{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-09_3_StR_163_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-09","aktenzeichen":"3 StR 163/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_163/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. den Metzger Peter C EN\n\ngeboren am EEE 1952 ir ro, Cr eumuD,\n\n2. den Metzger Franz Willi C1 WEB zu: SOEB-Hoi , geboren am (QEEEEE 1956 in Kun,\n\n3. den Metzgermeister Gottfried VB zus\n\nHER CE, dort geboren am 1945,\n\nwegen Nötigung\n\n26\n\naus Hp - > GEHE,\n\n577\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer am 9. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Ci\nund JB wird das Urteil des Landgerichts\nMönchengladbach vom 15. September 1983, auch\nsoweit es den Mitangeklagten CW betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan das Amtsgericht - Schöffengericht - Erkelenz\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer und den\n\nMitangeklagten CB wegen Nötigung verurteilt. Das Urteil\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n41. Wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\nhat die Strafkammer die strafbare Nötigungshandlung\ndarin gesehen, daß die Beschwerdeführer und der Mitangeklagte den Schuldner IB durch die Art und Weise\nihres gemeinsamen Auftretens dazu gezwungen haben, die\n\nAbholung der Fleischwaren aus dem Kühlhaus zu dulden\n(va S. 22 £).\n\na) Dabei ist sie zwar ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, das Einverständnis, das LG nach der unwiderlegten Einlassung des Beschwerdeführers I und\ndes Mitangeklagten CB erklärt hat, sei wegen des\nauf ihn ausgeübten Drucks nicht freiwillig gewesen und\ndamit wirkungslos. Die nach längerer Diskussion abgegebene Erklärung (UA S. 17) hätte aber Anlaß sein\nmüssen, zur inneren Tatseite bei allen Angeklagten\nnäher zu untersuchen, ob sie das geäußerte Einverständnis\nLaprells für ernst gemeint gehalten und sich insoweit\nin einem Tatbestandsirrtum befunden haben. Das ist nach\nder Sachlage nicht von vormherein ausgeschlossen.\nImmerhin hatte sich Lg die unter Eigentumsvorbehalt\nstehenden Lieferungen ohne Bezahlung vom Angeklagten\nJUNE verschafft. Er hatte JG wiederholt, auch\nnoch am Tattage, Bezahlung versprochen und anderenfalls\ndie Rückgabe der Ware zugesagt. Unter diesen Umständen\nversteht es sich nicht von selbst, daß die Beschwerdeführer\nund der Mitangeklagte erkannt haben, sie nähmen die\nWare trotz des ausdrücklich erklärten Einverständnisses\ngegen dem wirklichen Willen IB nit.\n\nb) Im Urteil wird auch nicht genügend erörtert,\nob sie auf Grund eines wirklichen oder vermeintlichen\nSelbsthilferechts nach § 229 BGB gehandelt und sich\n- im zweiten Fall - deswegen in einem Tatbestands- oder\nVerbotsirrtum befunden haben. Nach den Feststellungen\nist zumindest nicht ausgeschlossen, daß jedenfalls aus\nder Sicht der Beschwerdeführer und des Mitangeklagten um\n19.00 Uhr obrigkeitliche Hilfe nicht mehr rechtszeitig zu\n\n677\n\nerlangen und ohne sofortiges Eingreifen der Herausgabeanspruch\ndes Angeklagten IR gefährdet sein würde. Diese nicht\nsicher ausgeschlossene Möglichkeit kann auch für die\n\nPrüfung der Verwerflichkeit im Rahmen des § 240 Abs. 2\n\nStGB von Bedeutung sein,\n\n2. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist\ngemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten CM zu erstrecken, obwohl er nicht Revision eingelegt hat. Der\nSenat verweist die Sache an das Schöffengericht in\nErkelenz zurück, weil dessen Strafgewalt ausreicht.\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Dr. Gribbohn\n\nZschockelt Kutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-09/3-str-163-84","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-09/3-str-163-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.196854+00:00"}}