{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1984-05-04_3_StR_131_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1984-05-04","aktenzeichen":"3 StR 131/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 131/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Harry H wu aus\n\nCO, seboren ar EEE 1 9:7 ir CE.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n35\n\nEr2\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\n\nauf dessen Antrag, am 4. Mai 1984 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n24. November 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit er wegen Steuerhinter-\n\nziehung verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten und wegen Steuerhinterziehung zu einer\nGeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 130 DM verurteilt; die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung\nausgesetzt. Mit der Revision rügt er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es die\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Steuerhehlerei betrifft. Im\n\nübrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.\n\nBei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen\n\ndie Urteilsgründe in der Regel - für jede Steuerart und\n\nfür jeden Steuerabschnitt gesondert - die Berechnung\n\nder jeweils verkürzten Steuer im einzelnen angeben (BGH\n\nNStZ 1982, 425; BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 5 StR\n692/77; Beschluß vom 27. Januar 1984 - 3 StR 419/83;\n\nHübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 370\n\nRdn 29). Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise entbehrlich\nwäre, liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat - \"dem\n\nGrunde nach\" - lediglich eingeräumt, daß er die (monatlichen)\nvoranmeldungen und die Jahreserklärungen für die Umsat2-\nsteuer nicht abgegeben hat (UA S. 10). Wie er sich zur\n\nHöhe seiner zu versteuernden Umsätze eingelassen hat, ist\ndem Urteil im einzelnen nicht zu entnehmen; ersichtlich\n\nhat er sie bestritten. Unter diesen Umständen genügt zur Darlegung der vom Landgericht angenommenen Steuerverkürzung nich\ndie pauschale Angabe, der Angeklagte habe von Mai 1974 bis\nzum 31. März 1976 einen Provisionsumsatz von 450.100 DM\ngehabt, auf den er nach Abzug von Vorsteüuern 42.119 DM\nSteuern hätte entrichten müssen (UA S. 8), die Provisionsumsätze seien Mindestbeträge, die nach den Bekundungen\n\ndes Zeugen HOER feststünden, der dies SO vorgetragen\n\nhabe (UA S. 11).\n\nDr. Schauenburg Dr. Krauth Laufhütte\nDr. Gribbohm zschockelt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-04/3-str-131-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-05-04/3-str-131-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:18.035453+00:00"}}