nr. 5 StGB und des Gesamtstrafenausspruchs,\n\nDr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohnm\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/3-str-162-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283b","ref_norm":"283b","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-16/3-str-162-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.577479+00:00"}}